BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/13 vom 20. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas a m 20. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgericht shofs Berlin vom 9. April 2013 wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Am 4. Oktober 2011 erging H aftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn, der in das Schuldnerverzeichnis bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragen wurde. Am 11. April 2012 widerrief die Beklagte de s- halb die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Nach An drohung am 22. August 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers mit B e- scheid vom 27. November 2012 außerdem wegen Verstoßes gegen die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, weil sich an der vom Kläger angegebenen Anschrift weder ein Namens - noch ein Kanzleischild befunden habe , eine dort wohnhafte 1 - 3 - Frau erklärt habe, der Kläger halte sich hier nur gastweise auf, und Zwangsvol l- streckungsmaßnahmen nicht hätten durchgeführt werden können. Der Kläger ha t seine zunächst nur gegen den Bescheid vom 1 1. April 2012 gerichtete Klage nachträglich um einen Feststellungs - und einen Ve r- pflic h tungsantrag erweitert. Gegen den Bescheid vom 27. November 2012 hat er selbständig Klage erhoben. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Klage mit dem bereits anhängigen Verfa hren verbunden und die Anfechtungsklagen als unb e- gründet, den Feststellungs - und den Verpflichtungsantrag als unzulässig abg e- wiesen. Nunmehr begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag auf Zu lassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Bescheid vom 11. April 2012 (Widerruf wegen Vermögensverfalls) a ) Ein Vermögensverfall wird gemäß § 14 Ab s. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht nach § 882b ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen ist . Diese Voraussetzung hat der Anwaltsgerichtshof als gegeben angesehen . Ernsthafte Zweifel an der Ric h- tigkeit d es Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen insoweit nicht. Der Kl ä- ger meint, die Eintragung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil die ihr zugru n- de liegende n Titel von der Beklagten im Wege des Prozessbetruges erwirkt 2 3 4 5 - 4 - worden sei en und die Beklagte gege n Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich gleichwohl auf sie beziehe. Dies trifft nicht zu. Der Eintragung im Schul d- nerverzeichnis kommt im Widerrufsverfahren Tatbestandswirkung zu. Ihre Rechtmäßigkeit wird nicht überprüft. Der Kläger hätte von den in der Zivilpr o- zessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die Eintragung oder ge gen die ihr zugrunde liegenden Titel Gebrauch machen müssen. Auf die nunmehr erklärten Aufrechnungen gegen die titulierte n Forderung en kommt es aus de m- selben Grund nicht an. Ungek lärte und klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Die Rechtssache weist damit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Tatsac hen, welche g e- eignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu wide r- legen, trägt der Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht vor. b) Verfahrensfehler, auf de nen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ber u- hen könnt e (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) , sind nicht ersichtlich . Der Kläger bea n- standet die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs. Diese ergibt sich jedoch aus dem Gesetz (§ 104 BRAO). Dass das Verfahren der §§ 103, 94 BRAO nicht eingehalten worden sei, legt der Kläger ni cht dar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 ist am Schluss der mündlichen Verhandlung die Urteilsformel des angefochtenen Urteils verkündet worden. Eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt worden. Der Vorsi tzende des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs hat den Antrag des Klägers auf Prot o- kollberichtigung mit Beschluss vom 25. Juni 2013 abgelehnt. Das Protokoll b e- weist die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Gegen seinen diese Fö rmlichkeiten betreffen d en Inhalt ist nur der Nachweis der 6 - 5 - Fälschung zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 165 ZPO); diesen hat der Kläger nicht geführt . 2. Feststellungs - und Verpflichtungsantrag Die nach Rechtshängigkeit der Klage nac hgereichten Anträge waren nach den Vorschriften über die Klageänderung (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 91 VwGO) zu behandeln. Die Beklagte hat sich nicht auf sie eingelassen; der A n- waltsgerichtshof hat die Änderung nicht für sachdienlich erachtet, weil der ihnen zu grunde liegende Sachverhalt in keinem Zusammenhang mit dem Streitstoff der Klage stehe. Dies trifft zu. Die gegenteilige Ansicht des Klägers beruht auf der unrichtigen Annahme, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugru n- de liegenden Titel müssten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zula s- sungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anwaltsg e- richtshof nicht von einer Entscheidung eines gleichrangigen oder übergeordn e- ten Gerichts abgewichen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3. Be scheid vom 27. November 2 0 12 (Widerruf wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht) Auch hinsichtlich des zweiten Widerrufsbescheids liegen keine Zula s- sungsgründe vor. a) Insbesondere bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigk eit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 27 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Richtet er keine Kanzlei ein oder gibt er se i- ne Kanzlei auf, ohne von der Pfl icht des § 27 BRAO befreit worden zu sein, 7 8 9 10 11 - 6 - kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 1, 4 BRAO). Die Kanzlei dient dazu, die Erreichbarkeit des Anwalts für das rechtsuchende Publikum, Berufskollegen, Gerichte und Behörden sicherzuste l- len. Von einer Kanzlei im Rechtssinne kann daher nur bei Vorhandensein org a- nisatorischer Maßnahmen gesprochen werden, die der Öffentlichkeit den Willen des Anwalts offenbaren, anwaltliche Dienstleistungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss v om 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW - RR 2009, 1577 Rn. 5 ). D a- zu gehören ein Kanzlei - oder Namensschild sowie ein mit dem Namen des A n- walts versehener Briefkasten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 65/03, juris ). Der Kläger verweist da rauf, dass er seit Jahren an der von ihm angeg e- benen Anschrift D . straße , B . gemeinsam mit einer Frau Bl . wohne und dort seine Kanzlei betreibe. Richtig ist, dass das ang e- fochtene Urteil dem Kläger unter dieser Ans chrift zugestellt worden ist . Damit wird die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, das den Verstoß gegen die Kanzleipflicht mit der fehlenden Erreichbarkeit des Klägers, der fehlende n Me l- deanschrift und den fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungen begründet hat, jedoch nicht in Frage gestellt. Dass Frau Bl . gegenüber dem mit der Durchführung einer Hausermittlung zwecks Überprüfung des Wohnsitzes des Klägers beauftragten Polizeibeamten erklärt hat, der Kläger halte sich nur gas t- weise in der Wohnung auf, hat der Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsg e- richtshof nicht bestritten, sondern als " kokette Umschreibung " seiner Stellung als " Dauergast " bezeichnet . In seiner Begründung des Zulassungsantrags trägt er vor, es habe sich um " die übliche Auskunft geg enüber unangemeldeten Pol i- zisten " gehandelt, was ebenfalls nicht als Bestreiten des fraglichen Vorgangs anzusehen ist . Die Hausermittlung wurde erforderlich, nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher mitgeteilt hatte, am Klingelschild sowie an den Wohnunge n 12 - 7 - sei der Name des Klägers nicht zu ermitteln, und die Mieterin Frau Bl . habe ebenso wie der im Vorderhaus wohnhafte Hauswart die Auskunft verwe i- gert . b) Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbeso n- dere wurde d er Anspruch des Klägers auf rechtlich es Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Kläger die Ablichtungen der Protokolle des Gerichtsvollziehers und des P olizeibeamten in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung zukommen lassen . Der Kläger hatte G e- legenheit zur Stellungnahme und hat Stellung genommen . Entgegen der A n- sicht des Klägers können neue Tatsachen und Beweise in das gerichtliche Ve r- fahren eingeführt werden. Die von ihm zitierte Entscheidung BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 betrifft den für die B e- u r teilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt, nicht die Frage der Zulässigkeit oder Unzulä ssig keit von nachgeschobenem Tatsache n- vortr ag, der sich auf diesen Zeitpunkt bezieht . 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.04.2013 - II AGH 6/12 - 14
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