BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 35 /1 3 vom 26. März 2014 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ha t durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie de n Rechtsanw a lt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 26. März 201 4 beschlossen : Der Rechtsbehelf gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsg e- richtsho fs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 29. August 2012 die Befugnis des Kl ägers, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der A n- waltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Ber u- fung nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. April 2013 zugestellt 1 - 3 - worden. Der Kläger hat " gegen das Ur u- fung " eingelegt, aber keine Begründung eingereicht. Die Zulassung des sich selbst vertretenden Klägers zur Rechtsanwal t- schaft ist am 19. August 2013 erloschen. Die ihm darauf nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Beste l- lung eines Bevollmächtigten ist fruchtlos verstrichen. II. Der vom Kläger als " Berufung " bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig. Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO ). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 6. Juni 2013 ab. 2 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Roggenbuck Lohmann Braeuer Schäfer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 37/12 - 5
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