BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 33 /12 vom 6. August 2012 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. August 2012 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des An waltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 16. März 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat ke i- nen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 5 m . w . N). Daran fehlt es hier. Am Vorliegen eines Vermögensv erfalls bestehen keine Zweifel. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Vergleich mit der Stadtsparkasse E . erst nach dem Zulassungswiderruf ge - schlossen und erfüllt wurde. Eine Forderungserfüllung nach diesem Zeitpunkt behauptet er auch für die Steuer rückstände beim Finanzamt. Nach dem eig e- nen Vortrag des Antragstellers war mit dem Finanzamt keine Tilgungsabspr a- che getroffen worden, sondern die Finanzbehörde hat in das Einkommen seiner Ehefrau vollstreckt. Im Übrigen hat der Kläger in der Hauptverhandl ung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt, dass weitere Umsatzsteuerforderungen offen stehen. Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ein er Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den A b- schluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eing e- tretener Entwicklungen ist einem Wiederzul assungsverfahren vorbehalten 2 3 4 - 4 - (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.). Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der A n- waltsgerichtshof zutreffend bejaht. Zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war en Regelungen, die eine Vollstreckung durch die Gläubiger ausschlossen, noch nicht getroffen. 2. Der weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzl i- chen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebe n- falls nicht vor. Die R echtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtss a- che zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 4 m . w . N). Der Kläger hält für g rundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine unzutreffende Steuerforderung, die sofort fällig ist, zur Annahme des Vermögensverfalls führen kann, wenn der Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, die Forderung auszugleichen. Diese Frage ist hier nicht entscheidung serheblich, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass die gegen ihn bestehenden Steuerforderungen tatsächlich unzutreffend sind oder waren. Zu der rückständigen Einkommensteuer hat er in der Klageschrift vom 14. Juli 2011 vorgetragen, dass es das Finanzamt abg e- lehnt habe, die Vollziehung auszusetzen, da die Gesellschaft die Steuern erklärt habe, die Bescheide auf der Grundlage der Erklärung ergangen seien und die Gewinnverteilung eine Frage zwischen den Gesellschaftern sei. Dazu, ob der 5 6 7 - 5 - Kläger eine Klärung m it seinen früheren Mitgesellschaftern herbeigeführt hat, ist nichts vorgetragen, desgleichen nicht zu den Umsatzsteuerrückständen. Im Ü b- rigen bestand auch noch die Forderung der S tadts parkasse E . . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.03.2012 - 1 AGH 42/11 - 8
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