BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 4 /1 4 vom 2 1 . Oktober 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Bericht - ersta tter Richter Dr. Remmert am 2 1 . Oktober 2014 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe : Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 9. Mai 2014 zurü ckgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Str eitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. 1 2 - 3 - Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter. Remmert Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 AGH 8/14 - 3
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