ECLI:DE:BGH:2017:041017BANWZ.BRFG.34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 4 /17 vom 4. Oktober 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 4. Oktober 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 19. Juni 2017 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Di e Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. Januar 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft, weil die Klägerin eine Tätigkeit ausübe, die mit ihrem Beruf als Rechtsanwältin nicht vereinbar sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Kl ä- gerin am 19. Juni 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 11. Juli 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzula s- sen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfo lgt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist b e- trägt nach § 112e Sat z 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mon a- te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 19. Juni 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 21. August 2017 (Montag) abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegr ündung vor. Hierauf ist die Kl ä- gerin mit Schreiben vom 28. August 2017 hingewiesen worden. 2 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 19 .06.2017 - BayAGH I - 5 - 3/16 - 3
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