BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 35 /1 4 vom 20. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsident i n des B undesgerichtshofs Limperg , die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20 . Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5 . Senats des Bay erischen Anwaltsgerichtshofs vom 6 . Jun i 201 4 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 22 . Jan ua r 201 4 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der A n- waltsgerichtshof mit dem Kläger am 20 . Ju n i 201 4 zugestelltem Urteil abgewi e- sen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zula ssung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e 1 2 - 3 - Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und be ginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 20 . August 201 4 ab. Der Kläger hat aber keine Antragsbegründung , sondern lediglich - am Tag des Fristablaufs - um " Verlängerung der Berufungsbegrü n- dungsfrist " , gebeten . Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zu gänglich (Senatsb e- schluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Martini Quaas Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 06.06.2014 - BayAGH I - 5 - 5/ 14 - 3
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