ECLI:DE:BGH:2016:200916BANWZ.BRFG.32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/16 vom 20. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch die P räsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 20. September 2016 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein - Westfalen vom 15. April 2016 ist gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 50.000 Gründe: Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzus te l- len. Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach - und Streitstand ist zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht Zweck einer so l- chen Kostenentscheidung, Re chtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische 1 2 - 3 - Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, juris Rn. 1; B e- schluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW - RR 2004, 1219, 1220; B e- schluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE - R 3465; BVerwG, B e- schluss vom 7. Februar 2007 - 1 C 7/06, juris Rn. 3 f.). Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Ber u- fung maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Zeitpunkt des Ausspr u- ches der Widerrufsverfügung oder der Zeitpunkt ihrer Zustellung für die Beurte i- lung der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO) im Falle der Tilgung der im Schuldnerverzeichnis eingetrag e- nen Forderung maßgeblich ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.04.2016 - 1 AGH 40/15 - 3 4
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