BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 35/11 Verkündet am: 23. April 2012 Boppel Justizamtsinspektor al s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsre chtlichen Anwaltssache wegen belehrenden Hinweises - 2 - Der Bunde sgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlun g vom 23. April 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter innen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Recht s- anwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgericht s- hofs des Landes Nordrhein - West falen vom 6. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine im Bezirk der Beklagten zugelassene Rechtsanwä l- tin . Am 18. März 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin einen beleh renden Hinweis , in dem es unter anderem heißt: " Sie vertreten Herrn Dr. A . C . in dessen Scheidungsverfa h- ren sowie in der Folgesache Zugewinnausgleich gegen die Ehefrau Ihres Mandanten, Frau B . C . Sie zude m auch für den volljährigen Sohn der Eheleute, Herrn M . C . , Klage vor dem Amtsgericht B i . auf Zahlung von Kinde s- unterhalt gegen Frau B . C . erhoben. Im Rahmen des gegen Sie bei der Rechtsanwaltskammer H . eingeleit eten Beschwerdeve r- fahrens haben Sie eine Erklärung des Herrn Dr. A . C . vom 1 - 3 - 02.10.2009 vorgelegt, in der dieser sein Einverständnis Ihnen gegenüber erklärt, dass Sie sowohl ihn als auch seinen Sohn anwaltlich vertreten. Ferner haben Sie eine Erkl ärung des Herrn M . C . vom 09.10.2009 überreicht, in der dieser erklärt, dass es eine Interessenkoll i- sion für ihn nicht gebe und er selbst gewollt habe, dass Sie Unterhalt s- ansprüche gegenüber seiner Mutter durchsetzen. Die Vertretung des Herrn Dr. A . C . einerseits und des Herrn M . C . andererseits, jeweils gegen Frau B . C . , ve r- stößt gegen §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 1. Alt. BORA, da Sie Ihre Mandanten in derselben Rechtssache vertreten und zw ischen Ihren Mandanten objektiv widerstreitende Interessen bestehen . ... Das Interes - se Ihres Mandanten Dr. C . in den Scheidungs - und Zugewinnau s- gleichsverfahren ist auf die Anerkennung einer geringen eigenen Verm ö- genslage zur Abwehr von Zugewinnau sgleichs - und ggfls. sich anschli e- ßender Unterhaltsansprüche der Frau B . C . gerichtet. Das I n- teresse des Herrn M . C . besteht dagegen in der Feststellung einer hohen Vermögenslage sowohl seiner Mutter als auch seines Vaters zugunsten seiner eigenen Unterhaltsansprüche gegen diese. Denn n e- ben dem derzeit geltend gemachten Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter B . C . bestehen grundsätzlich auch Unterhaltsanspr ü- che des Herrn M . C . gegen seinen Vater Dr. C . , weil Das Vorliegen widerstreitender Interessen wird auch nicht durch das Ei n- verständnis des Herrn Dr. C . und des Herrn M . C . zu deren j BORA sind Sie somit verpflichtet, alle Mandate, also sowohl die Mandate des Herrn Dr. A . C . als auch das Mandat des Herrn M . C . , zu beenden. " Gegen diesen mit ein er Rechtsmitt elbelehrung versehenen und förmlich zugestellten Hinweis hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage bea ntragt und ergänzend darauf hinge wie sen, dass B . C . mit Schreiben vom 9. Februar 2010 Trennungsunterhalt von Dr. A . C . verlangt und ihren Anspruch mit Ant rag v om 8. Juni 2010 ein geklagt habe; auch in diesem Verfahren w e rde Dr. A . C . v on der Klägerin vertreten . 2 - 4 - Der Anwaltsgerichtshof hat den belehren den Hinweis aufgehoben (BRAK - Mitt. 2011, 250) . Mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Ber u- fung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112 e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Ü brigen zulässig (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der B e- rufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überw a- chen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Recht s- anwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Recht s- anwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren; er kann ihm auch auf geben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltsk ammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in se inen Rechten zu beeinträchtigen; als solche 3 4 5 - 5 - ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 62 f . ). II . Das im Bescheid der Beklagten vom 18. März 2010 beschriebene Ve r- halten der Klägerin verstieß nicht gegen § 4 3a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA . 1 . Entgegen der Ansicht der Klägerin betreffen der Zugewinnausgleich und der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern alle r- dings dieselbe Rechtssache. " Rechtssache " kann jede Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehe n- den rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307 Rn. 11). Maßgebend dafür, ob di e Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich - rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit (BGH, Urteil vom 16. Nove m- ber 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193 ; BayObLG , NJW 1989, 2903 ) , auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Anspr ü- che oder Verfahren ist ( BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 191; BayObLG , NJW 1989, 2903; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 356 Rn. 5 ; Hartung, AnwBl 2011, 679, 680 ). Die von der Klägerin übernommenen Mandate decken sich sachlich - rechtlich zumindest teilweise. Grundlage des Zugewinnausgleichs ist zwar die Ehe, während der Unterhaltsanspruch aus dem Verwand t schaftsverhältnis zw i- schen Eltern und Kindern folgt. Die Verwand tschaft zu miteinander verheirat e- ten Eltern betrifft jedoch de nselben Sachverhalt wie de ren Ehe . Der Unterhalt s- 6 7 8 - 6 - anspruch des erwachsenen Kindes rich tet sich zudem grundsätzlich gegen be i- de Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 BGB) ; die Vermögensverhältnisse der bei den Elternteile s ind - bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) - Gegenstand des Zugewinnausgleichs. 2 . Die Interessen, welche die Kläg erin bei der Abwehr des Anspruchs auf Zugewinnausgleich (forta n auch: Erstmandat) einerseits und der Durchsetzung des Anspruchs auf Kindesunterhalt (fortan auch: Zweitmandat) anderseits zu vertreten hat, widersprechen einander unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht . a ) Die Interesse n , welche der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Au f- trags zu vertre ten hat, sind objektiv zu bestimmen . Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauens verhältnis von Rechtsanwalt und Ma n- dan t , die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalt s und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT - Drucks. 12/4993, S. 27; vgl. auch BVerfGE 108, 150). Die Wahrnehmung a n- waltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Int e- ressen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus ( BGH, U r- teil vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 12 = NJW 2008, 1307) . Diese Eigenschaften stehen nicht zur Disposition der Mandanten. Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können , dass der Pflichten kanon des § 43 a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen - und Waffe n- gleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rec htspflege funktionsfähig bleibt (BVerfGE 108, 150 , 161 f . ; vgl. auch BVerfG , NJW 2006, 2469 f . ) . 9 10 - 7 - Im rechtlichen Ausgangspunkt stehen die Interessen eines unterhaltsb e- rechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen haften. Ein Rechtsanwalt darf deshalb nicht zugleich die unterhaltspflichtigen Eltern bei der Abwehr des A n- spruchs und das unterhaltsberechtigte Kind bei dessen Durchsetzung vertreten. b) Dass die Klägerin im vorli egenden Fall nur mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen die Ehefrau ihres Mandanten Dr. A . C . beauftragt worden war, die auch dessen Gegnerin im Zugewinnausgleichsverfahren war, ändert für sich genommen nichts am Vorliegen eines Interessenw iderstreits. Ein objektiv vorhandener Interessenw iderspruch lässt sich (entgegen Henssler, NJW 2001, 1521, 1522; Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und beruf s- rechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 279 ff . ) nicht du rch den schlichten Hinweis darauf auflösen, dass der Mand ant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung und in welchem Umfang der Anwalt seine Interessen wahrnehmen möge. Zwar werden die Mandatspflichten eines Anwalts wesentlich du rch den ihm erteilten Auftrag b e- stimmt. Der Anwalt ist an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden (§§ 665, 675 Abs. 1; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8), wobei es dem Mandanten, der das Misserfolgs - und Kostenri siko trägt, durchaus freisteht, Weisungen zu erteilen, welche seinen wohlverstandenen Interessen aus der Sicht eines objektiven Betrachters wide r- sprechen (BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42, 43; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169 f . ; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 841). Nicht selten sind Umfang und Ausgestaltung des Auftrags jedoch ers t das Ergebnis der Erstberatung, welche dem Mandanten aufzeigen soll, welche Rechte er hat un d wie er sie 11 12 - 8 - durchsetzen kann. Außerdem muss ein Anwalt den Mandanten auch im Ra h- men eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei or d- nungsgemäßer Bearbeitung des Auftrags aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeb er sich dieser Gefahren nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltsha f- tung, 3. Aufl., Rn. 552 ff . ). Ein Anwalt, der ein volljähriges Kind bei der Durchsetzung von Unte r- haltsansprüche n berät, muss darauf hinweisen, dass sich der Anspruch ge gen beide Elternteile richtet. V ertritt der Anwalt bereits ein en Elter nteil im Rahmen einer unterhalts - oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung , ist schon di e- ser Hinweis geeignet, dessen Interessen zu beeinträchtigen . Wenn und soweit sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes nach den z u- sammengerechnet en Einkommen beider Eltern richtet, kann das Interesse des Kindes überdies darauf gerichtet sein, ein möglichst hohes Einkommen auch desjenig en Elternteils nachzuweisen, dessen Vertretung der Anwalt bereits übernommen hatte und dessen Einkommens - und Vermö gensve rhältnisse di e- ser daher kennt. Auch dies schließt eine gemeinsame Vertretung eines Elter n- teils und des volljährigen Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts grundsät z- lich aus. c) Ob widerstreitende Interessen bestehen und vertreten werden, kann ind essen nicht ohne Blick auf die konkreten Umstände des Falles beurteilt we r- den. Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisie r- te Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (RGSt 71, 231, 236 [ zu § 356 StGB ] ; BAG , NJW 2005, 921 f . ; KG , NJW 2008, 1458, 1459 ; aA Hartung 13 14 - 9 - in Hartung/Römermann, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 3 BerO Rn. 59 ) . W as den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Recht s- pflege dient , kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Eins chätzung der hie r- von betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltska m- mern oder Gerich ten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162 ; vgl. auch BVerfG , NJW 2006, 2469, 2470 ). Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO schränkt (ebenso wie diejeni ge des § 356 StGB) das Grundrecht der freien B e- rufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfert igt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es erfo r- dern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angeme s- senen Verhältnis stehen ; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzl ich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken ( BVerfG E 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; BVerfG , NJW 2006, 2469). Im Interesse der Re chtspflege sowie eindeut i- ger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfGE 108, 150, 164). Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übe r- maßverbot und ist verfassu ngsrechtlich unzulässig (BAG , NJW 2005, 921, 922; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43a Rn. 171, 174). D anach hat d ie Klägerin keine widers treitenden Interessen vertreten. Sie ist von M . C . beauftragt worden, Unterhaltsansprüche (nur) gegen die Mutter B . C . geltend zu machen . Bei der Erteilung des Auftrags war Dr. A . C . zugegen. Er hat den Gebührenvorschuss an die Kl ä- 15 - 10 - gerin gezahlt. Die Frage des Unterhaltsanspruchs gegen beide Elternteile stellte sich nicht. Dr. A . C . kam bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes auf und war bereit, dies unabhängig vom Ausgang des Rec htsstreits weiterhin zu tun. Fragen der Schweigepflicht waren ebenfalls nicht berührt, nachdem Dr. A . C . der Klägerin alle für die Berechnung des Ki n- desunterhalts erforderlichen U nterlagen zur Verfügung gestellt hatte. Zudem wusste M . C . , dass die Klägerin seinen Va ter im Scheidungs - und im Zugewinnausgleichsverfahren vertrat. Unter Berücksichtigung all dieser U m- stände fehlt es bei der gebotenen konkret objektiven Betrachtung an einem I n- teressengegensatz. III. Di e Vertretung des Dr. A . C . im später angestreng ten Ve r- fahren auf Trennungsunterhalt kann nicht nachträglich zur Begründung des b e- lehrenden Hinweises vom 18. März 2010 herangezogen werden. 1 . Ein fehlerhafter Bescheid kann zwar mit anderer Begründung au f- recht erhalten werden, wenn sich ergibt, dass dies mit einer fehlerfreien Begrü n- dung möglich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundsätzlich sind hierzu alle tatsächlichen Umstände heranzuziehen, die bei seinem Erlass vorlagen (Redeker/ v on Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rn. 30). Die Klägerin hatte b e- reits am 9. Februar 2010, also vor Erlass des belehrenden Hinweises vom 18. März 2010, namens des Dr. A . C . den Anspruch auf Trennungsunterhalt zurückgewiesen . D er Bescheid darf durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung jedoch nicht in seinem Wesen veränder t (BVerwGE 19, 252, 257; 64, 356, 357 f . ; 71, 363, 368 ; 95, 176, 183 f . ) und die Rechtsverteidigung des Klägers darf hierdurch nicht unzumutbar beeinträch tigt werden (BVerwG , NVwZ 16 17 - 11 - 1999, 303 Rn. 16 ). Unzulässig ist ein Nachschieben von Gründen insbesondere dann, wenn der Verwaltungsakt an einen anderen Sachverh alt anknüpft (Knopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rn. 66). 2. Die Vertretung des Dr. A . C . bei der Abwehr des A n- spruchs auf Trennungsunterhalt wäre daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie mit der Vertretung des M . C . bei der Geltendmachung des A n- spruchs auf Volljährigenunterhalt gegen B . C . vereinbar war . Das ist ein anderer Sa chverhalt als derjenige, welcher dem belehrenden Hinweis vom 18. März 2010 zugrunde lag. Geschütztes Rechtsgut wäre neben der Recht s- pflege allgemein das von M . C . erteilte Mandat gewesen, während es im belehrenden Hinweis um das Mandat des Dr. A . C . ging. 18 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 06.05.2011 - 2 AGH 47/10 - 19
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