BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/15 vom 17. September 2015 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau a m 17. September 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 23. Januar 2015 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 21. April 1972 im Bezi rk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Von 1975 bis 2010 war er zugleich Notar. 28 Jahre lang war er Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Beklagten. Am 29. November 1994 erhielt er das Verdienstkreuz am Bande der Bundesr e- publik Deut schland, am 10. September 2008 die Ehrenmedaille der Beklagten. 1 - 3 - Mit Verfügung vom 15. September 2014 widerrief die Beklagte die Zula s- sung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt d er Kläger die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ange fochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m . w . N . ). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächl i- cher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebn isses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). a) Der Anwaltsgerichtshof hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vermögensverfalls des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO positiv festg e- stellt. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) hatte der Kläger auf eine titulierte Forderung der Sparkasse W . in Höhe 2 3 4 5 - 4 - von 279.167,52 ; außerdem klagte der Verlag H . H . GmbH & Co. KG eine Forderu ng über b ) Der Kläger beanstandet d emgegenüber, er habe der Beklagten noch vor Erlass der Widerrufsverfügung den bevorstehenden Verkauf seines Priva t- b- zug aller Verbindlichkeiten einschließlich der Forderung der Spark asse ein Gu t- n- waltsgerichtshof jedoch zutreffend für unzureichend gehalten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist Immobilienvermögen bei der Beurteilung der Vermögensverhältniss e dann von Bedeutung, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stand (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris, Rn. 10 m . w . N . ). Im Zeitpunkt des Widerrufs war noch nicht einmal der Kaufvertrag geschlossen worden. Aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vorgele g- ten Kaufvertrag vom 28. November 2014 ergab sich zudem, dass der Kaufpreis erst mit de m Auszug des Klägers und seiner Ehefrau fällig werden sollte. 2 . Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel, insbesondere keinen Ve r- stoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) dargelegt, auf dem das Urteil des An waltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- 6 7 8 - 5 - legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklär ung voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr ge rügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 19; BVerwG, NJW 1997, 3328; S chmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 48). b) Diese n Vorausset zungen genügt die Begründung des Zulassungsa n- trags nicht. Der Kläger zählt auf, welche Maßnahmen der Anwaltsgerichtshof seiner Ansicht nach hätte ergreifen müssen, um seine (des Klägers) Verm ö- gensverhältnisse zu ermitteln, sagt aber nichts dazu, zu welchen Ergebnissen diese Maßnahmen gegebenenfalls geführt hätten. Außer dem Hinweis auf den seinerzeit in Aussicht genommenen, zwischenzeitlich n otariell beurkundeten Kaufvertrag trägt er nichts zu seinen damaligen Vermögensverhältnissen vor. 3 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund is t gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einhei tlichen Entwic k- 9 10 11 - 6 - lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zu r Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der au f- geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unb e stimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; b e gründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bunde s gerichtshofs erforderlich ist. b) Der Kläger meint, die Senatsrechtsprechung dazu, dass Immobilie n- vermögen ungeeignet sei, einen Vermögensverfall auszuschließen, sei in se i- nem Fall, in welchem bereits Verhandlungen über den freihändigen Verkauf gefüh rt würden und die Tilgung aller Forderungen absehbar gewesen sei, nicht anwendbar. Das ist jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr geht es um die Anwendbarkeit der vom Senat entwickelten Grundsä t- ze in einem einzelnen Fall. Da der K läger keine Auskunft darüber erteilt hat, welche Forderungen insgesamt im fraglichen Zeitpunkt der Widerrufsentsche i- dung gegen ihn erhoben wurden, fehlt es überdies an den tatsächlichen Voraussetzungen der (vermeintlichen) Grundsatzfrage. Im Zeitpunkt des Wide r- rufs war gerade nicht " absehbar " , dass alle offenen Forderungen beglichen werden würden. Gegen den Kläger wurden während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und auch während d es Zulassungsverfahrens fortlaufend weitere Vollstreckungsverfahren betrieben. Gegen den Kläger ist wegen der Steuerrückstände, die zwischenzeitlich auf ein Kosten angewachsen sind, am 15. Juni 2015 Haftbefehl ergangen, nachdem er den Termin am 26. Mai 2015 zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht wah r- genommen hat. III. 12 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 B RAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.01.2015 - 1 AGH 39/14 - 13
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