BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/11 vom 16. April 2012 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f ür Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwäl t e Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer a m 16. April 2012 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eing estellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 8. April 2011 ist gegenstandslos. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren t- gesetzt. Gründe: I. Mit Be scheid vom 30. Juli 2010 hat die Beklagte die Zulassung des Kl ä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen . Die Klage des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantra gt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei nach dem Sach - und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung richtig, werde sich im Ergebnis aber als unrichtig erweisen, weil er, der Kläger, 1 - 3 - die Vermutung des Vermögensverfa lls im Berufungsrechtszug durch neuen Ta tsachenvortrag widerlegen werde . Am 16. Dezember 2012 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid " aus formalen Gründen " aufgehoben . Die Parteien h a- ben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklä rt. Der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zula ssungsverfahren einzustellen und entsprechend § 1 12c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die U n- wirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO hat der Senat nach b illigem Erme s- sen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach - und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Der Senat unterstellt, dass der Kläger nach seinem im Zulassungsantrag an gekündigten neuen Sachvortrag die gesetzliche Vermutung des Vermögen s- verfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234) wi derlegen kann, was nach der Erled i- gung der Hauptsache nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden muss. Dann ist es allein dem Kläger anzulasten, dass es überhaupt zu einem Wide r- rufsbescheid , zum Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und zu dem klaga b- weise nden Urteil erster Instanz gekommen ist. Der Kläger wäre gemäß § 32 2 3 - 4 - Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG schon im Widerrufsverfahren gehalten gew e- sen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die ihm bekannte n Tatsachen und Beweismittel m itzuteilen. Im Verfahren vor dem A n- waltsgerichtshof setzten sich diese Mitwir kungsobliegenheiten fort. Ko s ten, die durch Verschulden eine s Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§ 155 Abs. 4 VwGO ; vgl. auch § 156 VwGO ). III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.04.2011 - 1 AGH 77/10 - 4
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