ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.33.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 33/16 Verkündet am: 20. März 2017 Boppel , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 59c Abs. 1, § 59e Abs. 1 Satz 1, § 59h Abs. 3 Satz 1; PartGG § 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführ ung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270). BGH, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16 - Anwaltsgerichtshof Baden - Württemberg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 201 7 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d e n Rechtsanw a lt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsger ichtshofs Baden - Württemberg vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen. D ie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2 5 0 .000 Tatbestand: Die Klägerin , die "G . Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", wurde am 2. Februar 2015 von drei Rechtsanwälten als Gesellschafter und Geschäftsführer gegründet . Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Eine Regelung zu näheren Voraussetzungen zukünftiger Gesellschafter enth ielten weder die Gründung s- urkunde noch - bis zu de ssen mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Juli 2016 erfolgte r Änderung - der Gesellschaftsvertrag. Am 8. April 2015 ließ die bekla g- te Rechtsanwaltsk ammer die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c Abs. 1 BRAO zu. Kurz darauf , am 20. April 2015, übertrugen die Gesel l- schafter sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin an die "G . PartmbB 1 - 3 - Rechtsanwälte , Steuerberater", eine seit dem Jahr 2002 eingetragene Partne r- schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (im Folgenden: G. - Partnerschaftsgesellschaft ). Der Geschäftsgegenstand dieser aus mehr als 80 Rechtsanwälten als Partnern bestehenden G esellschaft ist gemäß dem Par t- nerschaft sregister " die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Steuerberater in überörtlicher Partnerschaft sowie alle Tä tigkeiten, die nach dem jeweiligen Berufsrecht zulässig sind. " D ie Klägerin zeigte der Beklagten die vorgenannte Ü bertragung der G e- schäftsanteile an . Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit , die Beteiligung der G. - Partnerschaftsgesellschaft an d er Klägerin sei mit den gesetzlichen Besti m- mungen über die möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO) nicht zu vereinbaren ; a us diesem Grund und weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Partnerschaftsgesellschaft in der Klägerin beruflich tätig sei (§ 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO), komme ein Wide r- ruf der Zulassung der Klägerin gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO in Betracht . Hierauf erklärte d ie Klägerin , sie teile die Rechtsauffassung der Beklagten nicht und strebe eine gerichtliche Klärung der Rechtsfrage an . D ie Beklagte forderte die Klägerin sodann gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 B RAO unter Fristse t- zung auf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand durch Rückübertragung der Geschäftsanteile herzustellen ; anderenfalls kündigte sie den Widerruf der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwalts gesellschaft an. Da die verlangte Rückübertragun g nicht erfolgte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 201 5 gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO die Zula s- sung der Klägerin wegen Verstoßes der Beteiligung der Partnerschaftsgesel l- schaft an der Klägerin gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Ge sel l- schafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft ( § 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO ) . 2 3 - 4 - Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2015 zurückgewiesen. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Anfechtun gsk lage gegen die vorbezeichneten Bescheide der Beklagten hat der Anwaltsgerichtshof abgewi e- sen . Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Zulassung der Klägerin gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO rechtmäßig widerrufen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 59e A bs. 1 BRAO nicht (mehr) erfülle. Aus dem Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO könne der Schluss gezogen werden, nur Angehörige der darin genannten fr eien Berufe sollten Gesellschafter der Rechtsanwalts - GmbH sein , n icht hingegen etwa juristische Personen mit eigener von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen rechtlich losgelöster Rechtspersönlichkeit. Nach der Gesetz begründung sei beabsichtigt gewesen, dass die Geschäftsanteile den Gesellschaftern ungeteilt zuste hen müssten und daher Berufsangehörige einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer gesamthänderischen Verbu n- denheit nicht Gesellschafter einer Rechts - und Patentanwaltsgesellschaft sein könnten. Für den Sonderfall einer auf das Halten von Anteil en eine r Patenta n- walts - GmbH beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für welche durch die Satzung der GmbH sichergestellt sei, dass der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürften, die sämtliche berufsrechtlichen Anfo r- derungen erfüllten, habe der Bundesgerichtshof zu der mit § 59e Abs. 1 BRAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 52e Abs. 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) jedoch entschieden, dass eine solche Gesellschaft Anteile an einer Patentanwaltsgesellschaft halten k önne (BGHZ 148, 270). Diese auf die gesetzlichen Regelungen der Rechtsanwalts - GmbH zu übertragen de Entscheidung bedeute entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufsh aftung 4 5 6 - 5 - dann " erst recht " Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein könne. Der Gesellschaftszweck einer Partnerschaftsgesellschaft sei durch § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG als Zusammenschluss der Partner zur Ausübung ihrer Berufe gesetzlich vorgegeben, während das Halten von Geschäftsanteilen ein m ögl i- cher - und in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sogar der allein i- ge - Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Die weitgehend an die Offene Handelsgesellschaft angenäherte Partnerschaftsgesellschaft sei vom Gesetzgeber auch rechtlic h deutlich selbständiger ausgestaltet worden als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung. Zudem habe der Gesetzgeber m it der Einführung der §§ 59c ff. BRAO mehrstöckige Gesel l- scha f ten ausschließen wollen , um berufsfremde Einflüsse Dri tter zu verhinder n , eine angemessene Kontrolle der rechtlichen Anforderungen zu ermöglich en und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der gesellschaftsrechtl i- chen Verhältnisse zu erreich en . Diese Absichten des Gesetzgebers sprächen gegen die von der Klägerin erstrebte Gleichbehandlung einer Partnerschaftsg e- sellschaft mit einer - auf das Halten von Gesellschaftsanteilen beschränkten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Übernahme von Gesellschaftsanteilen einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Letztlich könne die se grundsätzliche Frage jedoch offen bleiben, weil hier jedenfalls die konkreten tatsächlichen Umstände einer Gesellschafterstellung der G. - Partnerschaftsgesellschaft an der Klägerin entgegenstünden. Der vorli e- gende Fall unterscheide s ich ganz wesentlich von demjenigen, welcher der vo r- bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe. Anders als dort handele es sich bei der G. - Partnerschaftsgesellschaft nicht um eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck das Ha lten von Anteilen der Anwaltsgesellschaft sei, sondern um eine Berufsausüb ungsgesellschaft. Da r- über hinaus erfülle die Satzung der Klägerin nicht die weitere n durch den Bu n- desgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aufgestellte n Vorausset zu n- 7 - 6 - g en . Die S atzung der Klägerin enthalte keine Vorgabe, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Partnerschaftsgesellschaft Geschäftsanteile der Klägerin halten könnten. Um sicherzustellen, dass der G. - Partner schaftsgesellschaft nur Personen a n- gehörten, welche die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO erfüllten, reiche weder d er Umstand aus , dass derzeit sämtliche Partner diese Vorau s- setzungen erfüllten , noch dass der Gegenstand der Gesellschaft auf die B e- rufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern beschränkt sei . Denn die Zulassungsfähigkeit von A nwaltsgesellschaften sei anhand der einschläg i- gen Bestimmungen ihrer Satzung zu prüfen. Eine Satzungsbestimmung, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorsch riften ermögliche, könne nicht mit dem Argument außer Betracht gelassen werden , ein solcher Verstoß liege weder vor noch sei er (derzeit) beabsichtigt. Denn die Gesellschaft müsse die Zula s- sungsvoraussetzungen auch in Zukunft erfüllen. Da die Zulassung d er Klägerin von der Beklagten mithin bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO rechtmäßig widerrufen worden sei, komme es nicht darauf an, ob auch der Widerrufsgrund des § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO vorliege, weil eine (unmittelbar e) berufliche Tätigkeit der G. - Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise ihrer Partnerin der Klägerin fehle. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof z u- gelassenen Berufung , mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils e r- strebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt . D ie Beklagte verteidigt das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 8 9 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. D er Anwaltsgerichtshof hat d ie Klage mit Recht abgewiesen . 1. D ie Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. D ie Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, un begründet . Der angegriffene Widerrufsbescheid der Kläg e- rin in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläg e- rin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die berufsrechtliche Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft mit Recht widerrufen, da die Klägerin nach der Übe r- tragung ihrer Geschäftsanteile an die G. - Partnerschaftsgesellschaft die Vorau s- set zungen des § 59e Abs. 1 BRAO nicht mehr erfüllt (§ 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO). Eine Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 PartGG) k ann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO - anders als unter bestimmten (engen) Voraus setzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) - nicht Gesellschafterin e i- ner Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Rechtsanwaltsgesellschaft) sein (§ 59c Abs. 1 , § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO). a) Gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die berufsrechtliche Zulassung als Rec htsanwaltsgesellschaft unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59 e BRAO erfüllt. Dies ist bei der Klägerin - wie die Beklagte zutreffend angenommen ha t - 10 11 12 13 14 - 8 - der Fall. Ihre Gesellschafter sind n icht mehr, wie es § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Ber u- fe, sondern (allein) eine Partnerschaftsgesellschaft ( mit beschrä nkter Berufsh a f- tung ) . Diese kann jedoch gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellscha f- terin einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59c Abs. 1 BRAO) sein. aa ) Die durch das am 1. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz über Par t- nerschaftsgesellschaften Angehör iger Freier Berufe (Partnerschaftsgesel l- schaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) als eigenständige Gesellschaftsform - neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als der he r- kömmlichen Organisationsform der Sozietät (vgl. hierzu BT - Drucks . 12/6152, S. 7) - eingeführte Partnerschaft ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG e ine G e- sellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe - wie hier die Partner der G. - Partnerschaftsgesellschaft - zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Mit der Schaffun g der Partnerschaftsgesellschaft wollte der Gesetzgeber unter besonderer Berücksichtigung des Wesens freiberuflicher Tätigkeit die Lücke zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Kapitalgesellschaft schließen (BT - Drucks. , aaO S. 1). Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich, wie die in § 7 Abs. 2, 3 und 5 PartGG enthaltene n Verweisung en auf die entsprechenden Vorschri f- ten des Handelsgesetzbuchs verdeutlich en , um eine der Offenen Handelsg e- sellschaft (OHG) - als deren "Schwesterfigur" (BT - Drucks. , aaO S. 1, 8 , 20 ; ebenso bereits Karsten Schmidt, ZIP 1993, 633, 635 ; siehe ferner BFHE 188, 13 , 14 ) - angenäherte rechtsfähige Personengesellschaft ( vgl. BT - Drucks., aaO S. 1, 8 f. ; OVG München, Beschluss vom 18. März 2008 - 11 CS 07.2210, jur is Rn. 16; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 1 PartGG Rn. 5 f. und § 7 PartGG Rn. 4; MünchKommBGB/S chäfer, 7 . Aufl., § 1 PartGG Rn. 7 f.; 15 16 - 9 - siehe ferner § 14 Abs. 2 BGB ) . Der Gesetzgeber hat d ie Partnerschaftsgesel l- schaft i nsoweit als einer juristischen Person weitgehend angenähert angesehen (BT - Drucks., aaO S. 9, 16; ebenso BFHE 188, 13 aaO; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 7 PartGG Rn. 4 ). Nur soweit im Partnerschaftsg e- sellschaftsgesetz - und den darin in Bezug genommenen Vorschriften des Ha n- dels gesetzbuchs - nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Partnerschaft die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung (§ 1 Abs. 4 PartGG ; vgl. hierzu BT - Drucks., aaO S. 25, 29 ). Gesellschafter einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) , da dies am ehesten dem Leitbild der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit entspricht (BT - Drucks., aaO S. 9). Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG kann die Partnerschaft auch als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung - wie hier bei der G. - Partnerschaftsgesellschaft der Fall - ausgeübt werden (vgl. hierzu BT - Drucks. 17/10487 , S. 1, 11, 13 ff.) . bb ) Als Rechtsanwaltsgesellschaft können g emäß § 59c Abs. 1 BRAO Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen werden , deren Unterne h- mensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Um eine solche Gesellschaft handelt es sich bei der Klägerin. Weitere Vorau s- setzung sow ohl für die Erteilung (§ 59d BRAO) als auch für de n Fortbestand (§ 59h Abs. 2, 3 Satz 1 BRAO) der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch, dass die Gesellschaft (unter anderem) den Erfordernissen des § 59e BRAO entspricht (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10, NJW 2012, 461 Rn. 6). Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nur - in dieser Gesellschaft beruflich tätige (§ 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO) - Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Dies e Anforderungen erfüllt die G. - Partnerschaftsgesellschaft als Alleingesellschafterin der Klägerin nicht. 17 - 10 - cc ) Die Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO ergibt , dass eine Par t- nerschaftsgesellschaft - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zum Kreis der gemäß dieser Vorschrift möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsg e- sellschaft gehört . Etwas anderes lässt sich , anders als die Klägerin meint, auch nicht daraus herleiten, dass nach der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter bestimmten (engen) Vorausse t- zungen als Gesellschafterin einer Patentanwaltsgesellschaft und dementspr e- chend auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommt . ( 1 ) Für die A uslegung von Gesetzen ist n ach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusamme nhang ergibt , in den sie hineingestellt ist . Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzg e- bers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wor t- laut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gese t- zesmaterialien und d er Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschli e- ßen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedin g- ten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wor t- laut der Vorschrift ist . Die im Wortlaut ausgedrückte , vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN ; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27). Nach diesen Maßstäben ist § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht , wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass eine Partnerschaftsgesellschaft zu de n durch diese Vorschrift zugelassenen Gesellschafter n einer Rechtsanwalt s- gesellschaft gehör t e . 18 19 20 - 11 - ( 2 ) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO spricht dafür, dass nur Angehörige der dort genannten freien Berufe , mithin natürliche Personen , G e- sellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein können , nicht hingegen juri s- tische P ersonen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit (so bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270, 276 ; vgl. ebenso Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsre cht, 2. Aufl., § 59e BRAO Rn. 8; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 59e BRAO Rn. 1; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59e BRAO Rn. 2 f. ; Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59e Rn. 2; Kilian, NZG 2001, 150, 153 mwN ; ders. NZG 2001, 986 ) und dementsprechend auch nicht etwa Pers o- nengesellschaften , die , wie die Partnerschaftsgesellschaft, einer juristischen Person weitgehend angenähert sind (vgl. hierzu BT - Drucks. 12/6152 , S. 9, 16; BFHE 188, 13 aaO; Brüggemann in Feuer ich/Weyland, aaO, § 7 PartGG Rn. 4) . Diese Sichtweise entspricht, wie der Bundesgerichtshof in der vorb e- zeichneten Entscheidung bereits ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 273 f.) , auch dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesel l- schaft (§§ 59c ff. BRAO ; siehe unten I 2 a cc ( 5 ) ( b ) ). ( 3 ) D er Senat für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in Ansehung der vorbezeichneten Erwägungen allerdings eine Ausle gung der - dem § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO im Wesentlichen entsprechenden - Regelung in § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO für möglich und im Hinblick auf die verfassung s- rechtlichen Anforderungen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) auch für geb o- ten erachtet, dass sic h Patentanwälte - entsprechend den für Steuerberater (§ 50a Abs. 2 Satz 1 StBerG) und Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO) bereits zum Zeitpunkt der Einführung der §§ 52c ff. PAO (und der §§ 59c ff. BRAO) geltenden gesetzlichen Regelung en - jedenfall s dann auch in gesam t- 21 22 - 12 - händerischer Bindung als BGB - Gesellschafter an einer Patentanwaltsgesel l- schaft mit beschränkter Haftung beteiligen können, wenn die Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts auf das Halten der GmbH - Anteile beschränkt und ihrerseits so ausgestal tet ist, dass den an die Patentanwaltsgesellschaft gestellten beruf s- rechtlichen Anforderungen Genüge getan ist , sowie durch die Satzung der P a- tentanwaltsgesellschaft sichergestellt ist, dass der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfe n, die sämtliche berufsrechtlichen Anfo r- derungen nach § 52e PAO erfüllen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 275 ff. sowie Leitsatz). D er unter diesen Voraussetzu n- gen gebotenen Gleichb ehandlung einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Re chts mit den in § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO als Gesellschafter genannten B e- rufsangehörigen stehe der Umstand nicht entgegen, dass eine r (Au ßen - ) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil vom 29 . Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.) Teilrechtsfähigkeit zukomme. Denn dies b e- deute keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit der - als Gesellschafter nach § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO (und ebenso nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO) nicht in Betra cht kommende n - juristische n Personen, die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solche" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder anerkannt seien (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 277). ( 4 ) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ganz überwi e- gend Zustimmung ge funden (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011 - I - 6 U 155/11, juris Rn. 39; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 59e BRAO R n. 1; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO , § 59e BRAO Rn. 10 f. ; Henssler in Henssler/Prütting, aaO, § 59e Rn. 13 f.; Kleine - Cosack, aaO Rn. 3; Busche, JR 2002, 329, 330; vgl. auch Kilian, NZG 2001, 986 ; 23 - 13 - aA v. Wedel in Hartung/Scharmer, aaO, § 59e BRAO Rn. 3 - 5 ; vgl. auch Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl. , § 59e Rn. 1) . Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - zutreffend angenommen, dass die Grundsätze der vorgenannten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs auch für die Rechtsan waltsgesellschaft (§§ 59c ff. BRAO) zu gelten haben . Die hier in Rede stehenden Vorschriften zu r Rechtsanwaltsgesellschaft stimmen, wie der Senat für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 9. Juli 2001 (PatAnwZ 1/00, aaO S. 274) mit Recht hervorgehoben hat , in allen wesentlichen Punkten mit den gesetzlichen Bestimmungen zu r Patentanwaltsgesellschaft überein (vgl. hierzu auch BT - Drucks. 13/9820, S. 20) und erfordern daher insoweit eine ei n- heitliche Beurteilung. Der erkennende Sena t hält die oben dargestellten Voraussetzungen, unter denen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesel l- schafterin einer Anwaltsgesellschaft sein kann, auch hinsichtlich der Rechtsa n- waltsgesellschaft für überzeugend . Dies entspricht auch der in Rechtsprechu ng und Literatur nahezu einhellig vertretene n Auffassung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011 - I - 6 U 155/11, aaO Rn. 40; Brüggemann in Feuerich/ Weyland, aaO, § 59e Rn. 1; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59e BRAO Rn. 11 ; Henssler in Henssler /Prütting, aaO; aA v. Wedel in Hartung/Scharmer, aaO ; vgl. zur Übereinstimmung der gesetzlichen Regelungen der Rechtsa n- waltsgesellschaft und der Patentanwaltsgesellschaft auch BVerfGE 135, 90 Rn. 7 ff.). ( 5 ) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus d iesen Erwägungen jedoch nicht, dass Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO auch eine Partnerschaftsgesellschaft (mit b e- schränkter Haftung) sein darf . Diese vom Anwaltsgerichtshof zum Anlass für die Zulassung der Ber ufung genommene Rechtsf rage, ist - soweit ersichtlich - bi s- 24 25 - 14 - her in Rechtsprechung und Literatur nicht näher erörtert worden. Der Senat entscheidet d ie Rechtsfrage - in Fortführung der oben genannten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs - dahin, dass zu den nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO in Betracht kommenden Gesellschafter n einer Rechtsanwaltsgesel l- schaft die dort genannten - natürlichen - Personen und zudem eine aus diesen bestehende, auf das Halten von deren GmbH - Anteil en beschränkte Gesel l- schaft bürgerlic hen Rechts , nicht hingegen eine Partnerschaftsgesellschaft g e- hört ( in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011 - I - 6 U 155/11, juris Rn. 39 f.; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 59e Rn. 1; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO , § 59e BRAO Rn. 8 , 10 f. ; Henssler in Henssler/Prütting, aaO, § 59e Rn. 4 f. , 13 f. und § 1 PartGG Rn. 11 mit Fu ß- note 20 ; vgl. auch Henssler, NJW 1999, 241, 243) . Die von der Klägerin de m- gegenüber erstrebte Erweiterung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft widersp räche dem insoweit in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des G e- setzgebers . (a) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO spricht, wie oben (unter I 2 a cc ( 2 )) bereits ausge führt, dagegen, die - einer juristischen Person weitg e- hend angenäherte - Partnerschaftsgesell schaft zu den möglichen Gesellscha f- ter n einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu zählen. (b) Die Gesetzesmaterialien bekräftigen diese Einschätzung . Sie entha l- ten zwa r keine Ausführungen speziell zur Frage der Gesellschafterstellung e i- ner Partnerschaftsgesellschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Aus i hnen geht jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, die Rechtsanwalt s- gesellschaft als eine aus natürlich en Personen besteh ende Berufsausübung s- gesellschaft zu schaffen, die im Interesse der Rechtspflege , der Unabhängigkeit de r Berufsangehörigen, insbesondere des Rechtsanwalts als Organ der 26 27 - 15 - Rechtspflege, und des unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältni sses zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) eine möglichst transparente Struktur aufweisen und hierdurch vor Abhängigkeiten und Ei n- flussnahmen geschützt werden soll. D er Gesetzgeber lehnte deshalb die Ei n- richtung "mehrstöckiger Gesellsch aften" im Zusammenhang mit der Rechtsa n- waltsgesellschaft ausdrücklich ab (BT - Drucks. 13/9820, S. 12 f.) . Dem entspr e- chend wird in der B egründung des E ntwurfs des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Ges etze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) unter anderem ausgeführt: " Rechtsanwalts - und Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Ha f- tung sollen Berufsausübungsgesellschaften sein. (BT - Drucks. 13/9820, S. 11) Reine K apitalbeteiligungen, die Beteil igung Dritter am Gewinn der Gesel l- schaft sowie mehrstöckige Gesellschaften sind nach dem Entwurf nicht zulässig. Hierdurch soll die erforderliche Transparenz sichergestellt und Abhängigkeiten und externe Einflussnahmen verhindert werden. " (BT - Drucks. , aaO S. 12) Weiter heißt es in der Einzelbegründung zu § 59e BRAO: " Die Rechtsanwaltsgesellschaft bildet eine Organisationsform zur g e- meinschaftlichen rechtsbesorgenden Tätigkeit. Neben Rechtsanwälten können nach Absatz 1 Satz 1 Angehörige eines sozietät sfähigen Berufs, die ebenfalls - wenngleich in eingeschränktem Umfang - rechtsbesorge n- de Tätigkeiten ausüben dürfen, Gesellschafter einer Rechtsanwaltsge sel l- schaft sein. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist als Berufsausübungsgesellschaft ko n- zipiert. Sie dien t nicht der Kapitalanlage. Deshalb bestimmt Absatz 1 Satz 2, dass die Gesellschafter in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein müssen. Der Umfang der beruflichen Tätigkeit wird nicht festg e- legt; ein Mindestmaß an beruflichen Aktivitäten muss je doch gegeben sein. 28 - 16 - Der Entwurf geht davon aus, dass die Geschäftsanteile den Gesellscha f- tern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer BGB - Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Gesel l- schafter sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz von Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn beispielswe i- se Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG nach den für BGB - Gesellschaften geltenden Grundsätzen übertragen werden kön n- ten." (BT - Drucks. , aaO S. 14) Diese Erwägungen des Gesetzgebers und der Inhalt des § 59e BRAO haben im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren s keine Änderung e r- fahren (vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT - Drucks. 13/11035, S. 5, 23 f. ; Plenarprotokoll des Bundest a- g e s 13/241, S. 22375 ). (c) D er Gesichtspunkt der Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht , wie die Klägerin meint , erweiternd dahin au s- zulegen, dass auch eine Partners chaftsgesellschaft zu den möglichen Gesel l- schaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte . (aa) Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechtsanwaltsgesel l- schaft (§§ 59c ff. BRAO) als auch d ie Vorschriften des Partnerschaftsgesel l- schaftsgesetzes zeig en, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung dieser Reg e- lungen - seinem oben (unter I 2 a aa und cc ( 5 ) ( b )) im Einzelnen dargestellten Regelungsplan entsprechend - bestrebt war, eine r Beteiligung von Gesellscha f- ten an d en vor genannten Gesellschaften und da mit der Bildung " mehrstöckiger Gesellschaften " entgegenzuwirken. Er hat hierzu - über die bereits erwähnte Einschränkung des Gesellschafterkreises der Rechtsanwaltsgesellschaft in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO hinaus - bestimmt, dass sich eine Rechtsanwaltsg e- se llschaft an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsau s- übung n icht beteiligen darf ( § 59c Abs. 2 BRAO) . D amit ist es einer Rechtsa n- waltsgesellschaft versagt, sich etwa ihrerseits als Gesellschafterin an einer a n- 29 30 31 - 17 - deren Rechtsanwaltsgesellschaf t (vgl. hierzu AGH Rostock, Urteil vom 1. Dezember 2000 - AGH 7/00 ( I /4), juris Rn. 19) oder an einer Partnerschaft s- gesellschaft zu beteiligen. Letzteres ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG, wonach Gesellschafter ein er Partne r- schaft nur natürliche Personen sein können. Mit dieser Regelungssystematik st eht die - zur Bildung " mehrstöckiger Gesellschaften " führende - Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht im Einklang. (bb ) Darüber hinaus spricht auch die in § 59 j Abs. 2 Satz 2 BRAO entha l- tene Bestimmung über die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsg e- sellschaft da für , dass nach dem Gesetz grundsätzlich nur natürliche Personen als Gesellschafter einer Rechtsanwalt sgesellschaft in Betracht kommen. G e- mäß § 59j Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung wä h- rend der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversiche rung s- BRAO) und ist damit gegenüber dem Versicherungsschutz, den der einzelne Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 4 BRAO bereitzustellen hat, um das Zehnfache erhöht. Hierdurch kommt - vor dem Hintergrund der fehlenden persönlichen Haftung der Gesellschafter - zum Ausdruck, dass die Zulassung einer Gesel l- schaft mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu einer Einschränkung der Sicherheit des rechtsuchenden Bürgers fü hren soll, der der Rechtsanwaltsgesellschaft ein Mandat erteilt (BT - Drucks. 13/9820, S. 17). Gemäß § 59j Abs. 2 Satz 2 BRAO können die Leistungen des Versich e- rers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Minde stversicherungssumme begrenzt werden , wobei dieser Betrag allerdings mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht 32 33 - 1 8 - Gesellschafter sind , zu vervielfachen ist und sich auf mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme belaufen m uss (§ 59j Abs. 2 Satz 3 BRAO) . Eine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 51a Abs. 2 Satz 2, 3 BRAO für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufsha f- tung (§ 8 Abs. 4 PartGG) geschaffen (siehe hierzu BT - Drucks. 17/10487, S. 15) , d er (ebenfalls) nur natürliche Personen angehören können (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) . Der Systematik der vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen und der mit diesen verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers , mit zunehmender Zahl der Gesellschafter auc h eine zunehmende Höhe des Mindestversicherungs - schutzes zu gewährleisten, liefe es im Grundsatz zuwider, wenn eine Partne r- schaftsgesellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft zug e- lassen würde und dadurch bei der Bemessung der Mindestve rsicherungssu m- me anstelle einer größeren - die in § 59j Abs. 2 Satz 3 BRAO genannte Größenordnung übersteigenden - Anzahl von Rechtsanwälten und sonstige n Berufsangehörigen lediglich auf eine aus diesen Personen gebildete Partne r- schaftsgesellschaft als (al leinige) Gesellschafterin der Recht anwaltsgesellschaft abgestellt werden könnte. (d) Gegen eine erweiternde Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO , wie sie die Klägerin vertritt, spricht schließlich auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Durch die R egelung in § 59e BRAO und die weiteren insoweit ei n- schlägigen Normen soll erreicht werden, dass die Rechtsform der Rechtsa n- waltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Angehörigen der weiteren dort genannten Berufe genutzt wi rd (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 279). Die B e- teiligung einer aus den vorgenannten Personen gebildeten Partnerschaftsg e- sellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht dieser 34 35 - 19 - Zielsetzun g nicht. Zu Unrecht meint die Klägerin, G egenteiliges aus der vom Bundesgerichtshof in dem vorstehend genannten Beschluss vom 9. Juli 2001 im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung vorgenommenen Erweiterung des Kreises möglicher Gesellschafter einer Rec htsanwaltsgesellschaft herleiten zu können. Die Klägerin verkennt hierbei , dass diese Rechtsprechung d en - vom Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO umfassten - besonders gel a- gerten (Ausnahme - )Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf, de ren alleiniger Gegenstand das Halten von Gesellschaftsanteilen der an ihr beteili g- ten Berufsangehörige n an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft war , und dass sich d ie gesellschaftsrechtlichen und berufsrechtlichen Beso n- derheiten einer solchen Fo rm der Beteiligung nicht auf die hier gegebene Fal l- gestaltung der Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft übertragen lassen , die gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtlich stärker versel b- ständigt ist und deren Gesellschaftszweck bereits nach dem Gesetz nicht eine ( ausschließliche ) Beteiligung an einer anderen Gesellschaft in dem vorbezeic h- neten Sinne , sondern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG die gemeinsame B e- rufsausübung der ihr angehörenden Partner ist . (aa) Wie der Anwaltsgerichtshof z utreffend angenommen hat und auch die Klägerin im Grundsatz nicht in Zweifel zieht, hat der Gesetzgeber die Par t- nerschaftsgesellschaft deutlich selbständiger ausgestaltet und sie insbesondere als Rechtssubjekt gegenüber den ihr als Gesellschafter angehören den natürl i- chen Personen rechtlich deutlich stärker verselbständigt als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der teilrechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Fall ist . D amit ist d ie Gesellschaft bürgerlichen Rechts den in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten natürlichen Personen rechtlich gesehen näher und treten die in ihr verbundenen Berufs angehörigen als natürl i- 36 37 - 20 - che Personen gegenüber der Gesellschaft weniger stark in den Hintergrund als dies bei eine r völlig verselbständigte n j uristische n Person oder einer dieser a n- genäherten Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof jüngst auch in einem den wohnraummietrechtlichen Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) von Gesel l- schaftern einer Gesellsc haft bürgerlichen Rechts betreffenden Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, ZIP 2017, 122 , zur Ve r- öffentlichung in BGHZ vorgesehen ) hervorgehoben, dass eine (Außen - )Gesell - schaft des bürgerlichen Rechts (lediglich) eine teilr echtsfähige Personengesel l- schaft darstellt, der nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grun d- legend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.) zwar eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtsfähigkeit z u- kommt , diese Teilrechtsfähigkeit sie aber, anders als dies bei juristischen Pe r- sonen der Fall ist, nicht zu einem gegenüber ihren Gesellschaftern völlig ve r- selbständigten Rechtssubjekt macht. Der grundlegende Unterschied zur jurist i- schen Person besteht deshalb darin, dass durch die Teilrechtsfähigkeit der G e- sellschaft bürgerlichen Rechts eine vollständige Abkopplung der Gesellschaft von ihren Mitgliedern nicht vollzogen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, aaO Rn. 17 - 19 mwN). Bei de r Partnerschaftsgesellschaft indes hat der Gesetzgeber eine so l- che Abkopplung weitgehend vorgenommen . Er hat sie , wie oben bereits e r- wähnt, als eine "Schwesterfigur" der - anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur teilrechtsfähigen - Offene n Handelsgesellschaft angesehen und hat demgemäß die gesetzlichen Regelungen des Partnerschaftsgesel l- schaftsgesetzes in wesentlichen Punkten an den für die Offene Handelsgesel l- schaft geltenden Vorschriften ausgerichtet . Dabei hat der Gesetzgeber die 38 39 - 21 - Partne rschaftsgesellschaft insoweit als einer juristischen Person weitgehend angenähert angesehen (siehe oben I 2 a aa) . (bb) Die Klägerin verkennt zudem, dass die von ihr befürwortete Beteil i- gung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesells chaft auch insoweit nicht dem Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO entspricht, als der Gesetzgeber damit das Ziel verfolgt hat, a uch bei dieser Form der beru f- lichen Zusammenarbeit dem stark personenbezogenen Charakter der freiberu f- lichen Tätigkeit R echnung zu tragen und die T ransparenz der Strukturen g e- meinsame r Berufsausübung zu gewährleisten . Durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsa n- waltsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a bb) wollte der Gesetzgeber - ebenso wie bereits mit der Einführung der Bestimmungen über die Partne r- schaftsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a aa ) - die Möglichkeiten der Angeh ö- rigen F reier Berufe zur beruflichen Zusammenarbeit mit Rücksicht auf die ins o- weit erfolgte Entwicklung der rechtlichen und ta tsächlichen Rahmenbedingu n- gen (vgl. hierzu BT - Drucks. 12/6152, S. 1, 7 f.; 13/9820, S. 11 f.) erweitern, o h- ne dass hiermit Einschränkungen hinsichtlich des für diese Berufe unverzich t- baren persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem jeweiligen Beruf s- angehörigen und seinem Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) oder Einschränkungen bezüglich der für den Auftraggeber und den Rechtsve r- kehr notwendigen Transparenz der Strukturen der gemeins amen Berufsau s- übung verbunden sein sollten (vgl. BT - Drucks. 12/6152, S. 7 - 9 ; 13/9820, S. 11 f. , 14). Dieser Zielsetzung entsprechend hat der Gesetzgeber den Kreis der zulässigen Gesellschafter in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO im Grundsatz auf natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gemä ß § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO als eine Berufsausübungsgesellschaft gestaltet . 40 41 - 22 - Die se g esetzlichen Schranken in § 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO dienen mithin - e ntgegen der Auffassung der Klägerin - nicht etwa vornehmlich nur dazu , Einflüsse berufsfremder Dr itter auf die Rechtsanwaltsgesellschaft zu verhindern, welche im vorliegenden Fall , wie die Klägerin insoweit zutreffend geltend macht, zumindest bei der derzeitigen Zusammensetzung der Alleing e- sellschafterin der Klägerin nicht zu besorgen sein dürften . Vi elmehr ging es dem Gesetzgeber , wie erwähnt, bei der Schaffung des § 59e Abs. 1 BRAO maßge b- lich auch um die Sicherung des persönlichen Vertrauensverhältnisse s zwischen dem Berufsangehörigen , insbesondere dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege , und des sen Auftraggeber ( Mandanten ) sowie um die Aufrechte r- haltung der auch insoweit notwendigen Transparenz, die er bei " mehrstöckigen Gesellschaften " - wie hier - als grundsätzlich gefährdet ansieht (vgl. BT - Drucks., 13/9820, S. 1 2 f.; vgl. auch Bormann in Gaie r/Wolf/Göcken, aaO , § 59e BRAO Rn. 8). Anders als die Klägerin meint, wird einer solchen Gefährdung, insbeso n- dere soweit es um das vorgenannte persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geht , angesichts der vorbezeic hn e- ten Zielsetzung des Gesetzgebers nicht bereits dadurch in ausreichendem Maße entgegengewirkt, dass der Mandant - wenn der Briefbogen ihm , wovon offenbar auch die Klägerin ausgeht, mit Blick auf die in § 10 Abs. 2 Satz 1 BORA enthaltene Regelung keinen n äheren Aufschluss über die Zusamme n- setzung einer als Gesellschafterin an einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteili g- ten Partnerschaftsgesellschaft geben sollte - selbst aktiv w erden und sich die se Informationen durch Einsichtnahme in das Partnerschaftsregiste r (§§ 4, 5 PartGG) verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, NJW 2009, 2587 Rn. 15). 42 43 - 23 - ( e ) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte E r- weiterung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesel l- schaft auf die Partnerschaftsgesellschaft auch nicht aus einer verfassungsko n- formen Auslegung de s § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundes verfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132 mwN ; ebenso BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15, FamRZ 2015, 1484 Rn. 35; U rteil e vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, BRAK - Mitt. 2016, 139 Rn. 10; vom 29. September 2016 - I ZR 11/15, juris Rn. 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43; jeweils mwN ). So liegt der Fall hier anges ichts des insoweit in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck g e- kommenen objektivierten Willen s des Gesetzgebers . b) § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO verstößt , soweit demgemäß eine Partne r- schaftsgesellschaft nic ht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG . Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher en t- gegen der Auffassung der Klägerin nicht. aa) D as Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG u m- fassend geschützt ( vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN). Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt dieses Grundrecht auch für die Klägerin als Rechtsanwaltsg e- sellschaft mit beschränkter Haftung , da Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist ( vgl. nur BVerfGE 135 , 90 Rn. 5 3 ; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 20; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 GG Rn. 14; jeweils mwN). 44 45 46 47 - 24 - D er durch d i e Beklagte ausgesprochene Zulassungswiderruf und die di e- sem zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO greifen in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Denn sie versagen ihr eine Beruf s- ausübung in der gegenwärtigen Organ isationsform (vgl. BVerfGE 135, 90 Rn. 55) . Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfa s- sungsrechtlich gerechtfertigt. In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzli cher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 R n. 57 ; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN). (1) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO vorg enommenen Einschränkung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gegeben. (2) Die da durch erfolgte Beeinträchtigung der Berufs ausübungsfreiheit , hier in Gestalt der Unzulässigkeit einer Beteiligung einer Partnerschaftsgesel l- schaft als Gesellschafterin an einer Rechtsanwaltsgesellschaft, entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz . Dabei sind an eine - hier gegebene - Ei n- schränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anford e- rungen zu stellen als an ei ne Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN ). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom G e- setzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftige n Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist , der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft ( vgl. BVerfGE 103, 48 49 50 51 - 25 - 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, aaO Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 20 16 - I ZR 67/14 , GRUR 2016, 523 Rn. 21; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff. ; jeweils mwN ). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a cc ( 5 ) ( b )) b e- reits dargestell t - namentlich im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und de s persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Au f- traggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) darum , die Rechtsanwalt s- gesellschaft als eine ( aus natürlichen Per sonen bestehende ) Berufsausübung s- gesellschaft mit einer möglichst transparenten Struktur zu schaffen und die Ei n- richtung "mehrstöckiger Gesellschaften" zu vermeiden. An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel . Die durch den Gesetzgeber in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO vorgenommene Beschränkung der als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen Personen ist zur Erreichung des vo r- genannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insb e- sondere zur Vermeidung "mehr stöckiger Gesellschaften" ein milderes Mittel als der Ausschluss von - rechtlich völlig verselbständigte n - Gesellschaften aus dem Kreis der zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu erkennen ist . Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Recht s- anwaltsgesellschaft bei einer Gesamtabwägung für diese auch zumutbar. Dem Rechtsanwalt steht es frei, seinen Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen - etwa als Einzelanwalt, Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, G esellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft - auszuüben (vgl. Senats urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 14) , wobei ihm auch mehrere Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung zur Verfügung st e- hen . Die aufgrund der Regelung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO fehlende M ö g- 52 53 - 26 - lichkeit, sich als Rechtsanwalt mittels einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, stellt bereits deshalb keine unzumu t- bare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Die Klägerin hat a uch keine überwiegenden, grundrechtlich geschützten Interessen aufzuzeigen vermocht, die gerade die von ihr gewählte Beteiligung s- form für sie zwingend erforder lich machten . Solche die oben genannten G e- meinwohlziele des Gesetzgeb ers überwiegenden Interessen sind - insbesond e- re angesichts der bereits erwähnten Vielgestaltigkeit der vom Gesetzgeber für die anwaltliche Berufsausübung zur Verfügung gestellten Rechtsformen - auch sonst nicht ersichtlich. bb) Die Nichtzulassung der P artnerschaftsgesellschaft als Gesellschaft e- rin einer Rechtsanwaltsgesellschaft verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nach der Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO durch den Bu ndesgericht s- hof eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den oben genannten engen Voraussetzungen als eine solche Gesellschafterin in Betracht kommt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die Partnerschaftsgesel l- schaft in mehrfacher Hinsicht - namentlich durch ihre berei ts gesetzlich in § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG festgelegte Eigenschaft als Berufsausübungsgesellschaft und durch den höheren Grad ihrer Verselbständigung gegenüber den Gesel l- schaftern - wesentlich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alle i- niger Geg enstand das Halten von Gesellschaftsanteilen der an ihr beteiligten Berufsangehörigen an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft ist. 54 55 56 - 27 - Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht etwa aus dem vo r- genannten Umstand , dass § 1 Abs. 1 Satz 1 P artGG die Partnerschaftsgesel l- schaft als reine Berufsausübungsgesellschaft ausgestaltet hat und ihr Gesel l- schaftszweck demgemäß - anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nicht darauf beschränkt werden kann, ausschließlich Anteile an einer Rec ht s- anwaltsgesellschaft zu halten. M it dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit für Rechtsanwälte bereits deshalb nicht verbunden, weil letzteren - wie oben unter I 2 b aa (2) bereits erwähnt - vielfältige andere , auch haftungsbeschränkte , O r- ganisationsformen zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zur Verf ü- gung stehen und der Gesetzgeber nicht etwa verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das Konzept der Partn erschaftsgesellschaft als reine Berufsausübungsgesellschaft aufzugeben, um insbesondere Recht s- anwälten die Möglichkeit zu geben, sich nicht nur in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auch mittels einer Partnerschaftsgesellschaft als Holdin g g esellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen . c ) Da der Widerruf der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesel l- schaft schon deshalb rechtmäßig ist, weil sie die Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich - wie von der Beklagten im Widerrufsbescheid angenommen - auch der Wide r- rufsgrund des § 59e Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO gegeben ist, weil eine (unmittelbare) berufliche Tätigkeit der G. - Partn erschaftsgesellschaft beziehungsweise der Partner in der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft fehle. d) Ebenso kann , da gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO eine Partne r- schaftsgesellschaft schon grundsätzlich nicht als Gesellschafterin einer Recht s- anwaltsgesel lschaft in Betracht kommt, of fen bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof 57 58 59 - 28 - die Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs (auch) auf den Inhalt der Satzung der Klägerin stützen durfte, oder ob dem , wie die Klägerin mit der Berufung rügt , bereits entgegensteht, dass d ie Beklagte diesen - von der Klägerin selbst allerdings im Rahmen des dem Widerruf vorausgegangenen Schriftwechsels mit der Beklagten angeführten - Gesichtspunkt im Rahmen der Anhörung der Klägerin nach § 59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BRAO nicht ausdrücklich als mögl i- chen (weiteren) Grund für eine n Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsg e- sellschaft bezeichnet hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO . Limperg Bünger Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2016 - AGH 18/15 II - 60
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