ECLI:DE:BGH:2018 :131118BANWZ.BRFG.35.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 5 /1 8 vom 13. November 2018 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanw a l t - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d i e Präsidentin des Bundesgeri chtshofs Limperg , d i e Richter Seiters und Bellay sowie die Recht s- anw ä lt e Dr. Kau und Dr. Lauer a m 13. November 2018 beschlossen: D er Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des 1 . Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 14. Mai 2018 wird abgelehnt. D i e Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten de s Beig eladenen werden nicht erstattet . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird au f 2 5 .0 00 Gründe: I. De r Beigeladene ist beim Zweiten Deutschen Fernsehen ( ZDF ) ang e- stellt und dort als " Bereichsleiter Clearingstelle " tätig. Die Clearingstelle ist B e- standteil des internen Kontrollsystems des ZDF und insbesondere mit der Wa h- rung der programmlichen und journalistischen Unabhängi gkeit und Glaubwü r- digkeit des Programms vor einer Ei nflussnahme Dritter beauftragt. Die Beklagte hat d e n Beigeladene n mit Bescheid vom 25 . Oktober 2016 als Syndikusrecht s- 1 - 3 - anw a lt zugelassen. Die hierge gen gerichtete Klage der D . hat der Anwalts gerichtshof abgewiesen. D ie Kläger in beantragt nu n- mehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag de r Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Klägerin macht i n erster Linie geltend, dass e rnstliche Zweifel an de r Richtigkeit des angefochtenen Urteils best ünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Beim ZDF handele es sich um eine Anstalt des ö f- fentlichen Rechts, die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Auftrags zur G e- währleistung der Rundfunkfre iheit ein e öffentliche Aufgabe e rfülle. Dies schli e- ße eine Zulassung des Beigeladenen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO aus. Denn die Tätigkeit des Beigeladenen sei wegen der damit verbu n- denen Staatsnähe mit dem Berufsbild de r freien Advokatur unverein bar. Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat , B eschl ü ss e vom 1 2 . März 201 8 - AnwZ (Brfg) 15 /1 7 , NJW - RR 2 018, 827 Rn. 5 und vom 1 8 . A pril 201 8 - AnwZ (Brfg) 20 /17, juris Rn. 4 ; jeweils mwN). Solche Zweifel bestehen nicht. Vielmehr ist die Tätigkeit des Beigeladenen mit der Zulassung als Syndi k usrechtsanwalt vereinbar. 2 3 4 - 4 - Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRA O s etzt die Zulassung als Syndik u s- rechtsanwalt voraus, dass kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ve r- sagen, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Re chtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Tätigkeit des B eigeladenen beim ZDF nicht vor. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndi k usrecht s- anwalt allgemein ausschließt (vgl. nur Senat, Urteil e vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, juris Rn . 23 und AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 44 ff. ). Dies gilt auch für die von der Klägerin angesprochene Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, die nicht einschlägig ist (vgl. Senat, aaO Rn. 24 bzw. Rn. 48 f. ). Soweit nach der Senatsr echtsprechung (vgl. nu r Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f . ; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW - RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f . und vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK - Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BR AO ) die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur un vereinbar sein kann, was jeweils im Einzelf all zu prüfen ist, können die ins o- weit entwickelten G rundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines Syndik usrechtsanwalt s für seinen öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. nu r Senat , 5 6 7 - 5 - Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff . bzw. Rn. 31 ff . , insbesondere Rn. 37 f. ). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum niedergelassenen Recht s- anwalt darauf abgestellt, dass dieser als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rech tsangelegenheiten (§ 1, § 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein soll von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängi g- keit vom Staat. Die Belange der Rechtspflege können gefährdet sein, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben v on einer Art wahrnimmt, dass das recht - suchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, seine Unabhängigkeit sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt . Die Belange der Rechtspflege können aber auch dann gefährdet sein, wenn bei den Rechtsuchenden die Vo r- stellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner " Staatsnähe " mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benachteiligung gewi n- nen kann. Ob derartige Gefahren gege ben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit g e- prüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei we l- cher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Ber eich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. Se p- tember 2017, aaO Rn. 14 ). Auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46a BRAO la s- sen si ch diese Überlegungen nicht übertragen. Die Tätigkeit eines Syndiku s- rechtsanwalts lässt sich nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen. Sie betrifft gerade die anwaltliche Beratung des Arbeitgebers im Rahmen dieses Arbeit s- verhältnisses. Es geht insoweit n icht um einen Zweitberuf. Der im öffentlichen 8 9 - 6 - Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt ist - auch in den Augen der Öffentlichkeit - nicht von seinem Arbeitgeber unabhängig. Tritt er - etwa bei Vertragsverhan d- lungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für se inen Arbeitgeber auf, wird er als Repräsentant der Behörde wahrgenommen. Die aufgrund des A r- beitsvertrags vorhandene Bindung des Syndikusanwalts an einen Hoheitsträger gefährdet den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur jedoch deshalb nicht , weil der Syndikusanwalt als solcher ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht für andere Mandanten, deren Mandatsverhältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben hat. Seit der Begriff des Syndikusrechtsanwalts in § 46 Abs. 2 B RAO gesetzlich definiert ist und seit der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt (Syndiku s- rechtsanwalt) " auszuüben, können auch in der Öffentlichkeit und be im rechts u- chenden Publikum keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechts - anwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt. Aus demselben Grund kann der Syndikusanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten den Eindruck e r- wecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für ihn erreichen als andere Anwälte. Andere Mandanten als seinen Arbeitgeber hat der Syndikusrechtsa n- walt als solcher nicht (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff . bzw. Rn. 37 f. ). Deshalb darf - entgegen der Auffa ssung der Klägerin - der Umstand, dass der Arbeitgeber eines Syndikusrechtsanwalts ein öffentlich - rechtlicher A r- beitgeber ist, nicht automatisch als verbotene " Staatsnähe " im Sinne der Zwei t- berufsrechtsprechung gewertet werden. In welchen Fallkonstellation en die T ä- tigkeit eines Syndikusrechtsanw alts für einen öffentlich - recht lichen Arbeitgeber im Einzelfall überhaupt unzulässig sein kann, bedarf im vorliegenden Zusa m- menhang keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die konkrete Tätigkeit des Be i- 10 - 7 - geladenen stellt keine n Aufgabenbereich dar, de r mit dem Beruf des (Synd i- kus)Rechtsanwalts unvereinbar ist. Hierbei ist auch z u berücksichtigen, dass der öffentlich - rechtliche Rundfunk seinerseits dem Gebot der " Staatsferne " (vgl. nur BVerfGE 136, 9 Rn. 28 ff . , 38 ff . ; BVe rwGE 70, 310, 316) unterliegt und i n- soweit von vorneherein nicht von einer " S taatsn ä h e " im Sinne der o.a. Rech t- sprechung gesprochen werden kann ( siehe auch Senat, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 53 zu einer Tätigkeit beim WDR ; si ehe auch Rn. 52 f. , wonach Rundfunkanstalten in dieser Eigenschaft zwar eine öffentliche Aufgabe erfüllen, aber grundsätzlich nicht hoheitlich im Sinne der Zweitberuf s- rechtsprechung handeln). Der Umstand, dass der Beigeladene auch als niedergelassener Recht s- anwalt zugelassen ist, spielt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rolle. Die Frage, ob diese Tätigkeit - wie es die Beklagte in ihrem Schreiben an den Beigeladenen vom 22. August 2017 zum Ausdruck gebracht hat - nach Maßg a- be der Zweitberufsre chtsprechung mit der Tätigkeit des Beigeladenen beim ZDF vereinbar i st, ist nicht Streitgegenstand. 2 . Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserh ebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allg e- me inheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen 11 12 - 8 - des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 1 2 . März 201 8 , aaO Rn. 1 7 und vom 1 8 . A pril 201 8 , aaO Rn. 1 0 ). D ie von der Klägerin insoweit aufgeworfene Fr age ( " Ist eine Zulas sung als Syndik usrechtsanwalt stets gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller die Tätigkeit, für die er die Zulassung als Syndik us rechtsanwalt begehrt, im öffentlichen Dienst au s- übt " ) hat keine Grundsatzbedeutung. Sie ist eindeutig zu verneinen (vgl. nur Senat, Urteil e vom 15. Oktober 2018 , aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff . ). Ob die Frage bis zu de n vorbenannten Entscheidung en im o.a. Sinn Grundsatzbedeutung hatte , kann letztli ch dahinstehen . Denn maßgeblich für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist grundsätzlich die S ituation im Moment dieser Entscheidung, d.h. es kommt darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt d er geltend gemachte Zulassungs grund vorliegt (vgl. nur Rud isile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt sammlung, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 124; Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 58; Seibert in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 256 f . ; OVG Münster , NVwZ - RR 2011, 623 ; siehe auch zur Beschwerde ge gen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, NVwZ 1992, 890 , 891 ). Zwar ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in einem Fall, in dem die Grundsatzbedeutung aufgrund einer während des Zulassungsverfahrens a n- derweitig erfolgten Klärung der Rechtslage entf allen ist, eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefocht e- nen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder der Divergenz ( § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geboten, wenn die Grundsatzfrage zugunsten des Antragstellers geklärt wurde (vgl. BVerwG , aaO S. 891 ; BVerfG DVBl. 2000, 407, 408 ; Roth in 13 14 15 - 9 - Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 80 - 80.2 mwN) . Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Die Tätigkeit des Beigeladenen beim ZDF steht der Zulassung als Syndikusrechtsanwal t nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO nicht entgegen (s.o.) . I m Zivilprozess wird im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Revision bei nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gegebenen grundsätzlic hen Bedeutung im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels allerdings weitergehend auch geprüft, ob die ang e- strebte Revision Aussicht auf Erfolg hat, und - wenn dies der Fall ist - die Rev i- sion zugelassen (vgl. nur BGH, Beschl ü ss e vom 6. Mai 2004 - I ZR 197 /03, NJW 2004, 3188 ; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809, 810 und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 1 1 ; siehe auch BVerfGK 6, 79, 82). Dies kann auch bei einer für den Beschwerdeführer negat i- ven Klärung der Grundsatzfrage zur Zulassung führen, wenn aus anderen Gründen revisionsrechtlich relevante Fehler des angefochtenen Urteils vorli e- gen . Hierbei prüft das Revisionsgericht - ähnlich wie beim Verfahren auf Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe - die Erfolgsaussicht unabhängig von entspr e- chendem Parteivortrag (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 3189). Ob di e- se Grundsätze auf das Berufungszulassungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4, 5 VwGO) zu übertragen sind, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn anders als bei § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Rechtsmittelführer im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO das angefochtene Urteil bereits im Z u- lassungsverfahren in vollem Umfang zur Überprüfung stellen. Sieht er hiervon ab - die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren zum Z ulassungsgrund ernstl i- che r Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) n ähere Ausführungen nur zu § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO gemacht - b e- steht an sich kein schutzwürdiges Interesse des Rechtsmittelführers an einer weiter gehenden Prüfung von Amts wegen , nur weil eine von ihm aufgeworfene 16 - 10 - Grundsatzfrage sich erledigt hat und insoweit zu seinem Nachteil entschieden wurde. Letztlich mag dies aber dahinstehen. Denn der Senat teilt die Auffa s- sung des Anwaltsgerichtshofs, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulassung des Be igelad e- nen vorliegen (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 BRAO) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO ; d ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Seiters Bellay Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14 .05.2018 - 1 AGH 81/16 - 17
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