BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 33 / 1 1 v om 6. Februar 201 2 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf s der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzende n Richter Prof. Dr. K ayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 6. Februar 201 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Sächs ischen Anwaltsgerichtshofs vom 6 . Juni 201 1 und der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Ve r- fahrens w e rd en abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gese tzt. Gründe : 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6 . Januar 20 1 0 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen. Die Klage gegen di e- sen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 10 . Juni 201 1 z u- gestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Auf den Hinweis, dass sein Zulassungsantrag mangels 1 - 3 - fristgerechter Begründung unzulässig sein dürfte, ha t er das Ruhen des Verfa h- rens beantragt. 2. Der Zulassungsa ntrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen , weil er unzulässig ist, denn d er Kläger hat die Antragsbegründungsfrist ver säumt . Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 10 . August 201 1 ab. Der A n- tragsteller ist sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat frühzeitig d a- rauf hingewiesen wo rden, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO ( BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 Rn. 2; BVerwG , NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel , NVwZ - RR 199 8, 466, 467; Ba y- erischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1726 juris Rn . 1; Schmidt - Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches B e- rufsrecht , § 112e BRAO Rn. 71). 3. Der vom Antragsteller beantragten Anordnung des Ruhens d es Ve r- fahrens hat die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen. Im Übrigen hätte die Anordnung auf den Ablauf der - ohnehin bereits verstrichenen - Antragsb e- gründungsfrist keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 2 ZPO). 4 . Die Kostenents cheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. 2 3 4 - 4 - 5 . Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 06.06.2011 - AGH 13/10 (I) 5
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