ECLI:DE:BGH:2017:140917BANWZ.BRFG.35.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 5 /16 vom 14. September 201 7 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter Dr. Bünger als Berichterstatter am 14. September 201 7 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 15 . April 2016 ist wirkungslos . Der Kläger hat die Kosten de s Rechtsstreits zu tragen. t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte widerrief m it Bescheid vom 1 1 . No vember 2015 die Zula s- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Nach Abweisung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgericht s- hofs beantragt. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 18. April 2 017 hat der Kläger auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 2 0 . April 2017 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wide r- 1 - 3 - rufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinsti m- mend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. 1. G emäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 , § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 A bs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos g e- worden ist. 2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksicht i- gung des bisherigen S ach - und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Die von ihm geltend gemachten Zula s- sungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Der Zulassungsgrund ern stlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tats a- chenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 3 ; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der 2 3 4 5 - 4 - Kläger vermag entsprechende Zweifel mit seiner B egründung des Zulassung s- antrags nicht darzulegen. Die Beklagte hat, wovon der Anwaltsgerichtshof z u- treffend ausgegangen ist, mit Recht die Zulassung des Klägers zur Rechtsa n- waltschaft wegen Vermögensverfalls widerru fen. a a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vo r, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Sch uldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO Rn. 9 ; jeweils mwN ). Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) . Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Wide r- ruf sbescheids der Beklagten vom 11. November 2015, abzustellen; die Beurte i- lung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO ; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 5; jeweils mwN). 6 - 5 - b b) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht angeno m- men, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (erneut) in Vermögen s- verfal l befunden hat. Der Kläger war in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO aufgrund einer rechtskräftigen Forderung der A . Krankenversicherung AG in Höhe von ca. . Überdies bestanden gegen ihn zwei unerledigte Vollstreckungsmaßnahm en wegen Forderungen des Finanzamts M . . Rechtsschutzversicherung in Höhe Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei di e- ser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO berei ts eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht, die dieser nicht zu widerlegen vermocht hat. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen zudem aber auch als erwiesen erachtet. An dieser zutreffenden Beurteilung vermag die seitens Kl ä- gers in dem Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgte Wiederholung und Ve r- tiefung der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Gesichtspunkte nichts zu ä n- dern. (1) Die vorstehend genannte g esetzliche Vermutung gilt zwar nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Ford e- rung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN; vom 24 . Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 18/17, juris Rn. 6). Diese Voraussetzung ist aber hier nicht geg e- ben. Der Kläger behauptet lediglich, eine ordnungsgemäße Zustellung des der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorangegangenen Schreibens des G e- richtsvollziehers an ihn sei niemals erfolgt, da er sich zu dieser Zeit in einer - in der Klageschrift näher beschriebenen - "extremen Ausnahmesituation" befu n- den habe; darüber hinaus bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben 7 8 9 - 6 - des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellung. Mit diesen schlichten B e- hauptungen vermag der Kläger die zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs b e- reits seit rund drei Monaten bestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht zu entkräften und die aus ihr folgende Vermutung des Vermögensver falls nicht zu widerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 18/17, aaO Rn. 8). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermöge nsverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Dies hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten durch deren Schreibe n vom 21. August 2015 und 17. September 2015 nicht getan. Er hat auch nicht hinre i- chend dargelegt, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig ge ordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6). (2) Von einem Vermögensverfall des Klägers ist, wie der Anwaltsg e- richtshof zutreffend angenommen hat, aber auch unabhängig von der gesetzl i- chen Vermutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO auszugehen. Es b e- stand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zum einen der Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der Forderung der A . Krankenversich e- rung AG , zum anderen richteten sich gegen den Kläger di e Vollstreckungsma ß- 10 11 - 7 - nahmen hinsichtlich der Forderungen des Finanzamts und der Au . Recht s- schutzversicherung. Soweit der Kläger sich Gegenforderungen aus Pflichtverteidigungen g e- gen das Finanzamt beziehungsweise die Landeskasse berühmt, hat er diese weder genau bezeichnet noch belegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 67/02, juris Rn. 6). Es kommt bereits deshalb auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger meint - wegen der vermeintlichen Gegenforderungen eine der Durchführung von Zwangsv ollstreckungsmaßnahmen entgegenstehende Verp flicht ung de s Finanzamts bestanden h ätte , die Steuerforderungen zu stu n- den . Ebenfalls unbehelflich ist die pauschale Behauptung des Klägers, er habe nach Erhalt eines Zahlungseingang s den nach seiner Behauptung n betragenden Zahlungsrückstand gegenüber dem Finanzamt innerhalb einer Woche nach dem "Zeitpunkt der Entscheidung" (gemeint offenbar : nach dem Widerruf der Zulassung) ausgeglichen. Denn der Kläger führt nicht einmal a n- satzweise den Nachweis, dass d ies tatsächlich der Fall ist (vgl. Senatsb e- schluss vom 30. Mai 2017 - AnwZ (Brfg) 16/17, juris Rn. 7). Schließlich vermögen auch die Ausführungen des Klägers zu den Ei n- zelheiten der dem Vollstreckungsauftrag der Au . Rechtsschutzversicherung zugrund e liegenden Forderungen die Annahme des Vermögensverfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger verkennt bereits im Ansatz, dass e s bei der Beu r- teilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) auf dessen Ursachen und Hintergründe ni cht entscheidend an kommt (vgl. Senat s- beschlüsse vom 27. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 14/13, juris Rn. 4; vom 18. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 2/14, juris Rn. 4 ; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO Rn. 12 ). Zudem ändert der von ihm in der Begründung des Z ula s- sungsantrags vorgetragene Umstand, wonach er de r von der Au . Recht s- schutzversicherung in dem vorbezeichneten Verfahren ebenfalls geltend g e- 12 13 - 8 - machten Verpflichtung, das Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben, inzw i- schen nachgekommen sei, nichts an der zum maßgeblichen Zeitpunkt best e- henden, nach eigenem Vorbringen des Klägers auch anerkannten Zahlung s- verpflichtung gegenüber der Au . Rechtsschutzversicherung in Höhe von . cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden W e r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat , macht der Kläger die Voraussetzungen eines Ausnahme falls (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO Rn. 16 f.; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 12; jeweils mwN) nicht geltend und sind diese auch sonst nicht ersichtlich. b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, di e sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 10 ; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen werden vom Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersicht lich. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich seiner Eintragung im Schuldnerverzeic hnis "der grundsätzlich gegebene Rechtsschein der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen ausnahmsweise durchbrochen we r- den muss ", da diese Vermutung durch den Sachvortrag des Klägers erschüttert 14 15 16 - 9 - sei, ist aus den oben genannten Gründen bereits nicht entscheidung serheblich. Sie bezieht sich zudem - ersichtlich - allein auf den Einzelfall und bedarf entg e- gen der Auffassung des Klägers weder einer grundsätzlichen Klärung noch ist sie einer solchen zugänglich. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Bünger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.04.2016 - 1 AGH 56/15 - 17
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