ECLI:DE:BGH:2016:230916BANWZ.BRFG.34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 34 /1 6 vom 23. September 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin d es Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä ltin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 23. September 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 2 6 . Februar 201 6 verk ündete Urteil des 5 . Senats des Bayer i- schen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 18 . Novemb er 1980 zur Rechtsanwaltschaft z u- g e lassen. Mit Besch eid v om 23 . September 201 4 widerrief die Beklagte die Z u- lassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbesch eid hat de r Anwalt s- ge richtshof abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend g e- machten Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr. 1 und 5 VwGO ) liegen nicht vor . 1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtl i- ches Gehör und Verst ö ß e gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, g e- gen das Verbot von Überraschungsentscheidungen und gegen § 227 ZPO, weil der von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 gestellte Antrag auf Verlegung des Verhandlung stermins vom 26. Februar 2016 in der Verhandlung des Anwaltsgerichtshofs vom 26. Februar 2016 zurückg e- wiesen worden sei. Damit kann er nicht durchdringen. Die Ablehnung des A n- trags auf Terminsverlegung war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach der Vorschrif t des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in ve r- waltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus " erheblichen Gründen " verlegt oder vertagt werden. Über die Verlegung eines Termins entscheidet vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Ve r- handlung ; über die Vertagung einer bereits begonnenen Verhandlung entsche i- det das Gericht (§ 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO; zu den Begriffen der Verlegung und Vertagung vgl. Z öller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 227 Rn. 2 f.). a) Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser in der öffentl i- chen Verhandlung vom 26. Februar 2016 den Terminsverlegung santrag des 2 3 4 5 6 - 4 - Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen hat, verstöß t nicht gegen § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO. In der Verhandlung konnte über diesen Antrag nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht entscheiden. Ausweislich der als B e- schluss protokollierten Entscheidungsform ist dies geschehen (zur Untersche i- dung zwischen Beschlüssen des erkennenden Gerichts und Verfügungen des Vorsitzenden vgl. Zöl ler/Vollkomm er, aaO, Vor § 300 Rn. 2 f . ). Aus der ma n- gelnden Protokollierung einer dem Beschluss vorangegangenen Beratung folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts and eres. b) Erhebliche Gründe i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. aa ) Bei einem von der Partei unverschuldeten Wechsel des Prozessb e- vollmächtigten ist der Partei ausreichend Zeit zuzubilligen, um sich um einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bem ühen. Dieser benötigt sodann einen hinreichenden Zeitraum zur Einarbeitung (BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, BGHZ 27, 163, 167 f . ; BVerwG, NJ W 1993, 80; Zöller/Stöber , aaO , § 227 Rn. 6). bb ) Der Kläger trägt vor, er habe erst am 12. Janu ar 2016, dem Tag se i- nes an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrags auf Verlegung des Verhan d- lungstermins vom 22. Januar 2016, von dem Tod seines früheren Prozessb e- vollmächtigten zum Jahresende 2015 erfahren. Wollte er sich weiterhin in dem Verfahren und der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof von einem Pr o- zessbevollmächtigten vertreten lassen, oblag es ihm, sich sofort um einen ne u- en Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Hierfür sowie für eine hinreichende Einarbeitung des neuen Prozessbevollmächtigten standen bis zu dem neuen Verhandlungstermin am 26. Februar 2016 sechs Wochen und drei Tage zur Verfügung. Dieser Zeitraum ist ausreichend. 7 8 9 - 5 - ( 1 ) Es ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht e r- sichtlich, weshalb es dem Kläger nicht mö glich gewesen sein soll, innerhalb von ein bis zwei Wochen ab dem 12. Janu a r 2016 im Großraum M . einen mit dem anwaltlichen Berufsrecht vertrau t en Prozessbevollmächtigten zu finden und zu beauftragen. Der diesbezügliche Kläger vortrag beschränkt sich auf al l- gemeine Erwägungen zur Schwierigkeit der Suche nach einem fachkundigen und zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt. Dagegen trägt der Kläger nicht vor , welche - intensiven - Bemühungen er ab dem 12. Januar 2016 konkret entfaltet hat, um einen neuen Pro zessbevollmächtigten zu fin den. Entsprechender Vo r- trag wäre indes erforderlich gewesen, um die Notwendigkeit eines längeren Zeitraums für die Anwaltssuche zu begründen. (2 ) Ist somit davon auszugehen, dass es dem Kläger innerhalb von zwei Wochen mögli ch war, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, so wäre letzter em z ur Einarbeitung ein Zeitraum von vier Wochen und drei Tagen verblieben. Dieser war ausreichend. Er begründete keinen " erheblichen Grund " für eine Terminsverlegung i.S.v. § 227 A bs. 1 ZPO. In Anbetracht des begren z- ten Umfangs der Sache und der übersichtlichen berufsrechtlichen Rechtslage (Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls g e- mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über d as Vermögen des Rechtsanwalts) hätte vielmehr auch ein deutlich geringerer Zei t- raum zur Einarbeitung genügt. ( 3 ) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger - wie d er Anwaltsgerichtshof angenommen hat und der Prozessbevollmächtigte des Kl ä- ge rs, ohne das Datum seiner Beauftragung zu nennen, bestreitet - den neuen Pro z essbevollmächtigten erst kurz vor dem Verhandlungstermin am 26. Febr u- ar 2016, nämlich am 8. Februar 2016 (Datum der Vollmachtserteilung), beau f- 10 11 12 - 6 - tragt hat. Erfolgte die Beauftragung früher, stand dem Prozessbevollmächtigen des Klägers ein hinreichender Einarbeitungszeitraum zur Verfügung und kam eine Verlegung des Verhandlungstermins vom 26. Februar 2016 aus diesem Grund nicht in Betracht. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Kläge r vorzuwerfen ist, dass er einen (neuen) Prozessbevollmächtigten gewählt hat, der zum Zeitpunkt seiner Beau f- tragung wegen eines Italienaufenthalts an der Teilnahme an dem Verhan d- lungstermin vom 26. Februar 2016 verhindert war. Denn n ach dem Vortrag des Pr ozessbevollmächtigten des Klägers in der Begründung des Antrags auf Z u- lassung der Berufung hätte er, wenn er sich hätte hinreichend vorbereiten kö n- nen, seinen Urlaub in Italien verschoben . Damit kommt es allein darauf an , ob bi s zum Verhandlungstermin am 26. Februar 2016 dem Kläger ausreichend Zeit zur Suche nach einem neuen Prozessbevollmächtigten und letzterem ein hinreichender Einarbeitungszei t- raum zur Verfügung stand. Beides ist - wie ausgeführt - zu bejahen. cc ) Der Kläger und sein Prozessbev ollmächtigter mussten auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Dem Kläger war in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. F ür seinen Pr o- zessb evollmächtigten bestand zudem wegen der Kurzfristigkeit des Verl e- gungsantrags Anlass, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht au f- zunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschlüs se vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/1 4 , juris Rn. 6 und vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11 , juris Rn. 13 ). Er konnte nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag stillschweigend stattgeg e- ben werden würde (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80, 13 14 15 - 7 - NJW 1982, 888, 889). Dies gilt umso mehr, als auf Antrag des Klägers bezi e- hungsweise seines früheren Prozessbevollmächtigten der Verhandlungstermin bereits zweimal verlegt worden war. Solange dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsaufheb ung nicht mitgeteilt worden war, musste er daher davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung stattfinden würde (vgl. BFH, Beschluss vom 20. September 2010 - V B 105/09, BeckRS 2010, 25016604). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof bis zur mündlichen Verhandlung keinen der bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Anträge des Klägers beschieden hat. Zum einen könnte auch aus einem solchen Verhalten nicht geschlossen we r- den, dass der Anwaltsger ichtshof " den Anträgen positiv gegenüber steht " . Zum anderen hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der Darstellung des Klägers die von seine m früheren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 geäußerte Bitte, über die Zulässigkeit der Kla ge vorab zu entscheiden, mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 abschlägig dahin beschieden, es werde der Prozessökonomie wegen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2016 auch über die Begründetheit verhandelt. 2 . Ernstliche Zweifel an der Richtigk eit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat , Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mw N ). Daran fehlt es. a) Der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist in Form eines Bescheides der Beklagten ergangen, d er den Widerruf ausspricht, 16 17 18 - 8 - diesen begründet, eine Rechtsbehelfsbelehrung anschließt und vom P räside n- ten der Beklagten unterzeichnet ist. Der Kläger hält den Bescheid für formell rechtswidrig, weil er dem äußeren Erscheinungsbild nach vom Präsidenten der B eklagten erlassen worden sei und keinen Hinweis auf einen Beschluss des Vorstands oder des Präsidiums der Beklagten enthalte. Auch sei er nicht von denjenigen unterschrieben worden, die einen solchen etwaigen Beschluss g e- fasst hätten. Es gebe auch keine na mentliche Erwähnung der etwaigen B e- schlussverfasser. Zumindest dies sei zwingende Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit des Bescheides, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2012 ergebe (AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 14). b) Die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2012 betrifft eine n nach § 74 BRAO ergangenen Bescheid . Ob ein solcher Besc heid stets von allen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss, ist streitig und höchstrichterli ch noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hat es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, dass alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, unterschreiben, wenn sie im B e- scheid namentlich benannt werden (Urteil vom 12. Jul i 2012 aaO ). c) Der vorliegende Fall betrifft keine n Bescheid nach § 74 BRAO , so n- dern einen Widerrufsbescheid. Dessen Form sowie das einzuhaltende Verfa h- ren ergeben sich, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Beschl ü ss e vom 17. September 2015 - An wZ (Brfg) 41/15, juris Rn. 6 und vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW - RR 2013, 303 Rn. 7), aus dem Gesetz. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des 19 20 - 9 - (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35 ff . VwVfG). Auch die Zuständi gkeit der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 BRAO sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bunde s- rechtsanwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsveror d- nungen zuständig, soweit nichts anderes bestimm t ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern handeln, folgt aus §§ 63 ff. BRAO. Jede Rechtsa n- waltskammer hat einen Vorstand (§ 63 Abs. 1 BRAO). Diesem obliegen die der Rechtsanwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Au f- gaben und B efugnisse (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BRAO), die innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes besitzen (§ 77 Abs. 5 BRAO). Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, auf welches die Vorschrift des § 32 BRAO verweist, soweit nichts anderes bestimmt ist. d) D er Bescheid der Beklagten vom 2 3 . September 2014 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. E r unterscheidet zwischen dem Wi derruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG), trägt die Unterschrift des Präsidenten (§ 37 Abs. 3 VwVfG), ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde zugestellt (§ 34 BRAO). Einzelheiten der Besc hlussfassung brauchten nicht mitgeteilt zu werden ( vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. September 2015 aaO Rn. 7 und vom 15. Oktober 2012 aaO Rn. 9). Die Beschlussfassung als solche ist nicht Bestandteil des W i- derrufs, sondern nur dessen Grundlage. Mit dem Besch eid vom 2 3 . September 2014 hat die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers deshalb wirksam w i- derrufen. e) Soweit der Kläger geltend macht, aus dem Widerrufsbescheid ergebe sich wegen der fehlenden Namensnennung nicht, ob an der ihm zugrunde li e- 21 22 - 10 - gende n Beschlussfassung der wegen der Besorgnis der Befangenheit abz u- lehnende Rechtsanwalt P . als Vorstandsmitglied der Beklagten mitg e- wirkt habe, folgen auch hieraus keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Sat z 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . aa) D i e Möglichkeit der Mitwirkung einer Person, hinsichtlich derer ein Ablehnungsgrund nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VwVfG vorliegen könnte, hat keinen Einfluss auf die für den Bescheid der B e- klagten als Verwaltungsakt gel tenden formellen Erfordernisse. bb) Der Widerrufsbescheid wäre gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 46 VwVfG auch dann nicht aufzuheben, wenn Rechtsanwalt P . an dem Beschluss, der dem Widerrufsbescheid zug runde lag, mitgewirkt hätte und in Bezug auf ihn die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet wäre. (1) Der Kläger hat geltend gemacht, der Insolvenzverwalter über sein Vermögen, Rechtsanwalt Dr. H. , sei Mitglied der " Rechtsanwälte Partne r- schaftsgesellschaft P . " . Rechtsanwalt P . habe sich somit selbst wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen beziehung s- weise er hätte von ihm, dem Kläger , abgel ehnt werden können, wenn er an dem angefochtenen Au sgangsbescheid mitgewirkt habe. (2) Ein Befangenheitsgrund gemäß § 3 2 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann sich aus einer engen persönlichen Beziehung erg e- ben. Dies wird regelmäßig anzune hmen sein, wenn der Amtswalter mit einem Beteiligten eine Rechtsanwaltskanzlei betre i b t ( Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVf G , 17 . A ufl., § 21 Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 122, 127 ff.). 23 24 25 26 - 11 - Rechtsanwalt Dr. H . war nicht unmittelbarer Beteiligter de s den Kläger b e- treffenden Widerrufsverfahrens , an dem möglicherweise Rechtsanwalt P . auf Seiten der Beklagten mitgewirkt hat. Ob dennoch wegen seine r Ste l- lung als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers im Hinblick auf den mit ihm in e iner Rechtsanwaltskanzlei verbundenen Rechtsanwalt P . die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte , kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 46 VwVfG dennoch nicht die Aufhebu ng des Widerrufsbescheids der Beklagten beanspruchen. Denn es ist offensichtlich, dass eine etwaige Befa n- genheit von Rechtsanwalt P . - seine Mitwirkung unterstellt - die Sache nicht beeinflusst hat (v gl. zur Anwendbarkeit von § 46 VwVfG bei Mitwir kung eines Amtsträgers trotz Besorgnis der Befangenheit: BVerwGE 75, 214, 228; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 21 Rn. 29; Schmitz in Ste l- kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 21 Rn. 26; BeckOK / Heßhaus, VwVf G , § 21 Rn. 17 [Stand: 01.04.2016] ). Ausweislich der Verfahrensakte der Bekla g- ten (S. 193 f.) hat Rechtsanwalt Dr. H . im Verfahren der Beklagten betre f- fend den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2014 Stellung genommen und sich " im In teresse der Gläubigergemeinschaft " für die Fortführung der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt und gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft ausgesprochen. Dennoch hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerr ufen. Selbst wenn Rechtsanwalt P . an dem zugrunde liegenden Beschluss der Beklagten mitgewirkt haben sollte, hat mithin eine etwaige, in Bezug auf ihn bestehende Besorgnis der Befangenheit diesen Beschluss nicht beeinflusst. Entweder hat er sic h den Standpunkt von Rechtsanwalt Dr. H . in der dem Beschluss vorangehenden Vorstandssi t- zung der Beklagten nicht zu Eigen gemacht oder eine etwaige Stellungnahme - 12 - seinerseits gegen einen Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwal t- schaft hat sich nicht auf das Ergebnis der Beratung ausgewirkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Limperg Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 26.02.2016 - BayAGH I - 5 - 15/14 - 27
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