ECLI:DE:BGH:2019:050419BANWZ.BRFG.3.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 /1 9 vom 5. April 2019 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bu ndesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann und den Richter Dr . Remmert sowie d e n Rechtsan w alt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 5. April 2019 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. November 2017 verkünd ete Urteil des 2 . Senats des Hessi- schen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. D er Kläger ist seit 19 93 zur Rechtsanwa ltschaft zugelassen. Mit Be- sch eid v om 2 1 . März 201 7 widerrief die Beklagte seine Zulassung z ur Rechts- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D e r Klä- ger bean tragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge- richtshofs . 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu menten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m wN). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist na ch der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs- bescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorg eschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder- zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - An wZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 1 5 . De- zember 201 7 - AnwZ (Brfg) 11 /1 7 , juris Rn. 5 mwN). a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider rufs be- scheid e s vom 21 . März 201 7 in Vermögensverfall befunden. Die entsprechen- den Fests tellungen des Anwaltsgerichtshofs werden vo n ih m nicht in Frage ge- stellt. 2 3 4 5 - 4 - b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interes sen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststel- lungslast (vgl. Senatsbeschl u ss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 mwN ). aa) Ein s olcher Ausnahmefall, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ge- geben ist, liegt nicht schon dann vor , wenn der Rechtsanwalt seine eigene Pra- xis aufgibt und eine Tätigkeit als angestellter Rec htsanwalt aufnimmt. Denn der angestellte Rechtsanwalt kann weiterhin Mandantengelder in Empfang nehmen; zudem hat er bei Fortbestand seiner Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eigener Praxis tätig zu werden, ohne dass dies von der Re chts- anwaltskammer ohne weiteres kontrolliert werden kann (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) . Mindestvoraussetzung ist vielmehr , dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur no ch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/ 1 2, juris Rn. 9; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5 und vom 21. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 52/15, juris Rn. 7; jeweils mwN) . Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf 6 7 - 5 - die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmit- glieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO) . Wesentlich ist, dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tat- sächlichen Überwachung, die gewähr leistet, dass der Rechtsanwalt nicht , b e- ziehungsweise nicht unkontrolliert , mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO S. 512; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW - RR 2006, 559, 560; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris Rn. 10; vom 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 17; vom 24. Oktober 2012 aaO mwN; vom 22. Mai 2013 aaO mwN und vom 21. Dezember 2015 aaO mwN ). bb) Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, der Kläger habe die vorge- nannten Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maßgebli- chen Zeitpunkt de s Wider rufs bescheids vom 21 . März 201 7 nicht dargelegt. E ine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden könne durch die in dem Arbeitsvertrag vom 18. November 2015 vereinbarten Beschränkungen der Be- fugnisse des Klägers nicht ausgeschlossen werden , weil d ie Einhaltung der Be- schränkungen in der Einzelkanzlei des Vaters des Klägers, in der dieser ange- stellt sei , nicht zuverlässig sichergestellt werden k önne . Dies sei insbesondere während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung des Einzelanwalts de r Fall. Der Kollege des Vaters, auf den dieser nach dem Vortrag des Klägers als Vertreter zurückgreifen könne, habe keinerlei rechtlich abgesicherte Kon- trollbefugnisse gegenüber dem Kläger. Es seien auch keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen worde n, um zu verhindern, dass der Kläger Barzahlun- gen von Mandanten vereinnahme. Zudem könne der Kläger nach dem Ver- 8 - 6 - tragsinhalt seine Angestelltentätigkeit jederzeit beenden und als selbständiger Anwalt tätig werden, ohne dass die Beklagte hiervon erfahren müs se. cc ) Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Anwaltsge- richtshof hat die vorgenannte Rechtsprechung des Senats zutreffend ange- wandt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die hiergegen vom Klä- ger vorgebrachte Kritik ist unbegründet. Sie verkennt den rechtlichen Hinter- grund der Senatsrechtsprechung und übersieht zum Teil die konkreten, vom Anwaltsgerichtshof gewürdigten U mstände des vorliegenden Falls. (1) Rechtlicher Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Senats ist die im Wortlau t von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, nach der mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist. Ein Rechtsanwalt, dessen Vermögensverhältni sse nicht geordnet sind, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, Gelder seiner Mandanten zweck - widrig zu verwenden, oder außer Stande, erhaltene Vorschüsse zurückzuzah- len. Jedenfalls besteht die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung a uf Gelder zugreifen, die für seine Mandanten bestimmt sind (Senat, Beschlüs- se vom 18. Oktober 2004 aaO S. 511; vom 3 1. März 2008 aaO Rn. 8; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 4 und vom 15 . April 2011 - AnwZ (Brfg) 8/11, juris Rn. 7). Dabei han delt es sich um objektive, allein aus dem Vermögensverfall als solchem folgende Umstände. Die Interessen der Recht- suchenden sind mithin bei einem unverschuldeten Vermögensverfall in glei- chem Maße gefährdet wie bei einem vom Rechtsanwalt verschuldeten Vermö- gensverfall (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - A nwZ (Brfg) 31/16, juris Rn. 8). 9 10 - 7 - Dieser - sich aus dem Gesetz ergebenden - Wertung steht nicht die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ent- gegen, nach der das anwaltl iche Berufsrecht nicht auf der Annahme beruht, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regel - fall pflichtwidriges Handeln zur Folge hat (BVerfG , Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 46). Zwar betont das Bundesve rfassungsgericht, dass die Rechtsanwaltskammern eine Vermutung oder ein en Anschein pflichtwidri- gen Verhaltens ihren Maßnahmen nicht zugrunde legen dürfen (aaO Rn. 49). Diese Rechtsprechung betrifft indes nicht Ausnahmefälle , in de nen die Bundes- rechtsanwalt sordnung gerade an solche abstrakten Gefährdungen anknüpft. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) nennt in diesem Zusammenhang - der vom Kläger zitierten Textstelle unmittelbar nachfolgend - ausdrücklich die den Zulassungsversagungsgrund des Vermögensverfall s betreffende Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO. Ihr liegt die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege bei einem Vermögensverfall des jenig en zugrunde, der die Zulassung zur Rechts- anwaltschaft beantragt. Nichts anderes gilt für § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Hin- blick a uf den zugelassenen, in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt . Angesichts des nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesses der Rechtsuchenden kann dessen Gefährdung nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, für die - wie ausgeführt - d er Rechtsanwalt die Feststellungs- last trägt. Will er weiterhin als Rechtsanwalt tätig werden, ist es daher von be- sonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanten - interessen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert wer- den oder die jederzeit - unkontrolliert - beendet werden können, sind zum Aus- schluss der Gefährdu ng der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich. 11 12 - 8 - Schließt der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt daher mit einem Drit- ten eine n Anstellungsv er trag , mittels de ssen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden soll, ist ei ne Vereinbarung der Ver- tragsparteien dahingehend erforderlich , dass eine (wesentliche) Änderung der Vereinbarung, insbesondere ihre Beendigung, der Rechtsanwaltskammer mit- geteilt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, juris Rn. 9; vgl. auch AGH Niedersachsen, BRAK - Mitt. 2011, 287, 290). (2) Die vom Kläger getroffene n Maßnahme n in Gestalt der Regelungen des mit seinem Vater geschlossenen Arbeitsvertrages zur Mitarbeit in des sen Einzelkanzlei sind nicht hinreichend kontrollfähig in vorgenanntem Sinne. (a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die jederzeit gegebene Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Tätigkeit in der Kanzlei seines Va- ters beenden und als selbständiger Anwalt tätig werden kann, ohne dass die Beklagte hiervon erfahren müsste. In § 10 des Arbeitsvertrages vom 18. No- vember 2015 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Eine Pflicht zur Mitteilung der Kündigung an die Beklagte ist dort nicht v orgesehen . Soweit der Kläger auf § 2 des Vertrages verweist, ist dieser für den Fall der Kündigung des Arbeits- v erhältnisses nicht einschlägig. Gegenstand von § 2 ist der Aufgabenbereich des Klägers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Satz 11 ist zu jeder Änderung der vor stehenden Bestimmungen die Zustimmung der Rechtsan- waltskammer einzuholen, um rechtswirk sam zu werden. Das Erfordernis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer kann indes - worauf der Anwaltsge- richtshof zu Recht hinweist - geändert oder aufgehoben werden, ohne dass dies 13 14 - 9 - der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen oder gar ihre Zustimmung hierzu einzu- ho len ist. Es bezieht sich zudem nur auf Änderungen des in § 2 geregelten Auf- gabenbereichs des Klägers, nicht dagegen auf den Bestand des Arbeitsverhält- nisses. Wird dieses nicht nur inhaltlich geändert, sondern durch Kündigung be- endet, ist hierzu weder die Z ustimmung der Rechtsanwaltskammer einzuholen noch ist ihr die Kündigung mitzuteilen. Damit aber können die in dem Arbeits- vertrag vereinbarten Beschränkungen jederzeit aufgehoben und der Kläger wieder als selbständiger Anwalt tätig werden. Bereits in Anbetr acht dieses Um- standes kann vorliegend eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen werden. (b) Der Anwaltsgerichtshof hat des W eiteren zu Recht beanstandet, dass in der Einzelkanzlei des Vaters des Klägers keine organisatoris chen Vorkeh- rungen getroffen wurden, um zu verhindern, dass der Kläger Barzahlungen von Mandanten vereinnahmt. Der Ausschluss der Gefahr, dass der in Vermögens- verfall geratene Rechtsanwalt ihm in bar anvertraute Beträge - wenigstens zeit- weise - für eigene Z wecke verwendet, erfordert solche Vorkehrungen (vgl. Se- nat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 aaO [ Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Barzahlungen einen Sozius und die Bürovorsteherin hinzu zu ziehen , als aus- reichende organisatorische Maßnahme] ; vgl. ferner S enat, Beschlüss e vom 24. März 2011 aaO Rn. 7; vom 15. April 2011 aa O Rn. 7; vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 14 und vom 15. Dezember 2017 aaO Rn. 1 6). Im Falle des Klägers fehlen jegliche Maßnahmen, mittels derer die Ent- gegennahme von Barzahlungen von Mand anten verhindert oder zumindest er- schwert w ird . Der von ihm angeführte Umstand, dass Fremdgelder " in der Re- gel " nicht bar geleistet werden und sein Vater in seiner 50 - jährigen Praxis einen solchen Fall noch nicht erlebt habe, schließt nicht aus, dass Fremd gelder oder 15 16 - 10 - Zahlungen von Mandanten im Einzelfall bar geleistet werden könnten, wenn die Zahlenden hierzu aufgefordert werden oder aus eigene r Motiv ation Barzahlun- gen anbieten . Der - verschuldet oder unverschuldet - in Vermögensverfall gera- tene Rechtsanwal t unterliegt im Ver gleich zu ein em in geordneten Vermögens- verhältnissen lebenden Rechtsanwalt eher der Versuchung , solche Barzahlun- gen entgegen zu nehmen und - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden. D ie Situation des Klägers ist daher nicht mit der bisherigen Praxis der von seinem Vater geführten Anwaltskanzlei und des von diesem bis zum Erreichen der Altersgrenze im Jahr 2007 geführten Notariats verglei chbar . (c) Schließlich wendet sich der Kläger auch zu Unrecht gegen die Auf- fassung d es Anwalts gerichtshofs, bei einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei könne eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwal ts nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung - insbesondere während der Urlaubszeit oder bei einer etwai- gen Erkrankung des Einzelanwalts - nicht zuverlässig sichergestellt w e rden könne . Diese - der Rechtsprechung des Sen ats (z.B. Beschlüsse vom 18 . Ok- tober 2004 aaO S. 512 ; vom 5. Dezember 2005 aaO und vom 22. Mai 2013 aaO Rn. 8 [Bestellung eines sozietätsfremden Rechtsanwalts als Vertreter nicht ausreichend] ) entsprechende - Wertung hat der Anwaltsgerichtshof nicht im Wege einer generalisierenden T ypisierung, sondern im Rahmen einer konkre- ten und objektiven Betrachtung des vorliegenden Einzelfall s getroffen . Er hat zutreffend ausgeführt, dass die Absichtserklärung des Rechtsanwalts und No- tars a.D. Dr. S . , bei Urlaub und Erkrankung des Vaters des Klägers diesen zu vertreten, keine Gewähr dafür biete, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Nach den - vom Kläger in der Begründung seine s Antra- g es auf Zulassung der Berufung nicht bestrittenen - Feststellungen des An- 17 - 11 - waltsgerichts hofs hat Dr. S . gegenüber dem Kläger keine rechtlich abgesi- cherten Kontrollbefugnisse. Dann aber ist eine Einhaltung der arbeitsvertragli- chen Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers in Urlaubs - und Krankheitszeiten des - zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheid e s vom 21. März 2017 fast 80jährigen - Vaters des Klägers nicht hinreichend sichergestellt und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen. Das ist bei einer Tätigkeit für eine Sozietät anders. Dort bindet sich der ange- stellte Rechtsanwalt mehreren Rechtsanwälten gegenüber vertraglich und kann seine Tätigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch überwacht werden, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorübergehend nicht ausüben kann (Senat, Beschluss v om 5. Dezember 2005 aaO) . 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( vgl. nur BGH, Beschlu ss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Die vom Kläger aufgeworfene Frage zu Art. 12 Abs. 1 GG ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats verst oßen die in ständiger Rechtspre- chung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Be- schlüsse vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 12 und vom 4. Janua r 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. Online 2014, 128 Rn. 9 ; jeweils 18 19 - 12 - mwN ). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funkti- onsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemein- schaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen , die dem Anliegen des Ge- setzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht ( vgl. Senat, Beschl uss vom 4. Januar 2014 aaO Rn. 10). 3. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 12 4 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Er hat auch nicht geg en das Willkürverbot verstoßen. Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Anstellung des Klä- gers in der Einzelkanzlei seines Vaters nicht die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließt, ist nicht willkürlich , sondern zutreffend . Sie beruht auf einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung der mit einer Anstellung in einer Einzelkanzlei stets verbundenen Umstände (Notwendigkeit der Bestellung eines auswärtigen Vertreters) und - vor allem - der im vorliegenden Einzelfall in dem Arbeitsvertrag vom 18. November 2015 konkret vereinbarten Maßnahmen sowie der daraus folgenden Kontrolllücken betreffe nd den Schutz der Interes- sen der Rechtsuchenden (keine Pflicht zur Anzeige der Beendigung des Ar- beitsvertrags gegenüber der Rechtsanwaltskammer, keine organisatorischen Vorkehrungen gegen die Entgegennahme von Bargeld , keine rechtlich abgesi- cherten Kontrol lbefugnisse des Vertreters des Vaters des Klägers gegenüber letzterem ). 20 21 - 13 - Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht gehörswidrig Beweisanträge des Klägers übergangen. In dem vom Kläger insofern in Bezug genommenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2017 ist Zeugen- beweis dafür angeboten worden, dass in der Vergangenheit keine Fremdgelder in bar gezahlt worden seien, auf die der Kläger Zugriff hätte haben können, dass der Kläger auf die Geschäftskonten seines Vaters keinen Zugriff habe, dass vom Pfändungsschutz nicht betroffene Beträge seines eigenen Kontos an den Insolvenzverwalter auszukehren seien, dass Bankinstitute ein weiteres Konto für den Kläger nicht eröffnen dürften und dass der Arbeitsvertrag vom 18. November 2015 hinsichtlich der Bestimmung der Arbeitszeit des Klägers dessen familiärer Situation Rechnung trage. D ieser Vortrag des Klägers ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn in der Vergangen heit in der Kanzlei des Vaters des Klägers keine Fremdgelder in bar gezahlt worde n sind, der Kläger keinen Zugriff auf die Geschäftskonten der Einzelkanzlei hat und Überweisun- gen von Mandanten oder von Fremdgeldern auf eigene Konten des Klägers nicht möglich sind, ist nicht auszuschließen, dass der Kläger angesichts seines Vermögensver falls Barzahlungen von Mandanten oder von Dritten (Fremdgel- der) entgegen nehmen könnte und hierdurch die Interessen der Rechtsuchen- den gefährdet w ü rden. Zudem wäre eine solche Gefährdung in Anbetracht der jederzeit möglichen und der Beklagten nicht anzuzei genden Beendigung des Arbeitsvertrags vom 18. November 2015 auch dann nicht auszuschließen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger in der Einzelkanzlei seines Va- ters Barzahlungen nicht entgegennimmt oder entgegennehmen kann. 22 - 14 - III. Die Kostenent scheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Limperg Lohmann Remmert Wolf Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2017 - 2 AGH 7/17 - 23
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