ECLI:DE:BGH:2018:240718BANWZ.BRFG.3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 / 1 8 vom 24. Juli 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bund esgerichtshof Limperg als Vorsitzende, die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 24. Juli 2018 beschloss en: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 6 . Nov emb er 201 7 v erkünd ete Urteil des 2 . Senats des Schleswig - Holsteinischen Anwaltsgerichtshof e s wird abgelehnt. D er Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 1 0 .000 Gründe : I. D e r Kläger ist seit 19 92 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit B e- sch eid v om 1 1 . M ai 201 7 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat de r Anwaltsgerichts hof mit am 6 . Nov ember 201 7 v erkünd etem Urteil abgewiesen . Die Berufung wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 hat der Kläger die Zulassung der Berufung 1 - 3 - gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt . D ies er hat mit dem Kläger am 14 . März 2018 zugestelltem Beschluss vom 16. Februar 2018 das - mit dem Beschluss verbundene - angefochtene Urteil um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt. M it am 9. April 2018 eingegangenem Schriftsatz vom 6. April 2018 hat der Kläger erneut die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 " vorläufig " begründet und zugleich beantragt, ihm weiteren Vortrag nachzulassen. Mit Ve r- fügung des Senats vom 4. Juni 2018 ist er darauf hingewiesen word en, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einer Verlä n- gerung nicht zugänglich ist und dies nicht dadurch umgangen werden kann, dass ihm nach Ablauf der Begründungsfrist eine Frist für weiteren Vortrag g e- setzt wird. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2 011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. 2 3 - 4 - Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetreten er Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). a) D e r Kläger hat sich zu m maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids vom 1 1 . M ai 201 7 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vol l- streckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) acht d e n Klä ger b e- treffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). aa) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsa n- walt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forde rung im ma ß- geblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschl u ss vom 25. A u- gust 2016 - AnwZ (Brfg) 30/1 6, juris Rn. 6 mwN ). Dies en Nachweis hat de r Kl ä- ger indes nicht geführt. Unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags waren - wie der Anwalt sgerichtshof zutreffend festgestellt hat - zumindest drei den Ei n- tragungen zugrunde liegende Forderungen noch nicht getilgt. Entgegen der Au f fassung des Klägers genügt es nicht, wenn ein " Großteil " der Verbindlichke i- ten bereits abgetragen worden war. b b) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und 4 5 6 7 - 5 - detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Verm ögens - und Einkommensverhältnisse nac h- haltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat d ie Kläger nach den Feststellungen des Anwalt s- gerichtshofs trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise d er Beklagten n icht getan. Dass er, wie er nunmehr behauptet, " jederzeit mit der Rechtsa n- waltskammer in Verhandlungen stand und auch offen und bereitwillig über se i- ne Einkommenssituat ion Auskunft erteilt hat " , genügt den vorgenannten Anfo r- derungen nicht. cc) Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm bisher " mit fast allen offenen Posten " gelungen, sie in regelmäßigen Raten abzutragen, ist auch hierdurch die Vermutung des Ver mögensverf alls nicht widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann von einem Vermögensverfall nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Betreffende sich in Vergleichs - und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbin dlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7 mwN). Zur Widerlegung einer - infolge eines Eintrags im Schuldnerve r- zeichnis bestehenden - Vermutung des Vermögensverfalls genügt es indes nicht, wenn der Rechtsanwalt Ratenzahlungsvereinbarungen pauschal behau p- tet. Er hat sie vielmehr umfassend und substantiiert unter Angabe von Einze l- heiten und V orlage entsprechender Unterlagen, insbesondere der Erklärungen der betroffenen Gläubiger, darzulegen. Dabei ist auch das Datum einer Rate n- zahlungsvereinbarung anzugeben, damit geprüft werden kann, ob die Verm u- 8 9 - 6 - tung des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zei tpunkt des Widerrufsb e- scheides widerlegt war (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 , aaO). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht im Ansatz . b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen g e- setzgeberischen Wertu ng ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die F eststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer dera r- tigen So ndersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine a n- waltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit di e- ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vg l. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger, wie er beh a uptet, seine Einnahmen fast vollständig aus Honoraren für telefonische " Online - Beratung " erzielt, genügt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht, um e i- ne Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. 2. Dem Anwaltsgerichtsho f ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er hat entgegen der Auffassung des Klägers die Anforderungen an die Darl e- 10 11 12 - 7 - gungslast des Klägers nicht falsch eingeschätzt. Insoweit wird auf die vorst e- henden Ausführungen (insbesondere zu 1 a cc) Bezug genommen. I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO . D ie F estsetzung des reduzierten Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des A n- waltsgerichtshofs zur Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes Bezug g e- nommen. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2017 - 2 AGH 3/17 - 13
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