BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/13 vom 10. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesge ric htshof, Senat für Anwa ltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas a m 10. Dezember 2014 beschlossen: D ie Anhörungsrüge gege n den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anh ö- rungsrüge gege n den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflicht et, das Vorbringen der Pa r- teien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entsche i- dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f . ). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Dabei hat er zur Kenntnis genommen, dass der Kläger meint, der Titel, welcher der Eintragung im Schuldnerregister zugrunde liegt, sei i m Widerrufsverfahren sachlich zu prüfen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht, wie er im Beschluss vom 20. Oktober 2014 näher b e- gründet hat. Auch die übrigen Beanstandungen hat der Senat für nicht durc h- greifend erach tet. Dem die Zulassung ablehnenden Bes chluss vom 20. Oktober 1 - 3 - 2014 wurde eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung ( vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weite r- reichenden Begrü ndung sieht der Senat auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge dien t nicht dazu, eine ergä n- zende Begründung der Ausgangsentscheidung zu erreichen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16 , 22 ). Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.04.2013 - II AGH 6/12 -
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