ECLI:DE:BGH:2018:290118UANWZ.BRFG.32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 32/17 Verkündet am: 29. Januar 2018 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anfechtung ein er missbilligenden Belehrung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 9 . Januar 201 8 durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts - anw ä lt e Dr. Br aeuer und D r. Kau für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das ihm an Verkündungs statt am 16. Juni 2017 sowie - nach Ergänzung um die Rechtsmittelb e- lehrung - erneut am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwalts gerichtshofs wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streit wert wird auf 5.000 Tatbestand : D er Kläger betrieb vormals eine Anwaltss o zietät mit Rechtsanwalt C . B . in F . . Unter dem 21. April 2016 verzichtete B . mit sofortiger Wirkung auf die Rechte aus seiner Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). In dem Begleitschreiben an die Beklagte teilte er mit, dass er sich z u- künftig auf die Führung von rechtlichen Betreuungen und die Mediation b e- schränken werde, während der Kläger weiter als Rechtsanwalt tätig sei und i n- soweit auch die früher von ihm (B . ) bearbeite te n Mandate übernehme. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten einerseits 1 - 3 - und B . sowie dem Kläger andererseits wegen der Gestaltung eines gemei n- samen Briefkopfes der eh emaligen Anwaltssozien . Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine missbilligende Belehrung. Da die von B . . ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sozietätsfähigen Berufen nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO gehöre, sei auch eine Zusammen arbeit zwischen dem Kläger und B . in Form einer Bürogemeinschaft, wie sie nunmehr nach außen dargestellt werde, gemäß § 59a Abs. 3 BRAO unzulässig. H iergegen erhob der Kläger Klage . Er legte eine von B . unterzeichnete privatschriftliche Ve r- schwiege nheitserklärung vor und machte geltend, seine weitere Zusammena r- beit mit B . im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts al s Bürog e- meinschaft sei zulässig, da § 59a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 BRAO verfassungswi d- rig seien . Die Klage hatte keinen Erfolg. G egen das Urteil des Anwaltsgericht s- hofs ( BRAK - Mitt. 2017, 180 ) richtet sich die vo m Anwaltsgerichtshof zugelass e- ne Berufung de s Kläger s. Dieser begehrt die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 1 00 Abs. 1 Satz 1 GG) , da § 59a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 BRAO gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist zulässig , hat i n der Sache aber keinen Erfolg. Der A n- waltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen . 2 - 4 - I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2016 handelt e s sich um einen Verwaltungsakt. Aus der Aufgabe der Beratung und Belehrung der Kammermitg lieder in Berufsfragen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) folgt das Recht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, den M itgliedern auf deren Anfrage oder von Amts w e- gen zur Beseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Kammer zu einer bestimmten be rufsrechtlichen Frage mitzuteilen, ohne dies etwa mit einem Schuldvorwurf gegen den Rechtsanwalt zu verbinden. Solche einfachen Belehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise sind in der R e- gel nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtige n, und daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Für die Kammervorstände besteht insoweit aber auch di e Möglichkeit, bei berufsrechts widrigem Verhalten als hoheitliche Ma ß- nahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen. Solche auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangenen belehrenden Hinweise bezi ehungsweise missbill i- genden Belehrungen sind als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingre i- fende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtung s- klage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ ( Brfg ) 45/15 , NJW 2017, 2556 Rn. 18 f . mwN). 3 4 - 5 - Das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2016 ist ausdrücklich als missbilligende Belehrung bezeichnet. Auch sein Inhalt entspricht dem, was eine missbilligende von einer einfachen Belehrung unterscheidet (vgl. Sena t , aaO Rn. 21). In dem Schreiben nimmt die Beklagte zu § 59a BRAO sowie zu der Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Sozius a b- schließend Stellung und bewertet diese als unzulässig. Der Inhalt des Schre i- bens macht deutlich, dass sich di e Beklagte bereits auf eine verbindliche Reg e- lung der aufgeworfenen Frage festgelegt hat. Auch ist das Schreiben mit einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kläger zugestellt worden. Es handelt sich mithin um einen Verwaltungs akt. 2. De m Rechts s chutzinteresse für die Anfechtungsk lage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte erstmals mit der Berufungserwid e- rung das Bestehen (nur) einer Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und B . unter Hinweis darauf bestritten hat, dass verschiedene Umstände aus ihrer Sicht dafür sprächen, dass die vormalige Berufsausübungsgemeinschaft ( So - zietät ) fortbestehe, nunmehr zwischen dem Kläger als Rechtsanwa lt und B . als Mediator/Berufs betreuer. Solange die Beklagte die missbilligende Beleh rung nicht zurücknimmt und solange der Kläger behauptet, in Bürogemeinschaft tätig zu sein, besteht das Rechtsschutzinteresse fort. II. 1. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte sich mit Mi t- gliedern einer Rechtsanwaltskammer und einer Pat entanwaltskammer sowie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen 5 6 7 - 6 - beruflichen Befugnisse verbinden. Für Bürogemeinschaften gilt diese Regelung nach § 59a Abs. 3 BRAO entsprechend, d.h. ein Rechtsanwalt darf eine Bür o- gemeinschaft mit einem Angehörigen der in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufg e- führten Berufe eingehen. Mediation und Berufsbetreuung gehören nicht zu den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten Berufen (im Folgenden: sozietätsf ä- hige Berufe). Die gesetzliche Regelung ist abschließend. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgezählten Berufen nicht zur gemeinschaftlichen Ber ufsau s- übung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs " dü r- fen " mit der Aufzählung bestimmter Berufe. Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen. Mit der Einführung des § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Beruf s- rechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sollten nach der Begründung des Gesetzentwurfs " klare R e- geln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen " aufgestellt, " die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich " geregelt und " die sozietätsfähigen Berufe a b- schließend aufgezählt werden " . Es handele sich " um Berufsausübungsregelu n- gen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts - , Wirtschafts - und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen " seien (BT - Drucks. 12/4993, S. 23). Der Gesetzgeber hat dabei b e- wusst die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsa n- wälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wir t- schaftsberatender Berufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt. Demen t- sprechend wird § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Beschluss v om 29. September 2003 AnwZ (B) 24/00, NJW 2003, 3548, 3549; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 26 ff . ) und Literatur (vgl. nur Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, - 7 - 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 4, 85; v. Wedel in Hartung/Scharmer , Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a BRAO Rn. 1 ff . , 6 ; Hartung in Henssler/ Prütting, BRAO, 4 . Aufl., § 59a Rn. 28 f . , 129 ff . ; Kleine - Cosa ck, BRAO, 7 . Aufl., § 59a Rn. 7 ) zutreffend als ab schließende Regelung angesehen. 2 . Soweit vereinzelt im Schrifttum (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 , aaO Rn. 37) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfa s- sungskonforme Auslegung des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO gefordert wird, scheidet diese bereits deshalb aus, w eil die Möglichkeit einer solchen Ausl e- gung dort endet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde ( vgl. nur BVerfG E 95, 64, 9 3; 101, 312, 329; 119, 247, 274 ), was hier der Fall wäre, wollte man den Kreis der soz i- etätsfähigen - und damit auch einer Bürogemeinschaft zugänglichen - Berufe über den Rahmen des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO hinaus erweitern (s iehe a uch BGH , Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37 f . ). Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist unzulässig. Auch europ a- rechtliche Vorschriften stehen der Verbindlichkeit von § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entgegen (vgl. im Einzelnen BGH , aaO Rn. 39 ff.). 3. Die Norm i st auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bunde s- verfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) nicht anwendbar . Der Erste Senat hat in diesem Beschluss § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nur ins o- weit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig erklärt, als Recht s- anwälten eine gemeinsc haftliche Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt ist . Die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (hier § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) erfasst insoweit nicht das anhängige Verfahr en. 8 9 - 8 - III. Für die vom Kläger begehrte Aussetzung und Vorlage an das Bunde s- ve r fassungsgericht sieht der Senat keine Veranlassung. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff . BVerfGG setzt voraus, dass das vorlege n- de Gericht von der Verfassu ngswidrigkeit der für seine Entscheidung erhebl i- chen und zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung überzeugt ist (vgl. nur BVerfGE 79, 256, 263; 86, 52, 56; 138, 64 Rn. 75 , 82 ; 141, 82 Rn. 42 ). Die Unzulässigkeit der missbilligenden Belehrung der Beklagten könnte sich insoweit zum einen aus einer Verfassungsw idrigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO, zum anderen aus einer Verfassungswidrigkeit des § 59a Abs. 3 BRAO ergeben. Ist das aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für Mediatoren/Berufs - betreuer folgende S ozietätsverbot verfassungswidrig und nichtig , fehlt es für die in § 59a Abs. 3 BRAO angeordnete entsprechende Anwendung bereits an einer Rechtsgrundlage. Ist das Sozietätsverbot dagegen verfassungsgemäß, kann sich eine U nzulässigkeit des angefochtenen Besc heids daraus ergeben, dass die für Sozietäten geltenden Differenzierungen wegen etwaiger Besonderheiten der Bürogemeinschaft auf diese aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht übertragen werden können, d.h. Art. 12 Abs. 1 GG insoweit zwar ein Sozietät s- verb ot, aber kein Verbot der Bürogemeinschaft mit einem Mediator/Berufsbe - treuer erlaubt. Sowohl bezüglich § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO als auch bezüglich § 59a Abs. 3 BRAO sind die se Vorlagevoraussetzungen aber nicht gegeben. 1. Hierbei ist für die Prüfung d es Senats die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung maßgeblich , sodass es auf das Gesetz zur Ne u- regelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der B e- rufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl . I 10 11 12 - 9 - 3618) nicht ankommt. Denn o b ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwa l- tungsakts besteht, richtet sich bei der Anfechtungsklage im allgemeinen - vo r- behaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts - nach der Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. n ur BVerwGE 82, 260, 26 1 ; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1989 , NVwZ 1990, 653, 654; vom 27. Dezember 1994 - 11 B 152/94, juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05, juris Rn. 6). Anders ist es bei sogenannten Dauer ve r- waltungsakten , bei denen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhan d- lung in der Tatsacheninstanz ab zustellen ist (vgl. BVerwGE 97, 214, 220 f . zur Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone; BVerwGE 145, 305, 307 zu aufenthaltsbeschränkenden Wohnsitza uflagen in Niederlassungserlaubni s- sen). Bei einer missbilligenden Belehrung handelt es sich aber nicht um einen solchen Dauerverwal tungsakt (anders AGH Nordrhein - Westfalen bezüglich e i- ner missbilligenden Belehrung im Hinblick auf eine irreführend e Formulierung auf einer Homepage , BRAK - Mitt. 2015, 254, 258). Eine Missbilligung bezieht sich auf den Sachverhalt, wie er sich der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt ihrer Prüfung darstellt, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gelte n- den Rechtsla ge. Eine Missbilligung beansprucht aber regelmäßig keine Daue r- wirkung dergestalt, dass sie bis zu ihrer Aufhebung trotz gegebenenfalls verä n- derter Sach - und Rechtslage weiter Wirkung entfaltet. In diesem Sinn hat auch die Beklagte in ihrem Bescheid die Bür ogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Sozius deshalb missbilligt, weil nach ihrer Auffassung die Tätigkeit des L etztere n bezüglich der gesetzlic hen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB), des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 StPO) und des Beschla g- nahmeverbots (§ 97 StPO) nach der damaligen Rechtslage weder mit den soz i- etätsfähigen Berufen noch mit den in der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) behandelten Beruf s- gruppen vergleichbar ist. - 10 - 2. N ach Auffassung des Senats ist es - jedenfalls bezogen auf den ma ß- geblichen Zeitpunkt - nicht verfassungswidrig, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bei den sozietätsfähigen Berufen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht auff ührt. Z u der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung g e- hört auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben . Ein Sozietätsverbot greift daher in die Freiheit der Berufsausübung ein . Ein solcher Eingriff darf nur auf gesetzlicher Grundlage un d unter Beac h- tung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 44, 47 mwN) . a) Mit dem Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist eine au s- reichende gesetzliche Grundlage gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG d ürfen Eingriffe nur nach Maßgabe einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt. Diese Voraussetzungen erf üllt § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO. Mit dieser Vorsch rift ist der Kreis der sozietätsfähigen B e- rufe ausdrücklich und abschließend benannt, so dass es im Umkehrschluss Rechtsanwälten untersagt ist, sich mit Angehörigen der übrigen, nicht genan n- ten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbind en (vgl. nur BVerfG , aaO Rn. 48) . b) Mit dem Eingriff in die freie Berufsausübung durch Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe verfolgt der Gesetzgeber auch einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpf lichten aus § 43a BRAO sichern und damit zu einer funktionsfähigen Rechtspflege be i- tragen (vgl. BVerfG , aaO Rn. 49) . Den Normzweck des § 59a BRAO benennt 13 14 15 16 - 11 - die Begründung des Gesetzentwurfs zwar nur allgemein dahin, dass " gesetzl i- che Regeln der Zusammenarbei t von Rechtsanwälten untereinander und mit Angehörigen anderer Berufsgruppen auf örtlicher, überörtlicher und internati o- naler Ebene " geschaffen werden sollen (BT - Drucks . 12/4993, S. 33). Hinsich t- lich des Ausschlusses der interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsa n- wälten mit anderen als den genannten Freien Berufen enthält die Begründung keine näheren Angaben zum beabsichtigten Regelungsziel. Bei der Einzelb e- gründung zum Absatz 4 des § 59a BRAO a.F. (jetzt § 59a Abs. 3 BRAO), w o- nach die Regelung der Soz ietätsverbote für Bürogemeinschaften entsprechend gelten solle, wird aber konkret als Ziel formuliert, dass " die mit dem Rechtsa n- walt tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsa n- walt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korre spondierenden Aussag e- verweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen " sollen. G e- währleistet sei dies bei den genannten sozietätsfähigen Berufen, " die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen a lso, unterliegen " (BT - Drucks . 12/4993, S. 34). Mit der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) ist nur eine der Grundpflichten des anwaltlichen Berufsrechts angesprochen. Da sich aber für eine bewusste Beschränkung allein auf den Schutz de r Verschwiegenheit kein tragfähiger Grund erkennen lässt, ist der Ansatz des Gesetzgebers dahin zu verallgeme i- nern, dass die Regelung in § 59a BRAO insgesamt das Ziel verfolgt, die Beac h- tung der anwaltlichen Grundpflichten zu sichern, die durch eine interp rofessi o- nelle Zusammenarbeit in besonderer Weise gefährdet sein können (vgl. BVerfG , aaO Rn. 51) . Damit ist neben der Pflicht zur Verschwiegenheit, die durch die Strafbewehrung von Verstößen sowie durch Aussage - und Zeugni s- verweigerungsrechte und Beschlagn ahmeverbote flankiert wird, das ebenso in Teilen strafbewehrte Verbot angesprochen, widerstreitende Interessen zu ve r- - 12 - treten (§ 43a Abs. 4 BRAO), sowie ferner die Pflicht, keine die berufliche Una b- hängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 B RAO). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernün f- tigen Erwägungen beruhen. Diese Voraussetzung ist hier mit Blick auf das den geschilderten Einzelzw ecken übergeordnete Allgemeininteresse an einer fun k- tionierenden Rechtspflege zu bejahen. Rechtsanwälte können ihre Aufgaben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur dann sachgerecht erfüllen, wenn zwischen ihnen und den Mandanten ein Vertr auensverhältnis besteht. Damit sich ein solches Vertrauen einstellen kann und erhalten bleibt, sind die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten. Über den Schutz des indiv i- duellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem G e- meinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfG , aaO Rn. 52) . c) Der Eingriff ist - und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei dem Beruf des Mediator s und des Berufsbetreuer s von dem des Arztes oder Apotheker s - auch verhältnismäßig. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßi g- keit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebt en Zweck zu erreichen (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157 ; 141, 82 Rn. 53 ) . In diesem Sinn g e- eignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert we r- den kann , wobei bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genüg t (vgl. nur BVerfGE 1 17, 163, 188; 126, 112, 144) . E s ist erforderlich, wenn der Gesetzg e- ber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder wen i- ger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können ( vgl. nur BVerfGE 117, 17 18 - 13 - 163, 189; 126, 112, 144 f . ). Angemes sen ist eine gesetzliche Regelung schlie ß- lich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn . 53) . Hierbei ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung allerdings zu berücksicht i- gen, dass dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichu ng dieser Ziele als geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter, nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs - und Prognosespielraum zusteht. Bei der Einschätzung von Gefahren für die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Zielsetzung als schützenswert angeseh enen Rechtsgüter beziehungsweise rechtlich zu schützenden Interessen sowie bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beu r- teilungsspielraum erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwä gungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Ma ß- nahmen abgeben können (vgl. n ur BVerfGE 110, 141, 15 7 f . ; 117, 163, 189; BVerfGK 13, 354, 367 ). Auch ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtl i- chen Kontrolle, ob der Ge setzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und g e- rechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur BVerfGE 38, 312, 322 mwN). a a) An der Eignung hat der Senat keinen Zweifel. Denn ein Verbot kann die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten - hier vor allem die Wahrung der Verschwiegenheit - fördern . D urch das Verbot werden entspr e- chende Gefahren von vorneherein vermieden. b b) Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Spielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er das Verbot für erforderlic h gehalten hat. Ein a n- deres gleich wirksames Mittel stand ihm nicht zur Verfügung. Dies gilt vor allem 19 20 - 14 - im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Ziel der S i- cherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Es k ann deshalb dahi n- stehen, ob allein im Hinblick auf die anderen Ziele - Sicherung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen , Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts - das S ozietätsgebot erforderlich ist. (1) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Ve rschwiegenheit zählt nach § 43a Abs. 2 BRAO zu den ihren Beruf prägenden Pflichten. Diese Pflicht ist Grundlage des notwendigen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten und b e- zieht sich auf alles, was in Ausübung des Anwaltsberufs bekannt geworden ist. Die Ei nhaltung der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt nicht nur einer berufsrechtlichen Überwachung durch die Rechtsanwaltskammern, so n- dern ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt. Bei der b e- ru f lichen Zusammenarbeit mit andere n Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist. Die damit verbundenen Gefahren für die Wahrung der Verschwiege nheit mögen gering erscheinen, soweit sich die gemeinsame Berufsausübung auf Angehörige des Anwaltsberufs beschränkt. Bei einer berufsübergreifenden Z u- sammenarbeit kann das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten wegen der selbst für Freie Berufe nicht zwing end gleich strengen und auf jeweils andere Aspekte gerichteten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit indessen stärker gefährdet sein. Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandanteni n- teressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mi t anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 56) . Diesem Ansatz folgend hat der Gesetzgeber nur bei 21 - 15 - den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen solche Defizite der jeweiligen Verschwiegenheitspflichten nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietät s- fähig zugelassen. (2) Ein den in § 59a Abs. 1 Sat z 1 BRAO aufgeführten Berufsgruppen vergleichbares Schutzniveau best and zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Medi a- toren und Berufsbetreuern aber nicht. (a) Zwar unterliegt der ehemalige Sozius des Klägers in seiner Stellung als Mediator einer gesetzlichen V erschwiegenheitspflicht. § 4 des Mediation s- gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577) bestimmt - in Umsetzung der Richt - linie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil - und Handelssac hen (ABl. EU Nr. L/136 S. 3) - unter anderem, dass der Mediator über alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wurde, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht i n der Zivilprozessor d- nung (§ 383 Abs . 1 Nr. 6 ZPO) und in den auf sie verweisenden Verfahrensor d- nungen (vgl. nur BT - Dr uck s. 17/5335, S. 11, 17; Goltermann in Klowait/Gläßer, Mediationsge setz, § 4 Rn. 9 ; Zöller /Greger , ZPO, 3 2 . Aufl., § 383 Rn. 20; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 38 3 Rn. 6 ; Ulrici in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 4 MediationsG Rn. 1, 10 ). (b) Diese Verschwiegenheitspflicht kann aber - ausgehend von der g e- setzgeberischen Zielsetzung - nicht als gleichwertig mit den Pflichten der nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozie tätsfähigen Berufe angesehen werden. Dies folgt zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht schon daraus, dass die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des § 4 Satz 3 Nr. 2 MediationsG u n- ter einem ordre - publ i c - Vorbehalt steht. Denn hiermit sollen nu r Fälle erfasst 22 23 24 - 16 - werden, in denen ausnahmsweise eine Durchbrechung der Verschwiegenheit s- pflicht geboten erscheint, " wenn deren Unterlassung zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundwerten der deutschen Rechtsordnung nicht zu verei n- baren wären " (vgl. BT - Dr uck s. 17/5335, S. 17). Allein diese Einschränkung könnte eine unterschiedliche Behandlung der Berufsgruppen nicht rechtfertigen. Entscheidend sind demgegenüber f olgende Gesicht s punkte , die auch einer Gleichwertigkeit der vom ehemaligen Sozius des Kläger s auf dessen Veranla s- sung unterschriebenen privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung entg e- genstehen : (aa) Die Einhaltung de r Verschwiegenheitspflicht des Mediators ist weder berufsrechtlich im Rahmen der Aufsicht durch eine Kammer beziehungsweise d urch die Möglichkeit berufsgerichtlicher Maßnahmen noch vor allem strafrech t- lich abgesichert. Mediation - wie im Übrigen auch Berufsbetreuung - gehören nicht zu den in § 203 Abs. 1 StGB aufgeführten Berufen. Der Mediator und der Berufsbetreuer können auch nicht als " berufsmäßig tätige Gehilfen " des Rechtsanwalts (Sozius) im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. angesehen werden. Funktionell gleichgestellte Personen fallen nicht unter die Gehilfenreg e- lung (vgl. nur Cierniak/Pohlit in MünchKomm/StGB, Bd. 4, 2. Aufl., § 203 Rn. 122; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 203 Rn. 21a; Hoyer in SK - StGB, Bd. IV, 9. Aufl., § 203 Rn. 49; Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Bd . 2, 5. Aufl., § 203 Rn. 38; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 6, 12. Aufl., § 203 Rn. 81 ; siehe auch Ring, Anmerkung zum AGH - Urteil in DStR 2017, 2246, 2247 ) . Die Gehilfenregelung bezieht sich auf Personen, die in den organisatorischen und weisungsgebundenen Bereich der vertrauensbegrü n- denden Sonderbeziehung eingebunden sind, sodass et wa in einer Rechtsa n- waltskanzlei das interne Personal ( z.B. Bürovorsteher, Rechtsanwaltsfachang e- stellte, Schreibkräfte ) darunter fällt, nicht aber der Sozius oder vergleichbare 25 - 17 - Personen ( vgl. Cierniak/Pohlit , aaO Rn. 122, 125; Fischer , aaO Rn. 21 f . ; Karg l , aaO Rn. 38 f . ; Schünemann , aaO Rn. 78 ff . ; siehe zum Gehilfenbegriff auch Weidemann in BeckOK StGB, § 203 Rn. 22 , Stand. 1. August 2017 ; Kühl/ Heger, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 11b; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 203 Rn. 64 f . ). Dementsprechend wurde auch bereits in der Gesetzesbegründung zu § 203 StGB ( BT - Dr uck s. 7/550 S. 238 ) d er erfasste Personenkreis als " Hilfspersonal " bezeichnet (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 1995 - IX ZR 220/94, NJW 1995, 2915, 2916: " Mitarbeiter " , " Hilf s- kraft " , " Personal " ) . Ferner wurde es im Rahmen der später aufgrund von Me i- nungsverschiedenheiten in der Anwaltschaft ( vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 10. Oktober 2007 zum Entwurf eines G e- setzes zur Neuregelung des Recht sberatungsgesetzes , BT - Dr uck s. 16/6634, S. 1) nicht Gesetz gewordenen Reformüberlegungen zur Ausweitung der sozi e- tätsfähigen Berufe auf " vereinbare Berufe " (vgl. § 59a Abs. 4 BRAO - E, BT - Dr uck s. 16/3655 , S. 15 ) für erforderlich gehalten, § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB um diesen Personenkreis ausdrücklich zu erweitern (aaO S. 23, 38, 83, 100) . Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) ist § 203 Abs. 3, 4 StGB neugefasst und über die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen er weitert worden auf die Gruppe der " sonstigen Personen " , die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der G eheimnisträger " mitwi r- ken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwi r- kenden Person erforderlich ist " . Ob hiervon Mediatoren/Berufsbetreuer als S o- zien ( oder Bürogemeinschaftler ) erfasst sind, könnte nach dem Wortlau t, der an die Einbeziehung externer Dienstleister denken lässt und deren Einbeziehung auch Ziel des Gesetzes war (vgl. BR - Drucks. 163/17, S. 1 - 3, Begründung S. 13 26 - 18 - ff . ), zweifelhaft sein , zumal der Gesetzgeber Folgeänderungen in der Bunde s- rechtsanwaltsordnung nur bezügli ch dieses Personenkreises (§ 43e BRAO) und der beim Rechtsanwalt " beschäftigten " Personen bzw. diesen gleichstehenden Hilfspersonen (§ 43a Abs. 2 BRAO) vorgenommen hat . Ob im Hinblick auf die weitergehenden Ausführungen auf S. 1 9 f . der Begründung eine Aus legung im o.a. Sinn geboten ist, kann letztlich dahinstehen, da für die Prüfung des Senats nur die Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts ma ß- geblich ist. (bb) Auch steh t weder dem Mediator (siehe dazu auch Goltermann , aaO Rn. 12 ; U lrici aaO ) noch dem Berufsbetreuer ein eigenes strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und der dara n a nknüpfende Schutz bei Beschlagnahmen ( § 97 StPO ) zu. Mediation und Berufsbetreuung gehören nicht zu den in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO aufg eführten Berufen. Der Kläger verweist hierzu zwar auf § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. , wonach den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 StPO g enannten Personen ihre " Gehilfen " gleichst e- hen und diese damit ein vom Hauptberufsträger abgeleitetes Zeugnisverweig e- rungsre cht besitzen . Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seinem B e- schluss vom 12. Januar 2016 (aaO Rn. 75) eine einfach - rechtliche Auslegung , wonach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. auf eine interprofession elle Partne r- schaft anwendbar sei, für möglich gehal ten. Hiervon ist allerdings der Geset z- geber bei Schaffung des § 59a BRAO nicht ausgegangen. Ziel der Regelung (BT - Dr uck s. 12/4993 S. 34) war es unter anderem sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt beruflich als Sozien (u.a.) zusammenarbeitenden ode r z u- mindest zusammen mit ihm in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und de m damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrecht unterfallen. Dieses Ziel schien nur " gewährleistet " bei den i n § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten 27 - 19 - Berufen . Dieser Bewertung liegt er kennbar die Annahme zugrunde, dass Ang e- hörigen anderer Berufe , soweit sie in der o.a. Form mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten, nicht bereits deshalb ein Zeugnisverweig erungsrecht z u- steht, weil s ie alle als Gehilfe n des Rechtsanwalts an zu sehen sind . Diese gesetzgeberische Auffassung kann im Rahmen des eingeschrän k- ten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (s.o.) nicht beanstandet wer den. Denn § 53a StPO a.F. soll " Hilfspersonen " erfassen (BT - Dr uck s. 1/3713, S. 11, 48). Als solche versteht man üblicherweise nicht den gleichbe rechtigten Par t- ner . Dementsprechend wurde es im Rahmen der Reformüberlegungen zur Ausweitung der sozietätsfähigen Berufe auf " vereinbare Berufe " (vgl. § 59a Abs. 4 BRAO - E, BT - Dr uck s. 16/3655 S. 15) auch für erfor derlich gehalten, § 53a StPO a.F. um diesen Personenkreis ausdrü cklich zu erweitern (aaO S. 15, 38, 83, 84). Zwar wird (vgl. BVerfG aaO) der Gehilfe im strafprozessu a- len Schrifttum als jem and bezeichnet, der eine in unmittelbarem Zusamme n- hang mit der Berufsausübung des Geheimnisträgers stehende Tätigkeit ausübt ( siehe nur Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. , § 53a Rn. 2); auch ist ein soziales Abhängigkeitsverhältnis nicht Tatb estandsvoraussetzung ( vgl. Huber in Beck OK StPO, § 53a Rn. 2). Dies bedeutet aber lediglich, dass nur mittelbar mit der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts verbundene Personen (vgl. Senge aaO, der insoweit u.a. den Hausmeister und die Reinigungskraft erwähnt ) nicht erfasst sind, während es umgekehrt (vgl. Huber aaO) für das Bestehen des abgeleiteten Zeugnisverweigerungsrechts nicht notwendig ist, da s s die Person berufsmäßig ( z.B. als Angestellte ) im Anwaltsbüro tätig und insoweit von dem Geheimnisträger als i hrem Arbeitgeber sozial abhängig ist . " Gehilfe " meint jedoch - nicht anders als bei § 203 StGB - eine vom Hauptb e- rufsträger hinzugezogene Hilfsperson, eine Bezeichnung, die auf eine funkti o- nell gleichgestellte Person schwerlich z utrifft. Letztere kann das Zeugnis an sich 28 - 20 - nur verweigern, wenn ihr ein eigenes R echt nach § 53 StPO zusteht. Deshalb werden im strafprozessualen Schrifttum bei der Beschreibung des Persone n- kreises, dem ein vom " Berufsherrn " (Rechtsanwalt) abgeleitetes und damit nach § 53a Abs. 1 Sa tz 2 StPO von dessen Entscheidung abhängiges Zeugnisve r- weigerungsrecht als " Gehilfe " zusteht, zwar z.B. das Kanzleipersonal und nicht als Rechtsanwalt zugelassene juristische Mitarbeiter , nicht aber andere Rechtsanwälte angeführt ; bezüglich letzterer wird vielmehr auf § 53 StPO ve r- wiesen (vgl. etwa Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 53a Rn. 2, 7; Huber , aaO Rn. 1, 6; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg , StPO, Bd. 2, 26. Aufl. , § 53a Rn. 1, 5; Schmitt in Meyer - Goßner, StPO, 60. Aufl. , § 53a Rn. 1, 4; Senge , aaO Rn. 3 ; siehe auch BT - Dr uck s. 1/3713 S. 48 zum beigez o- genen oder untergeordneten Arzt ; vgl. auch Ring aaO ). Soweit im Schrifttum streitig diskutiert wird, inwieweit vom Berufsträger hinzugezogene selbständig Tätige als Gehi lfen angesehen werden könne n (vgl. nur Eschelbach , aaO Rn. 4; Huber , aaO Rn. 3; Ignor/Bertheau , aaO Rn. 2 ff . ; Schmitt in Meyer - Goßner, aaO Rn. 2a; Senge aaO ) , b etrifft dies andere als die von § 59a BRAO erfassten Sachverhalte. Eine extensive Auslegung, wo nach funk tionell gleichstehende Personen (Sozien) , soweit sie kein eigenes Zeugni s- verweigerungsrecht nach § 53 StPO haben, als Gehilfen nach § 53a StPO a.F. anzusehen sind , w äre auch nur schwer mit dem Grundsatz zu vereinbaren, w o- nach gesetzliche Bestimmun gen über den z eugnisverweigerungs berechtigten Personenkreis i m Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer besonderen Legitimation b e- dürfen (vgl. nur BVerfGE 33, 367, 38 3 ; 38 , 312, 321; 77, 65, 7 6; 129, 208, 260) und deshalb im Zweifel eher eng auszulegen s ind (siehe auch Schmitt in Meyer - Goßner , aaO § 53 Rn. 2, § 53a Rn. 2a) . Eine Ausdehnung des Gehilfe n- begriffs in § 53a StPO a.F. müsste folgerichtig auch Auswirkungen auf die Au s- 29 - 21 - legung des Gehil fenbegriffs in § 203 Abs. 3 StGB a.F. haben, was ebenfalls unter verfassungsrechtlichen Aspekten bedenklich wäre. Denn das Bestimmt - heitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verlangt, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten grundsätzlich b ereits anhand dieses Wor t- lauts voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist (vgl. nur BVerfGE 126, 170, 195 mwN). Durch § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Ne u- regelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der B e- rufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618 , 3619 ) sind den Berufsgeheimnisträgern die Personen gleich gestellt wo r- den, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer son stigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit mitwi r- ken (siehe dazu BR - Drucks. 163/17 Begründung S. 18 i . V . m . BT - Drucks. 18/9521 S. 87, 233 ) . Insoweit gilt bezüglich der Frage der Einbeziehung von Mediatoren/Berufsbetreuern als Sozien ( oder Bürogeme inschaftler n ) letztlich nichts anderes als zu § 203 StGB ausgeführt . ( cc) Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass bei Mediatoren und Berufsbetreuern zum maßgeblichen Zeitpunkt ein den soz i- etätsfähigen Berufen vergleichbares Maß an Verschwiegenheit gesichert war . Das Sozietätsverbot war insoweit erforderlich, da es an einem gleich wirksamen (aber weniger belastenden) Mittel fehlt e . cc) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Eingriff una n- gemessen ist, weil bei ei ner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ei n- griffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist. 30 31 32 - 22 - (1) Die Wahrung der Verschwiegenheit zählt zu den zentralen Grundl a- gen der anwaltli chen Tätigkeit. Ihr Schutz trägt zu einer funktionsfähigen Rechtspflege bei und ist insoweit nicht nur im Interesse der Mandanten, so n- dern auch im Allgemeininteresse geboten (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 49 ff . ). Das Interesse eines Rechtsanwalts, seinen B eruf gemeinsam mit einem Medi a- tor oder Berufsbetreuer auszuüben, kann demgegenüber keinen vorrangigen Schutz beanspruchen. In diesem Sinn hat das Bundes ver fassungsgericht (aaO Rn. 56) ausdrücklich bestätigt, dass der Gesetzgeber solche Berufe von der gemei nschaftlichen Ausübung ausschließen kann, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. E ine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personengruppen auf weitere Berufe ist daher verfa s- sungsrechtlich nur insoweit geboten, als diese insbesondere einer strafrechtlich und strafprozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterfallen und damit ein vergleichbares Schutzniveau mit den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO erfassten Berufsgruppen vorhanden ist (vgl auch v. Wedel in Hartun g/Schar - mer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a BRAO Rn. 7; Henssler/ Deckenbrock, AnwBl. 2016, 211, 213) . Denn der Mandant, der sich einem Rechtsanwalt anvertraut, muss sichergehen können, dass durch eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen der strafrechtliche und strafpr o- zessuale Schutz der Vertraulichkeit keine Lücken bekommt. Dieser Schutz war bei Mediatoren und Berufsbetreuern nicht gewährleistet. Insoweit war der G e- setzgeber auch nicht von Verfassung s wegen gehalten, auf e in Sozietätsverbot zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu b e- gnügen, die Abgabe einer privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung durch alle Sozien vorzuschreiben beziehungsweise entsprechende Begleitregelungen - ähnlich § 30 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 33 Abs. 2 BORA (siehe dazu BVerfG , aaO Rn. 70) - zu schaffen . 33 - 23 - (2) Dass der Schutz auch bei den sozietätsfähigen Berufen nicht lücke n- los ist, macht die gesetzliche Regelung nicht unangemessen. Der Hinweis des Klägers au f die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ( aaO Rn. 67 ff . ) geht insoweit fehl . D as Bundesverfassungsgericht hat - nachdem es zuvor (aaO Rn. 59 ff . ) festgestellt hat, dass auch Ärzte und Apotheker in vergleichbarer Weise wie Rechtsanwälte und andere sozietätsfähige Berufe zur strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit verpflichtet sind und insoweit das Sozietät s- verbot nicht erforderlich sei - ausgeführt, dass sich das Sozietätsverbot auch nicht damit rechtfertigen lasse, dass die Möglichkeit besteh e, dass Ärzte und Apotheker im Rahmen einer interprofessionellen Sozietät der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangten, bezüglich dere r sie keiner Verschwiege n- heitspflicht unterlägen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gefahr als g e- ring angeseh en und in diesem Zusammenhang unter anderem darauf verwi e- sen, dass der Gesetzgeber selbst bei den sozietätsfähigen Berufen dieser G e- fahr ke ine Bedeutung beigemessen habe. Insoweit geht es jedoch um die Bewertung einer Ausnahmekonstellation. Denn da be i einer (mono - wie auch interprofessionellen) Sozietät grundsätzlich alle Sozien in das Mandatsverhältnis einbezogen sind und insoweit, auch wenn sie nicht Sachbearbeiter sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht habe n (vgl. nur Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59 a BRAO Rn. 79; Henssler in Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 76; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43a Rn. 21, § 59a Rn. 73; siehe auch Weber in Kilia n/Offermann - Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26 ), sind Fälle selten , in denen ein Sozius der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangt, bezüglich derer er keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Ein so l- 34 35 - 24 - cher Ausnah mefall kann deshalb nicht genügen, um eine Sozietät zu verbieten, wenn bei dieser ansonsten regelmäßig ein ausreichendes Maß an Verschwi e- genheit gewährleistet ist. Gerade dies ist - bezogen auf den maßgeblichen Zei t- punkt - bei einer Sozietät mit einem Medi ator oder Berufsbetreuer aber nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Eingriff unverhältnismäßig ist, weil der Gesetzgeber, soweit er diese Berufe nicht in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgenommen hat, den ihm zusteh enden gesetzgeberischen Spielrau m überschritten hätte. 2. Der Senat vermag auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erstreckung des (verfassungsmäßigen) Ve r- bots einer Sozietät mit einem Mediator oder Berufsbetreuer a uf entsprechende Bürogemeinschaften in § 59a Abs. 3 BRAO ver f assungswidrig wäre . Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Berufsausübung gehört auch die Freiheit, sich mit Angehörigen anderer Berufe zu einer Bür o- gemeinschaft zusammenzusch ließen. Ein solcher Eingriff darf deshalb ebenfalls nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Ve r- hältnismäßigkeit erfolgen. Hierzu ist aus Sicht des Senats in Ergänzung der Ausführung en zur Sozietät (III 2 ) Folgendes anzumerken : a) Zwar unterscheidet sich eine Bürogemeinschaft von einer Sozietät. Erstere stellt nur eine Betriebsgemeinschaft mit gemeinsam genutzten Sach - und Personalmitteln dar. Seinen Beruf übt jeder Bürogemeinschaftler dagegen getrennt und eigen ständig aus . Hieraus folgt, dass ein Rechtsanwalt, der mit einem anderen Rechtsanwalt oder dem Angehörigen eines anderen Berufs eine Bürogemeinschaft gründe t , auch diesem gegenüber zur Verschwiegenheit ve r- pflichtet ist (vgl. nur Henssler , aaO § 43 a Rn. 84; Träger , aa O § 43a Rn. 21a ; 36 37 38 - 25 - Weber , aaO § 5 Rn. 26 und Brandi in Kilian/Offermann - Burckart/vom Stein, aaO § 9 Rn. 176; siehe auch Deckenbrock, NJW 2008, 3529, 3530, 3531, 3533; a n- ders Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 43a Rn. 78, der unter Hinweis u.a. d a- rauf, dass Bür ogemeinschaften erlaubt seien und sich in diesen die Verschwi e- genheit sowieso nicht wahren lasse, eine entsprechende Pflicht verneint ) . Allein dies führt aber nicht dazu, dass ein Verbot als nicht erforderlich beziehungsweise die gegenteilige Einschät zung des Gesetzgebers als verfa s- sungsrechtlich " fehlsam " (s.o.) angesehen werden kann . Denn a ufgrund der räumlichen und personellen Zusammenarbeit in einer Bürogemeinschaft ist durch die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts allein nicht gewährlei s- tet , dass der Bürogemeinschaftler keine Kenntnis von geheimhaltungsbedürft i- gen Informationen erhält beziehungsweise sich solche nicht beschaffen kann ( vgl. zur Gefahrensituation bei einer Bürogemeinschaft nur Träger aaO ; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs - und Fach anwaltsordnung, 6. Aufl., vor § 59a BRAO Rn. 6 ; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692, 2693, wonach die Bürogemeinschaft besondere A n- forderungen an die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht st e llt ). Dass eine Bürogemeinschaft, worauf klägerseits in der mündlichen Verhandlung hing e- wiesen worden ist , lediglich der Kostenverteilung unter den Beteiligten dien e , ändert nichts an dieser Gefahrenlage. Denn durch die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (einschließlich der Technik) und das gemeinsame Personal b e- stehen zwischen den Mitgliedern einer Bürogemeinschaft genügend Berü h- rungspunkte, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme von geheimhaltungsb e- dürftigen Umständen aus dem Arbeitsbereich des jeweils anderen begründen. S oweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 3. Juli 2003 (BVerfG , NJW 2003, 2520, 2521) anmerkt, dass einer Gefährdung der Geheimhaltung bereits durch räumliche Trennung entg e- 39 - 26 - gengewirkt werden kann, findet eine s olche in einer Bürogemeinschaft übl i- cherweise nicht statt . A uch der Kläger selbst nutzt die Räumlichkeiten in der H . straße 25 gemeinsam mit seinem Bürogemeinschaftler B . . Eine so l- che Bürogemeinschaft ist im Hinblick auf das Geheimhaltungsbedürf nis des Mandanten oftmals sogar problematischer als eine Sozietät. Denn während in dieser die Kenntniserlangung durch einen anderen Sozius als den Sachbearbe i- ter von der Mandatserteilung an die Sozietät abgedeckt wird, kann bei der B ü- rogemeinschaft nicht o hne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mandant des Rechtsanwalts damit einverstanden ist, dass der Bürogemei n- schaftler Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erhält. Nicht anders als bei der Sozietät (s.o.) steht dem Gesetzgeber auc h hier kein anderes gleich wirksames Mittel zum Schutz der Verschwiegenheit zur Verfügung. Insoweit war der Gesetzgeber auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, auf ein Verbot der Bürogemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator/Berufsbetr euer zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu begnügen, die Abgabe einer privatrechtl i- chen Verschwiegenheitserklärung vorzuschreiben. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs - und Progn o- sespielraums des Gesetzgebers ist die Regelung insoweit nicht zu beansta n- den. b ) Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der Eingriff in die Beruf s- ausübungsfreiheit unangemessen und insoweit d ie Grenze der Zumutbarkeit überschritten is t. 40 41 - 27 - In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob die vom Gesetzgeber zu Recht als regelungsbedürftig angesehene Gefahrenlage ni cht bei allen Bürogemeinschaften vorliegt, unabhängig davon, welchen Beruf die ihr angehörenden Personen ausüb en . Denn die Verschwiegenheitspflicht ist b e- rufsbezogen. So bezieht sich etwa die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO " auf alles, was ihm in Ausübung seines Ber u- fes bekannt geworden ist. " Während bei dem Zusammenschluss zu ei ner g e- meinsamen Berufsausübung in einer Sozietät dieser Berufsbezug bezüglich aller M andate der Sozietät grundsätzlich gegeben ist ( nichts anderes gilt bei einer interprofessionellen Sozietät , so etwa bei der Pflicht zur Verschwiegenheit des Steuerberater s nach § 57 Abs. 1 StBerG ) , könnte d er Berufsbezug bei e i- ner Bürogemeinschaft zweifelhaft sein, da hier gerade keine gemeinsame B e- rufsausübung stattfindet . Insoweit wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass im Rahmen einer Bürogemeinschaft zwischen zwei Rechtsa n- wälten die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO (mit den o.a. berufs - und strafrechtlichen sowie strafprozessualen Abs i- cherungen) bezüglich de r Mandate des jeweils anderen Bürogemeinschaftlers nicht best eht, sondern dieser nur privatrechtlich durch V ertrag (ohne die o.a. Absicherungen) zum Schweigen verpflichtet werden kann (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 100 f . ; Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 5 9a Rn. 158 f . ; v. Wedel , aaO § 59a BRAO Rn. 43 ff . ; siehe auch Deckenbrock, aaO S. 3531, 3533 ) . Der Gesetzgeber hat dies allerdings anders gesehen. Er ist davon ausgegangen, dass auch bei einer Bürogemeinschaft zwischen den sozietätsfähigen und nicht sozie tätsfähigen Berufen bezüglich der gesetzlich erstrebten Ziele, vor allem der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht, Unterschiede bestehen. Insoweit heißt es in der G e- setzesbegründung (BT - Drucks . 12/4993, S. 34) ausdrücklich: " Im Interesse des rechtsuchenden Publikums kommen für eine Bürogemeinschaft mit Rechtsa n- 42 - 28 - wälten nur die genannten Angehörigen der anderen rechtsberatenden, steue r- beratenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Betracht. Es ist sicherzustellen, dass d ie mit dem Rechtsanwalt in einem Büro tät igen Angehörigen anderer B e- rufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschla g- nahmeverboten unterfallen. Gewährleistet ist dies bei den genannten Berufen, die zu dem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen " . Dieser Bewertung liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass der notwendige Berufsbezug - wie in § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO und entsprechend im Rah men der gesetzlichen Regelungen bei anderen sozietätsfähigen Berufen vorausgesetzt - auch in einer Bürogemei n- schaft gegeben ist, d.h. etwa ein Rechtsanwalt, der sich mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließt und im Rahmen de r Bürogemeinschaft Informationen über die Mandate des anderen Rechtsa n- walts erlangt, diese berufsbezogen erhält. Diese Auffassung des Gesetzgebers kann jedenfalls von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden . Ein solches Verständnis des Berufsbezugs wird zudem auch im Schrifttum vertreten . D a- nach ist für den Berufsbezug die Begründung einer Bürogemeinschaft ausre i- chend. Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem anderen Rechtsanwalt in einer Bürogemeinschaft zusammen, sind Informationen, die einer der beide n au f- grund der Gegebenheiten der Bürogemeinschaft über Mandate des anderen erhält, als berufsbezogene Informationen anzusehen, bezüglich derer er einer eigenen Verschwiegenheitspflicht unterliegt (so Henssler in Henssler/Prütting, aaO § 43a Rn. 85; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43a Rn. 21a; Weber in Kilian/Offermann - Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26 ). - 29 - Abgesehen davon hat der Senat erhebliche Zweifel, ob sich der Kläger überhaupt darauf berufen k önnte , dass die Gefährdungssituation bei einer Bürogemeinschaft mit einem Mediator und Berufsbetreuer nicht grundsätzlich anders sei als bei einer Bürogemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder dem Angehörigen eines anderen sozietätsfähigen Berufs. Denn der Kläge r könnte kaum als eigene Grundrechtsverletzung geltend machen, da s s der Gesetzg e- ber ihm bei folgerichtiger Umsetzung seiner Ziele nicht nur eine Bürogemei n- schaft mit einem Mediator oder Berufsbetreuer, sondern Bürogemeinschaften in weiterem Umfang hätte ve rbieten müssen , letzteres aber aufgrund einer Feh l- einschätzung irrtümlich übersehen ha be . Zwar darf argumentativ zur Rechtfert i- gung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG eine bestimmte Gefahrenlage nicht herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber bei anderen vergleichbaren B e- rufen eine solche Gefährdung bewusst in Kauf genommen, d.h. diese Gefa h- re n lage insoweit als nicht relevant angesehen hat (vgl. BVerfG E 141, 82 Rn. 69, 74, 79 ff . ). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Ob an der verfassungsr echtlichen Bewertung des § 59a Abs. 3 BRAO auch unter der Geltung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von G e- heimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflicht i- ger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) festgehalten werd en kann, spielt für das Verfahren aus zeitlic hen Gründen (s.o.) keine Rolle. 43 44 - 30 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i n Ve r- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG . Kayser Lohmann Seiters Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 16.06.2017 - AGH 16/16 (I 9) - 45
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