ECLI:DE:BGH:2016:110116UANWZBRFG33.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 33/15 Verkündet am: 11. Januar 2016 Boppel Justizamtsinspektor a ls Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlagebescheid - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhan d- lun g vom 11. Januar 2016 durch den Vorsitzend en Richt er Prof. Dr. Kayser , die Richter in nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgericht s- hofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 8. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 e- setzt. Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 9. April 2014 beschloss die Kammerversammlung eine " Umlageordnung zur Finanzierung des elek tronischen Rechtsverkehrs " (fortan: Umlageordnung). Nach § 2 der Umlageordnung setzt die Kammerversammlung die Höhe der Umlage für das auf den Versammlungszeitpunkt folgende Kalenderjahr fest. Auf dieser Grun d- lage beschloss die Kammerversammlung die Erhebu ng einer Umlage zur Finanzi e- Die Beklagte unterrichtete den Kläger von den genannten Beschlüssen. Mit einem weiteren, nicht datierten, mit " Umlagebescheid (beA) 2015 " überschriebenem 1 2 - 3 - und nicht mit einer Re chtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben bat sie den Kl ä- vom 22. Januar 2015, welches mit " Umlagebescheid (beA) 2015 (ersetzt den B e- scheid aus Dezember 2014) " überschrieben war, mi t der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin ab schloss und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt , forderte auf. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage des Kläger s, welcher den B e- scheid für formell und materiell rechtswidrig hält. Der Kläger hat beantragt, den Umlagebescheid (beA) 2015 zu Mitglieds - Nr. der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugela s- sen. Der Kläger beantragt nunmehr, das am 8. Mai 2015 ergangene Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen - Az. 1 AGH 5/15 - abzuändern und den Umlageb e- schei d (beA) 2015 zu Mitglieds - Nr. der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, 3 4 5 6 - 4 - die Berufung zurückzuweisen . Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Umlage bescheid vom 22. Januar 2015 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1 . Entgegen der Ansicht des Klägers ist d er Umlage bescheid vom 22. Januar 2015 nicht von der Schatzmeisterin der Beklagten erlassen worden. Der Briefkopf des Bescheides weist die Beklagte als erlassende Behörde aus. Für die Beklagte handelte der Vorstand, welchem gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO die der Rech t s- anwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse obliegen . Dass der Bescheid mit der eingescannten Un terschrift der Schatzmeiste rin endet , steht der Wirksamkeit des Bescheides ebenfalls nicht en t- gegen. Gemäß § 32 BRAO gelten für die Verwaltungsverfahren nach der Bunde s- rechtsanwaltsordnung ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensg e- setzes ( des Bundes; vgl. Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 32 Rn. 9 ) . Die Form des Verwaltungsaktes ist in § 37 VwVfG geregelt. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG reicht die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten au s. Einer Unterschrift des Behördenleiters bedarf es nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen. 7 8 9 - 5 - Der Bescheid ist schließlich hinreichend bestimmt. Der zuvor ergangene, undatierte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom D e- zember 2014 hinderte die Be klagte nicht, nach Überprüfung e inen neuen , auch formell ordnungs mäßigen Bescheid gleichen Inhaltes zu erlassen (Zweitbescheid) . Unklarheiten darüber, welcher Bescheid gelten sollte, konn ten nicht entstehen, weil der hier streitgegenständliche Bescheid vom 22. Januar 2015 den ersten Besc heid ausdrücklich ersetzte. Der Bescheid enthielt allerdings die Bitte, den festgesetzten Kläger nicht nachkommen, weil dieser Zeitpunkt bei Erlass und Zugang des B e- scheides bere its in der Vergangenheit lag. Der Bescheid wird dadurch jedoch nicht insgesamt unwirksam. 2 . Grundlage des Umlagebescheides vom 22. Januar 2015 ist die von der Kammerversammlung am 9. April 2014 beschlossene Umlageordnung . Diese U m- lageordnung ist for mell und materiell wirksam. a) Die Umlageordnung ist von der insoweit zuständigen Kammerversam m- lung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Dazu war die Ka m- merversammlung befugt. Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es der Versammlung insbesondere , die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. b ) Entgegen der Ansich t des Klägers st ellt die Finanzierung des elektron i- schen Rechtsverkehrs eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, d a- mit auch der Beklagten , durch Gesetz zugewiesen worden ist. 10 11 12 13 - 6 - ( 1 ) Zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört g emäß § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit G e- richten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Insbesondere hat die Bundesrechtsanwaltskammer bis zum 1. Januar 2016 das besondere elektronische Anwaltspostfach einzurichten (vgl. da zu Brosch/Sandkühler, Das besondere elek t- ronische Anwaltspostfach - Nutzungsobliegenheiten, Funktionen und Sicherheit, NJW 2015, 2760) . Nach § 31a BRAO , der am 1. Januar 2016 in Kraft ge treten i st (vgl. Art. 26 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektro nischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786), rich tet sie nach Übe r- prüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein b e- sonderes elektronisches Anwaltspostfach ein . Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen. Die Vorschrift des § 178 BRAO gestattet der Bunde s- rechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern - mithin auch der Bekla g- ten - Beiträge zu erheb en, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen B e- darfs bestimmt sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung fes t- gesetzt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer Gebrauch g e- macht. Die 140. Hauptversammlung der Bundesrechtsan waltskammer hat mit B e- schluss vom 23. Mai 2014 für das Jahr pro Kamme r- mitglied für den Elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten e i- . Diesen Betrag hat die Beklagte durch die Umlageordnung und den Beschluss über die Höhe der Um lage für das Jahr 2015 auf ihre Mitglieder umgelegt. (2) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO teilt der Senat nicht. Insbesondere ist Art. 12 GG nicht verletzt. 14 15 - 7 - Das Ge setz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den G e- richten vom 10. Oktober 2013 greift , soweit die Rechtsanwälte betroffen sind, zwar in deren Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Es handelt sich jedoch um Berufsau s- übungsregelungen, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - hier: di e Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - gerechtfertigt sind. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 6. März 2013 (BT - Drucks. 17/12634) ist eine umfangreiche Begründung beigegeben worden, welcher sich die mi t dem Gesetz verfolgten Ziele entnehmen lassen. Insbesondere soll das Potential der jüngeren technischen En t- wicklungen mit gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs auf prozessualem Gebiet genutzt, sollen die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend gesenkt und soll das Nu t- zervertrauen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsweg gestärkt werden. Die vermehrte Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs soll letztlich zu Rechts - und Verwaltungsverein fachungen führen, etwa durch den weitgehenden Verzicht auf Ausfertigungen und die Erleichterung der elektroni schen Zustellungen. Die Ko m- munikation zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten sowie innerhalb der Gerichte soll verbessert und beschle unigt werden ( BT - Drucks. 17/12634, S. 22 unter VI.). Durch die von der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichtenden beso n- deren elektronischen Anwaltspostfächer soll die Übertragung elektronischer Dok u- mente vom Anwalt zum Gericht sicherer, schneller und kosten günstiger werden, weil eine gesonderte qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts nicht mehr zwingend erforderlich wird. Jeder einzelne Rechtsanwalt soll sicher erreichbar sein und ohne Portokosten am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen könn en (BT - Drucks. 17/12634, S. 38 zu § 31a BRAO - E). Hierbei handelt es sich um ve r- nünftige Erwägungen, die eine Beschränkung der Berufsausübung rechtfertigen können. Die Ansicht des Klägers, alles dies sei nicht erforderlich, ändert hieran nichts. 16 - 8 - (3) En tgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht deshalb gegen die Verfassung, weil die Kosten der Einrichtung des besonderen elektronischen Gerichtsfachs der Anwal t- schaft auferlegt werden. Die Beg ründung des Gesetzesentwurfs geht davon aus, dass nennenswerte Aufwände für die Einrichtung eines elektronischen Postfachs für gerichtliche Zustellungen und für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht nicht zu erwarten seien. Fast alle Rechtsa nwaltskanzleien verfügten bereits über eine EDV - Infrastruktur. Zudem könn t en sie auf das vom Bund und den Lä n- dern entwickelte elektronische Gerichts - und Verwaltungspostfach (EGVP) mit dem von der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichtenden elektronischen An waltspos t- fach zurückgreifen. Die möglicherweise erforderliche Anpassung der kanzleiinte r- nen oder organisationsinternen Abläufe an den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten führe für alle Rechtsanwaltskanzleien i m Laufe der nächsten Jahre zu einem im Einzelnen noch nicht abschließend bezifferbaren technischen und o r- ganisatorischen Umstellungsaufwand (BT - Drucks. 17/12634, S. 22 f . ). Der Versand einer EGVP - Nachricht sei für die Verfahrensbeteiligten jedoch kostenlos möglich. Wenn in etwa 3,5 Millionen gerichtlichen Verfahren pro Jahr jeweils 10 Postse n- dungen ersetzt werden könnten, ergäben sich Einsparungen zwischen 19.250.000 - Drucks. 17/12634, S. 23 ). Die Umlage, welche die Bundesrechtsanwalt skammer und dementsprechend die Recht sanwaltska m- mern zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwalts postfachs erheben , fügt sich in diesen Rahmen ein . Die Anwaltschaft trägt die auf ihrer Seite entst e- henden Kosten, während die öffentliche Hand die Kosten der für die flächend e- ckende Einf ührung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlichen Infrastruktur (Aus - oder Aufbau von Signatur - , Leitungs - und Netzinfrastruktur) sowie die laufe n- den Betriebskosten aufzu bringen hat. Die Darstellung des Klägers, der Gesetzg e- ber habe die Errichtung un d Realisierung des elektronischen Rechtsverkehrs ko m- plett der Anwaltschaft übertragen, ist unrichtig. 17 - 9 - (4 ) Soweit der Kläger unter Beifügung zweier Zeitungsausschnitt e aus der W . Zeitung au f die Gefahren der Di gitalisierung und die fehlende Sicherheit im Netz verweist , handelt es sich um ein Phänomen, welches dem Gesetzgeber des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht unbekannt war. Nach § 31a Abs. 2 Satz 1 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei vone i- nander unabhängigen Siche rungsmitteln möglich ist. Unter dieser Voraussetzung stell e der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwalt s- pos t fach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts einen sicheren Übermittlungsweg i . S . v . § 130a Abs. 4 ZPO n.F. dar. Ob diese Einschä t- zung des Gesetzgebers zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Dem Gesetzgeber stehen mit Blick auf Tatsache n- feststellungen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes sind, eine Einsc hä t- zungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist ins o- weit nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar. c ) Der Einwand des Klägers, die Höhe des Beitrags sei nicht hinreichend substantiiert begründet worden, ist unb erechtigt. (1) Nach § 178 Abs. 2 BRAO wird die Höhe der Beträge, welche die Bunde s- rechtsanwaltskammer zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Bedarfs von den Rechtsanwaltskammern erhebt, von der Hauptversammlung festgesetzt. Grundlage des Beschl usses der 140. Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 ist die von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2015 vorgelegte " vo r- läufige Kostenschätzung ". Diese weist Beträge für Entwicklung, Betrieb, Öffentlic h- 18 19 20 - 10 - keitsarbeit, Sonstiges sowie wege n der Unwägbarkeiten des Projektes einen Betrag " Varianz brutto " aus. Der Kläger beanstandet die Schätzung als völlig unsubstan - tiiert und unseriös. (2) Anlass, sich mit diesem Einwand näher zu befassen, sieht der Senat nicht. Mit Beschluss vom 12. M ärz 2015 (AnwZ (Brfg) 82/13, BRAK - Mitt. 2015, 203 Rn. 11 mwN) hat der Senat dem klagenden Anwalt die Darlegungslast dafür aufe r- legt, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gle ichbehandlung verstoßen h a- ben könnte. Entsprechendes gilt für die hier zu beurteilende Umlage für die Einfü h- rung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, deren Kosten vorab nur geschätzt werden konnten (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Protokol l der Kammerversammlung der Beklagten vom 9. April 2014 ) . Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung unvertretbar unrichtig sei, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits vielmehr einerseits ohne Darlegung von Einzelh eiten gemeint, die Schätzung sei zu hoch , andererseits aber behauptet, die veranschlag ten Kosten reichten nicht aus . 3 . Die Höhe der Umlage ist durch gesonderten Beschluss der Kammerve r- sammlung v om 9. April 2014 bestimmt worden . Auc h dieser Beschluss, der nur den bereits im April 2014 prognostizierten, etwa einen Monat später von der 140. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Betrag h- tene Bescheid setzt diesen Betrag gegen den Kläger als Mitglied der Beklagten fest. 21 22 - 11 - III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Roggenbuck Lohmann Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.05.2015 - 1 AGH 5/ 15 - 23
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