BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 36/14 vom 1. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch die Pr äsidentin Limperg, die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Recht s- anwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer a m 1. Dezember 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Juni 2014 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsg e- richtshofs Rheinland - Pfalz wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit April 1989 im Bezirk der Bekl agten zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Mit Be scheid vom 10. Juli 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch des Kl ä- gers wies sie mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zurück. Der Widerrufsb e- scheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2013 zugestellt. Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. a ) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähi ge Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 29 1/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der au f- geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist. b ) Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen v on grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. aa) Der Kläger verweist auf folgenden Vorgang: Am 31. Mai 2013 erging auf Antrag der Gläubigerin W . Haftbefehl gegen ihn. Am 25. Oktober 2013, am Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides, teilte de r Gericht s- vollzieher der Beklagten mit, dass die Forderung bezahlt sei. Im Widerspruch s- 2 3 4 5 6 - 4 - bescheid vom 25. Oktober 2013 wurde dieser Umstand nicht berücksichtigt. Der Widerspruchsbescheid war bereits au sgefertigt und abgesandt worden, bevor die Mitteilung des Gerichtsvollziehers einging. Der Anwaltsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbesche i- des für maßgeblich gehalten, nicht denjenigen der Zustellung, obwohl § 73 Abs. 3 VwGO die Zustellung des Widerrufsbescheides anordnet und sich nach § 74 Satz 1 VwGO auch die Klagefrist nach dem Zeitpunkt der Zustellung b e- stimmt. Der Kläger meint, es komme auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Besch eid es mit der Zustellung a n . bb) Die Frage eines Entfallens des Widerrufsgrundes zwischen Erlass und Zustellung der maßgeblichen Behördenentscheidung kann sich auch in anderen Fällen stellen. Hier ist sie jedoch nicht entscheidungserheblich, wie der Anwa ltsgerichtshof in seinem Urteil näher ausgeführt hat. Am 26. Oktober 2013, dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides betrieben die Spa r- kasse S . und die B . Bank die Zwangsvol lstreckung gegen den Kläger. Soweit der Kläger nunmehr Zwang s- vollstreckungsmaßnahmen der genannten Gläubigerinnen bestreitet, ist unklar, auf welchen Zeitpunkt sich dieser Vortrag bezieht. Im Verfahren vor dem A n- waltsgerichtshof hatte der Kläger vorgetrage n, das Darlehen der B . Bank befinde sich in der " Abwicklung " , und er leiste " im Großen und Ganzen " monatliche Raten an den Gerichtsvollzieher. Hinsichtlich des von der Sparkasse S . am 13. Septe mber 2013 erwirkten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses hatte er lediglich Zustellung und Kenntnis bestritten, nicht jedoch den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses, der sich nebst einer Mitteilung des Amtsgericht s L . bei den Akten befindet. Maßgeblich ist, dass 7 - 5 - die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betrieb. Jede s der beiden Vollstr e- ckungsverfahren indizierte den Vermögensverfall des Klägers. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gest ellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Ju n i 2011, aaO Rn. 3; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77). b) Ob der Anwaltsgerichtshof zutreffend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt hat oder ob es auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides ankam, ist , wie gezeigt, nicht entscheidungse r- heblich . Die Vollstreckungsmaßnahmen der am 26. Oktober 2013 noch nicht befriedigten Gläubigerinnen ließen schon für sich genommen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Klägers zu. Der Kläger hätte nunmehr darlegen müssen, dass und wie er die gegen ihn geric hteten Forderun gen begleichen wollte . Das hat er nicht getan. Der Hinweis auf eigene offene Forderungen in , die er gerichtlich durch zusetzen versuch t , reicht auch dann nicht aus, wenn ihm , wie er vorträgt, insoweit Prozesskostenhilfe bew illigt worden ist. 3. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 8 9 10 11 - 6 - a ) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Ar t. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe se i- nen Vortrag zu den von ihm geleisteten Ratenzahlungen missachtet; Ratenza h- lungen auf titulierte Forderungen gegen Banken ließen den Schluss auf ung e- ordnete, schl echte finanzielle Verhältnisse eines Anwalts nicht zu. Der entspr e- chende Vortrag des Klägers ist jedoch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben, also zur Kenntnis genommen worden. Der Kläger legt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung dar , son dern zieht lediglich die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs in Zweifel . Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berück sichtigen, nicht jedoch, den Rechtsansichten der Partei zu folgen. b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht gegen den Amtsermittlung s- grundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken 12 13 14 - 7 - von sich aus hätten aufdrängen m üssen (BVerwG , NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 82). bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinem Vortrag zu den R a- tenzahlungen, welche er an die beiden Gläubigerbanken leiste, nicht weiter nachgegangen sei. Er trägt jedoch nicht vor, welche Feststellungen gegebene n- fall s getroffen worden wären . Seiner eigenen Darstellung zahlt er die Raten für die B . Bank an den Gerichtsvollzieher; auch die Ford e- rung der Sparkasse S . ist insgesamt fällig gestellt worden. Dass etwa eine Umschuldung stattgefunden habe oder eine Ratenzahlungsve r- einbarung getroffen wo r den wäre, hat der Kläger im Verfahren vor dem A n- waltsgerichtshof nicht dargetan und trägt er auch jetzt nicht vor. 15 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Stüer Braeuer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 2 7 .06.2014 - 1 AGH 6/13 (2/8) - 16
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