ECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ.BRFG.36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 36/18 vom 14. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wege n Zulassung als Syndikus rechts anwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer a m 14. Mai 2019 beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urt eil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfa len vom 16. Februar 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juni 2018, wird zugelassen. Gründe: I. Der Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelas- sen. Seit dem 1 6. Juni 2014 ist er bei der H . D . als " De zernent Personal und Organisation " angestellt. Am 29. Juni 2016 bean- tragte er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Die Klägerin widersprach der Zulassung. Mit Bescheid vom 11. Jan uar 2017 ließ die Beklagte den Beigela- denen für seine näher beschriebene Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zu. Die Klage der Klägerin gegen diesen Be scheid führte zu dessen Aufhebung . Nun- 1 - 3 - mehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urt eil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernst- liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112 e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2 018 AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 44 ff.; vom 15. Oktober 2018 AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 23; Be- schluss vom 13. November 2018 AnwZ (Brfg) 35/18, NJW - RR 2019, 173 Rn. 6 ff.; Urteil vom 14. Januar 2019 AnwZ (Brfg) 25/18, AnwBl . Onl ine 2019, 247 Rn. 5 ff.). III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. 2 3 - 4 - IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- fri st kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthal- ten. Wegen der Verpflichtung, sich im Be rufungsverfahren vertreten zu lassen, 4 - 5 - wird auf die (berichtigte) Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entschei- dung Bezug genommen. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen. Kayser Lohmann Seiters Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.02.2018 - 1 AGH 12/17 -
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