ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.33.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 33/17 vom 18. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat du rch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richt erin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer a m 18. September 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulas sung der Berufung gegen das Urteil des 1. Sena ts des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 10. März 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der am 20. September 1 949 geborene Klä ger ist seit dem 26. Januar 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2016 widerrief di e Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensve r- falls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos gebl ieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. E rnsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit sc hlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. 1. Ein Ve rmögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall verm u- tet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerrufsverfügu ng, hier also der 14. Se p- tember 2016 (vgl. dazu BGH, Beschlus s vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) . 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war der Kläger mit mehreren Forderungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetr a- gen. Der Forderungsliste zufolge, welche de m Widerrufsbescheid beigefügt 2 3 4 - 4 - war, handelte es sich um die Forderungen der Gläubiger D . Inkasso GmbH, C . Krankenversicherung, G . S . W . GmbH, I . med., Dres. med. M . & V . . Eine vollständige Erled i- gung der genannten Forderungen bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbesche i- des hat der insoweit beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 26. N o- vember 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 ) nicht dargelegt , obwohl die Beklagte schon im Verwaltungsverfahren mehrfach hierzu aufgefordert hatte . Auch die Begründung des Zulassungsantrags ist insoweit unergiebig. Soweit im Zulassungsantrag behauptet wird, der Anwaltsgerichtshof habe allein auf die unstreitige Forderung der Stadtsparkasse Dü . abgestellt, trifft dies nicht zu. 3 . Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eing e- tragen, wird sein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vermutet. Die Vermutung ist widerlegbar. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt jedoch ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zei t- punkt des Widerr ufs - nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 6. Fe b- ruar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6 mwN; st. Rspr.) . Der Rechtsanwalt muss darl e- gen, welche Forderungen im maßgeblichen Zeit punkt des Widerrufsb e scheides gegen ihn bestanden und wie er sie zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, Rn. 7) . Das hat der Kläger nicht getan , obwohl ihn bereits die Beklagte zur u m fassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Vorlage einer Vermögen s- aufstellung aufgefordert hatte. Auch die Begründung des Zula s sungsantrags reicht insoweit nicht aus. Der Kläger verweist auf sein Immob i lienvermögen. Ein 5 - 5 - ausreichender Überblick über sei ne Einkommens - und Ve r mögensverhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufs lässt sich daraus jedoch nicht gewinnen. Nach der letzten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Forderungsübe r- sicht, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 2017 über reicht hat, ist es überdies auch nach dem Widerruf noch zu einer Eintragung im Schuldne r- verzeichnis und zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen. 4 . Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuch enden nicht ausschließen. a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rech tsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Der Anwalt darf seine anwaltliche Tätigkeit nur noch im Rahmen einer a n- waltlichen Sozietät ausüben und muss mit dieser rechtlich abgesicherte Ma ß- nahmen verabreden, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach ständiger Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkan z- lei sichergestellt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechts u- chenden auszuschließen ( BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13, NJW - RR 2013, 1012 Rn. 5; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (B rfg) 53/16, 6 7 - 6 - NJW 2017, 1181 Rn. 15 f. mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 6). b) Der Kläger verweist darauf, dass eine konkrete Gefährdung von Ma n- danteninteressen nicht dargetan sei. Dies reicht nicht aus. Der Kläger meint weiter, da ss den Interessen der Rechtsuchenden durch einen Insolvenzantrag hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Auch dies trifft nicht zu, wie sich bereits aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO selbst ergibt; überdies hat der Kläger bisher nicht behauptet, die Eröffnun g des Insolvenzverfahrens über sein Ve r- mögen beantragt zu haben. Zu Vergleichs - und Ratenzahlungsvereinbarungen mit (sämtlichen) Gläubigern fehlt ebenfalls hinreichender Vortrag. c) Die Regelun g des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß. Soweit danach eine Fortführung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in den Ausnahmefällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fä l- len generell gegebenen Gefährdungen zu gestatten ist, verstößt dies weder gegen Art. 12 GG noch gegen den Grund satz der Verhältnismäßigkeit (st. S e- natsrechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW - RR 2006, 859; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; siehe auch BVerfG , NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ). Der Verm ö- gensverfall eines Rechtsanwalts ist geeignet, das besondere Vertrauen, das in seine Person gesetzt wird, zu erschüttern. d) Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 RDG fehlt die persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung einer Registrierung in der Regel dann, wenn die betreffende 8 9 10 - 7 - Person im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO oder § 26 Abs. 2 InsO ei n- g e tragen worden ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RDG liegen ung e- ordnete Vermögensverhältnisse nicht vor, wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht konkret gefährdet sind. Der amtlichen Begründung (BT - Drucks. 16/3655, S. 68 zu § 12 Abs. 2) zufolge ist das dann der Fall, wenn die Verschuldung ausschließlich auf private, nicht im Zusammenhang mit der beru f- li chen Tätigkeit stehende Ursachen zurückzuführen ist und keine Schulden g e- genüber den Kunden oder Mandanten bestehen; dies entspreche der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Anders als § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 RDG enthält § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedoch keine Ei n- schränkung dahingehend, dass die Interesse n der Rechtsuchenden konkret gefährdet sein müssen. Der in den Materialien zu § 12 Abs. 2 RDG (aaO) zitie r- te Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 (An w Z (B) 43/03 , NJW 2005, 511 ) schränkt den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch nicht en t- sprech end ein. Er verneint vielmehr eine Gefährdung der Interessen der Rech t- suchenden aufgrund der Besonderheiten des damals zu entscheidenden Falles, in welchem sich der insolvente Rechtsanwalt einer Sozietät angeschlossen und sich erheblichen Beschränkungen hi nsichtlich des Umgangs mit Fremdgeld s o- wie ständigen Kontrollen unterworfen hatte. Die Ursachen des Vermögensve r- falls sind nach ständiger Senatsrechtsprechung für die Entscheidung über den Widerruf unerheb lich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - A nwZ (B) 54/09, juris Rn. 10 mwN) . - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entschei dung vom 10.03.2017 - 1 AGH 71/16 - 11
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