ECLI:DE:BGH:2016:110116UANWZBRFG35.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 35/15 Verkündet am: 11. Januar 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 11. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechts - anwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. März 2015 (II AGH 11/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert f ür das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Tatbestand: Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt - schaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Der Kläger ist seit 1992 als Rechtsanwalt in B . zugelassen. Er war Geschäftsführer dreier Immobiliengesellschaften, der M . Im - mobiliengesellschaft mbH (Geschäftsgegenstand: Erwerb, Bewirtschaftung und Veräußerung sowie Vermittlung von Immobilien), der b . Immobilien G mbH (Geschäftsgegenstand: Vermittlung von Immobilien) und der P . GmbH (Geschäftsgegenstand: Erwerb, Bewirtschaftung und Ver - äußerung von Immobilien). Ob und wann er seine Tätigkeit als Geschäftsführer 1 2 - 3 - dieser Gesellschaften aufgege ben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im Juni 2013 war der Kläger noch als Geschäftsführer im Handelsregister ein - getragen; die Eintragung der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der b . Immobilien GmbH erfolgte am 9. Dezember 2013. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Gesellschaften nicht mehr am Markt aktiv gewesen seien und keine Maklertätigkeit erbracht hätten. Die b . habe in den Jahren 2011/2012 die letzte Immobilie verkauft. Das Amtsgericht C . hat über das Vermögen der M . Immobiliengesellsc haft mbH durch Beschluss vom 3. Juni 2009 d as Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 5. Juni 201 3, zugestellt am 13. Juni 2013, wegen Unver einbarkeit seiner Tätigkeit für die Immobiliengesellschaften mit dem Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt, jedoch hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung zugelassen. Der Kl äger beanstandet das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs, bestreitet, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt zu haben, und meint, es liege eine unzumutbare Härte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbsatz BRAO vor, weil er den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie au s- schließlich aus den Einkünften seiner Anwaltspraxis bestreite. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofe s Berlin zu dem Aktenzeichen II AGH 11/13 vom 25. März 2015 den Bescheid der Berufungsbe klagten vom 5. Juni 2013, mit dem die Zulassung des Berufungsklägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wide r- rufen wird, aufzuheben, 3 - 4 - hilfsweise, die Sache an den Anwaltsgerichtshof zur e r- neuten Entscheidung zurückzuverweisen . Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. I. D as dem Kläger am 18. April 2015 zugestellte Urteil vom 25. März 201 5 ist nicht mangels fehlerhafter Verkündung unwirksam. Der Kläger behauptet, dass ein beisitzender Richter nach der Beratungspause des Gerichts, aber n och vor Verkündung des Urteils " verschwand " und damit nicht mehr bei der Verkündung anwesend gewesen sei. 1. Die Rüge ist bereits unzulässig. Nach § 112e Sa tz 2 BRAO, § 124a Abs. 3 VwGO ist die Berufung zu begründen. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einze l- nen anzuführenden Gründe der Anfechtun g (Berufungsgründe). Zur Auslegung der insoweit zu stel lenden Anforderungen kann auf § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO zurückgegriffen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. , § 124a Rn. 33). 4 5 6 7 8 - 5 - § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erfordert, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen anzugeben, die den Mangel ergeben. Die Bezeichnung der Tat - sachen muss so genau und schlüssig sein, dass dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne zusätzliche Ermittlungen möglich ist. Hier fehlt die Angabe, welcher Beisitzer bei der Verkünd ung des Urteils nicht anwesend war und we l- che Richter demgegenüber der Verkündung beigewohnt haben. 2. Die Rüge ist darüber hinaus aber auch unbegründet. a) Dem behaupteten Verfahrensfehler steht bereits der Inhalt des Si t- zungsprotokolls vom 25. März 2015 entgegen. Ausweislich des Verhandlung s- protokolls ist das Urteil hier am Schluss der Sitzung in Anwesenheit sämtlicher Richter verkündet worden. Umstände, die eine Fälschung des Protokolls bel e- gen könnten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 165 Satz 2 ZPO), trägt der Kläger nicht vor; einen Antrag auf Protokollberichtigung hat er nicht gestellt. b) Ein Verstoß, der zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen wü r- de, läge im Falle der Richtigkeit der Berufungsbegründung nicht vor. Ein Urtei l wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und mat e- riell - rechtlichen Wirkungen existent. Bis dahin liegt nur ein Entscheidungsen t- wurf vor, der allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 , 2020; vom 24. September 2013 - I ZR 133/12, NJW 2014, 1304 Rn. 11). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verh andlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 VwGO) durch den Vorsitzenden vor 9 10 11 - 6 - dem ordnungsgemäß besetzten Gericht, dessen Mitglieder jedoch nicht no t- wendig dieselben Richter sein müssen, die das Urteil gefällt haben (Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 116 Rn. 4). Dem Fehlen der Verlautbarung stehen Verstöße gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Form - erfordernisse gleich, sodass von einer Verlautbarung im Recht ssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den zu wahrenden Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gehört, dass sie vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und dass die Parteien vom Erlass und Inhalt der Ent scheidung förmlich unterrichtet wurden. Diese Mindestanfo r- derungen an die Verlautbarung bleiben gewahrt, wenn bei ihr ein beisitzender Richter abwesend und das Gericht somit nicht vollständig besetzt ist. Dies zeigt schon die Bestimmung des § 311 Abs. 4 ZP O, wonach im Zivilrechtsstreit in einem gesondert anberaumten Verkündungstermin der Vorsitzende das Urteil allein verkün den kann. c) Der Verfahrensfehler würde auch nicht zur Aufhebung des Urteils fü h- ren. Eine Aufhebung einer Entscheidung wegen eines Ve rfahrensfehlers erfolgt nur dann, wenn die Entscheidung darauf beruht oder beruhen kann. Bei rein formalen Verkündungsmängeln ist dies regelmäßig nicht der Fall. d) Der Mangel der Verkündung wäre im Übrigen auch durch die Zuste l- lung der Ausfertigung des vollständigen und unterschriebenen Urteils geheilt worden. Wird ein Urteil statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Z u- stellung verkündet, liegt hierin zwar ein auf die Wahl der Verlautbarung b e- schränkter Verfahrensfehler (BGH, Urteil vom 12. M ärz 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; vom 24 . September 2013 - I ZR 133/12, NJW 2014, 1304 Rn. 20), der aber nicht derartig elementar ist, dass er zur Unwirksamkeit des Urteilserlasses führt (BGH, Urteil vom 12. März 2004, aaO; Beschluss vom 12 13 - 7 - 13. Jun i 2012 - XII ZB 592/11, NJW - RR 2012, 1025 Rn. 17; v om 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW - RR 2012, 1359 Rn. 14). Zwar liegt hier keine Zustel - lungsverfügung des Vorsitzenden vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, Rn. 7). Dies ist jedo ch rechtlich unerheblich. Der Vorsi t- zende hat das vollständig abgefasste und von allen mitwirkenden Richtern u n- terschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt. Die Zustellung ist von Amts wegen durch die Geschäftsstelle erfolgt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 B RAO, § 56 Abs. 2 VwGO) . II. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nur dann nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte b e- deuten würde. 1. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; BVerfG, BB 1993, 463; NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21). Gegen die gesetzlich e Beschränkung der B e- rufswahl durch die Widerrufsschranke in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (vor mals § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über die Zulassung zur Rechts - anwaltscha ft in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; das Ziel beider Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität 14 15 - 8 - sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen de r Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. nur BVerfGE 87, 287, 321; BVerfG, BB 1993, 463). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten sei ner beru f- lichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der U n- abhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. nur BVerfGE, aaO S. 320 f.). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht un d an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwe n- dung der gesetzlichen Regelungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu b e- achten. Er gebietet im H inblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten; eine B e- rufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abze ichnet und auch nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. BVerfGE, aaO S. 322, 330; BVerfG, BB 1993, 463, 464 ; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.). Dies ist jeweils im Ei n- zelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Recht s- anwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; NJW 2009, 3710 Rn. 23 ; NJW 2013, 3357 Rn. 26). Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vo r- gaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Una b- hängigkeit des Rechtsan walts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt b e- einträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wah r- scheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT - Drucks. 12/4993, - 9 - S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufass ung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. No - vember 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12). 2. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmä n- nischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 173, 182, dort für Inkompatibilitäten beim Steuerbevollmächti g- ten) . a) So bringt es der Beruf des Rechtsanwalts häufig mit sich, dass er von internen Geschäftsvorgängen der Betriebe seiner Mandanten Kenntnis erlangt. Übt er gleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, besteht die Möglichkeit, dass er die bei der rechtsberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in seinem eigenen Betrieb verwerten und dem Gewerbetreibenden, den er berät, Konku r- renz machen kann. Hierdurch kann die vom Gesetzgeber geforderte Unabhä n- gigkeit beeinträchtigt werden. b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO n icht ausreichend zu bannende G e- fahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK - Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK - Mitt. 1995, 123 ; den angestellten 16 17 18 - 10 - Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmakler - unternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, B RAK - Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK - Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: B e- schluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717). Zur Begrü n- dung h at der Senat darauf hingewiesen, dass der Maklerberuf in besonderer Weise die Möglichkeit biete, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsber a- tenden Tätigkeit stammten. Gerade diese Berufsgruppe sei darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche di e Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen ließen. Die anwaltliche Tätigkeit bringe es aber typ i- scherweise mit sich, dass dem Rechtsanwalt Sachverhalte bekannt würden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsvert räge gerad e- zu aufdränge. Sei der Makler mit der Abwicklung von Schadensfällen außerhalb von Versicherungsverträgen befasst, die seine Maklerfirma vermittelt habe, li e- ge die Gefahr nahe, dass er im eigenen Courtageintere sse seinem Mandanten empfehle - vor a llem, wenn die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend ver laufe - den Versicherungsvertrag zu kündigen und einen "besseren" Vers i- cherungsvertrag, nämlich einen von seiner Maklerfirma vermittelten, abz u- schließen. Letztlich könne sich der Versicherungsmak ler in vielen Bereichen die anwaltliche Tätigkeit für sein Versicherungsvermittlungsgeschäft zunutze m a- chen; dass er dieser Versuchung unterliegen könne, sei schon angesichts des harten Wettbewerbs im Versicherungsmarkt naheliegend. c) Diese Grundsätze hat der Senat auch auf den Vermittler von Finan z- dienstleistungen und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 mwN). Deren Tätigke it sei mit dem Anwaltsberuf ebenfalls unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenko l- 19 - 11 - lisionen genauso deutlich abzeichne. Denn Rechtsanwälte erhielten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von Geld - und Immobilienvermögen des Mandanten . Es sei anwaltliches Alltagsgeschäft, individuelle Vermögen s- positionen zu erstreiten oder zu verteidigen, wobei häufig - zum Beispiel im Z u- sammenhang mit einer steuerlichen Beratung - Dispositionen über Geld - und Immobilienvermögen zu prüfen und durchzufü hren seien. Zwar lägen Intere s- senkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährd e- ten, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die j e- weils andere von Vorteil sei. In seinem Zweitberuf als Makler könne ein R echt s- anwalt aber an der Umschichtung des Vermögens verdienen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass er im eigenen Courtageinteresse dem Mandanten eine dera r- tige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dü r- fe. Könnte der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf zum Beispiel als Finanzma k- ler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen, wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten ausrichte, sondern das Provisionsinteresse Einfluss gewinne. Ähnliche Gefahren drohten, wenn der Rechtsanwalt prüfen solle, ob es für einen Mandanten ratsam sei, eine Immobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnis mit einem Mieter zu beendigen. Könne er als Immobilienma k- ler an der Vermittlung eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen, bestünde die Gefahr, dass er sich bei seiner anwaltlichen Beratung davon nicht ganz freimache. Da beim Makler die Gefahr der Interessenkollision typischerweise gegeben sei, we il - ande rs als bei anderen Zweitberufen - übl i- cherweise die anwaltliche Tätigkeit Berührungspunkte mit der Maklertätigkeit aufweise, sei der Maklerberuf mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Zudem könne sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit auch darau s ergeben, dass ein Makler, der zugleich Rechtsanwalt sei, vom Kunden, dem er die Gelege n- heit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen habe, gebeten werde, ihn - 12 - anwaltlich über die Vor - und Nachteile des abzuschließenden Vertrags zu ber a- ten oder diesen gle ich selbst zu entwerfen. Dabei entstünde die Gefahr, dass die Beratung und/oder Formulierung des Vertrags nicht unter ausschließlicher Orientierung an den Interessen des Mandanten erfolge. Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine a n- waltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließe (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212, 213). d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwa ltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW - RR 2011, 856 Rn. 7 ff.). Die dem Vermögensberate r arbeitsvertraglich insoweit obliegende Rechtsberatung der Bankkunden lasse sich vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für ihre Pr o- dukte zu gewinnen, nicht trennen. Auch bestehe die Gefahr, dass der Recht s- anwalt sein aus anwaltlichen Mandaten erworbenes Wissen dazu nutze, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei seiner Bank zu empfehlen und sie ins o- weit nicht rein objektiv zu beraten. e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.). Zu den Aufgaben des dort b e- troffenen Rechtsanwalts gehörte es unter anderem auch, im Rahmen von Fr a- gestellun gen der Personalentwicklung dem Kunden zum Beispiel Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Gefahr nahe liege, dass der Rechtsanwalt zu 20 21 - 13 - einer unabhängigen Beratung nicht imstan de sei, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbundenen Beratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolge. Die von ihm im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzunehmende Berat ung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebs - interessen der Unternehmensberatungsgesellschaft diene, habe zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand; insbesondere seien im Zusamme n- hang mit Fragestellungen der Per sonalentwicklung arbeits - und sozialrechtliche Fragen einzubeziehen. Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unte r- nehmens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Ku n- den, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolge, stelle jedoch keine unabhängige Beratung dar und sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gelte für die akquisitorische Tätigkeit im Dienste einer Unternehmen s- beratungsg esellschaft nichts anderes als für eine Vermögensberatung gege n- über Bankkunden (Senat, aaO Rn. 10). Zum anderen bestehe die Gefahr, dass der Rechtsanwalt das Wissen, welches er aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - i m Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlange, dazu nutzen könne, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, und dies Einfluss auf seine anwaltliche Beratung habe. 3. Nach den vorstehen den Grundsätzen ist die Maklertätigkeit, die durch die b . Immobilien GmbH ausgeübt wird, mit der Tätigkeit eines Rechts - anwalts nicht vereinbar. Dass der Geschäftszweck der Gesellschaft im Gesel l- schaftsvertrag fehlerhaft wiedergegeben worde n ist , weil der Notar eine " Sta n- dardformel " verwendet habe - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - , liegt angesichts der unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften 22 - 14 - des Klägers nicht nahe und ist von ihm auch nicht belegt worden. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Unvereinbarkeit auch für den Erwerb und die Vermarktung von Immobilien durch Immobilienhändler und - entwickler gilt. Die Erwägungen des Senats zur Tätigkeit von Immobilienmak lern - siehe oben unter 2. c) - treff en auf den Immobilienhändler und - entwickler genauso zu wie auf den Immobilienmakler. Beide haben ein erhebliches Interesse daran, dass der Mandant mit ihnen ein Immobiliengeschäft tätigt. Im Falle des Immob i- lienhändlers und - entwicklers ist das wirtschaft liche Interesse am Vertrag s- schluss angesichts des angestrebten Gewinns noch weit höher als das Provis i- onsinteresse des Maklers. 4. Der Senat hat sich ebenso wenig wie der Anwaltsgerichtshof davon überzeugen können, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erla sses des Wide r- rufsbescheids am 5. Juni 2013 sein Amt als Geschäftsführer der b . Immobilien GmbH niedergelegt hatte oder als Geschäftsführer abberufen wo r- den war. Zur näheren Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausfü h- rungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 25. März 2015 Seite 9 bis 11 B e- zug. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger widersprüchliche A n- gaben dazu gemacht, warum die am 5. September 2012 beurkundete Abber u- fung als Geschäftsführer nicht ins Handelsregister einget ragen worden ist. Er hat sich sowohl auf ein formales Eintragungshindernis als auch auf ein Ve r- schulden des Registergerichts berufen. Desgleichen hat er keine nachvollzie h- bare Erklärung dafür vorgetragen, warum die behauptete Niederlegung der G e- schäftsführ ertätigkeit mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 im Handelsregister nicht eingetra gen worden ist. Der Kläger ist auch einen Nachweis, dass die b . Immobilien GmbH im Jahr 2013 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt hat, schuldig g e- 23 24 - 15 - blieben. Den V ortrag der Beklagten, wonach die b . Immobilien GmbH noch am 4. November 2013 eine Homepage mit Immobilienangeboten im Inte r- net unterhielt, hat er nicht entkräftet, wobei zudem auffällt, dass auf dieser Homepage die Kanzleianschrift des Klägers u nd dessen Telefon - und Fa x- nummer angegeben waren . Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die b . Immobilien GmbH habe die letzte Immobilie 2011/2012 verkau ft, hat er durch nichts belegt. Der Kläger ist mithin seiner Darl egungs - und Beweislast weder hinsich t- lich der Aufgabe seiner Stellung als Geschäftsführer der b . Immobilien GmbH noch hinsichtlich der Inaktivität der Gesellschaft am Markt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nachgekommen. Dies rec htfertigte den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Beklagte. 5. Auf eine Tätigkeit des Klägers für die P . GmbH und die M . Immobiliengesellschaft mbH kommt es danach nicht mehr an. 6. Ob der Widerruf der Zulassung für den Rechtsanwalt eine unzumut - bare Härte bedeuten würde, die im Einzelfall den Widerruf ausschließt, kann nur an Hand der Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Fol gen des Widerrufs, sondern auf alle Umstände abzustellen, die damit im Zusammenhang stehen (Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 Rn. 70 mwN; Henssler in Hen s sler/ Prütting , BRAO, 4. Aufl. , § 14 Rn. 42 mwN). Eine solche unzumutbare Härte ist im vorliegenden Fall nicht dargetan. Das Vorbringen des Klägers bietet bereits keine ausreichende Grundlage für die Prüfung, ob der Widerruf der Zulassung für ihn in wirtschaftlicher Hinsicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Der 25 26 27 - 16 - Kläger hat keiner lei Angaben dazu gemacht, wie hoch sein Einkommen aus der Anwaltstätigkeit ist und in welcher Höhe die Familie über sonstige Einkünfte verfügt. Gegen einen Härtefall spricht hier auch, dass der Kläger über viele Ja h- re seine Nebentätigkeit nicht angezeigt h at (vgl. Vossebürger , aaO Rn. 70 mwN). Das Verfahren über den Widerruf hat sich zudem geraume Zeit hingez o- gen. Ernsthafte Schritte zur Lösung der Verquickung beider Tätigkeitsfelder ha t der Kläger nicht unternommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 25.03.2015 - II AGH 11/13 - 28
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