BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 34/12 vom 16. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitz ende n Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsan wälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 16. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des An waltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 1 7 . Februar 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Kläg er ist seit de m 6 . September 1989 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Einzelanwalt tätig. Mit Be scheid vom 2 1. Juni 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögen s- verfalls widerru fen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger m it vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht K . eingetragen. Die Klage gegen diesen Be scheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Z u- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der An trag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Termin s- ve r legung abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Klä ger, ein ärztliches Attest vorge legt habe, welches ihm Reise - und Verhan d- lungsunfähigkeit be scheinigt habe. Der Anwaltsgerichtshof hat das At test j e- doch mit Recht nicht genügen lassen . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Hinblick auf di e durch einen Vermögensverfall ind i- zierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge A n- forderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12), die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits zwe i- mal vertagt worden, nachdem der Kläger jeweils am Tag vor dem anberaumten Termin unter Vorlage eines ärztlic hen Attests die Verlegung des Termins bea n- tragt hatte. Mit Beschluss vom 20. Januar 2012 war dem Kläger daraufhin au f- gegeben worden, seine weitere oder erneute Erkrankung durch ein amtsärztl i- ches Attest nachzuweisen. Das hat der Kläger nicht getan, obwohl bis zum neu anberaumten Termin am 17. Februar 2012 ausreichend Zeit zur Verfü gung g e- standen hätte. 2 3 - 4 - Selbst wenn der Kläger im Übrigen verhandlungsunfähig gewesen wäre, hätte der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2012 durchg e- führt werden müssen. Die Verhinderung hätte den Kläger nicht unerwartet g e- troffen. Die Atteste vom 19. Januar 2012 und vom 15. Februar 2012 beschein i- gen dem Kläger dieselbe Erkrankung, nämlich " depressives Syndrom/Angst - störung, Burn - out Syndrom, psychovegetativer Ersc höpfungszustand, psych o- somatische r Symptomkomplex " . Es hätte daher dem Kläger oblegen, entweder einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen oder selbst schriftsätzlich zum Widerrufsgrund des Vermögensverfalls vorzutragen. Auskunft über seine wir t- schaftli chen Verhältnisse hat der Kläger jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch in seinem Zulassungsa n- trag erteilt. 2 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgericht s- hofs (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kl ä- ger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff . , z ur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 190, 187; vom 28 . Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . Der Klä ger verweist darauf, dass er überwiegend beratend tätig sei und keine Forderungseinzüge übernehme. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefä hrdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rech t- suchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensv erfall befindet. Di e- se Annahme ist regel mäßig im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt 4 5 - 5 - (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Sie gilt auch im vorliegenden Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH H amm, Entscheidung vom 17.02.2012 - 1 AGH 43/11 - 6
Full & Egal Universal Law Academy