BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 37/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 43b BORA § 8 (alte (bis zum 28.2.2011 gültige) Fassung) a) Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsa n- wälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist ke i- ne unzulässige Irrefü hrung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beau f- tragung der zusammeng e schlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senat s- urteil vom 29. Oktob er 1990 - AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.). b) Die § 43b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a.F. erfasst als Zusammena r- beit "in sonstiger Weise" nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgesta l- tungen einer Außen(=Schein - )S ozietät (A n stellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbständige Rechtsanwälte oder recht s- fähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen(=Schein - )Sozietät gerieren. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - An wZ(Brfg) 37/11 - AGH Hamm wegen belehrenden Hinweises über Außendarstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 23. April 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die R ichterinnen Lohmann, Dr. Fetzer sowie die Recht s- anwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer für Recht erkannt: Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 4. März 2011 und der belehr ende Hinweis der Beklagten vom 7. Dezember 2009 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird für jede Klage auf 5. Tatbestand: Die Kläger zu 1 bis 15 sind Mitglieder der als Gesellschaft des bürgerl i- chen Rechts geführten Anwaltssozietät R . , S . , B . & Sch . mit Sitz in H . . Die Kläg er 17 bis 35 sind Mitglieder der ebenfalls als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgestalteten Anwaltssozietät St . , M . , Sta . & G . mit Sitz in Bi . . Nach dem Wegfall der Sing u- larzulassung bei den Oberlandesgerichten st rebten beide Gesellschaften ihren Zusammenschluss zu einer überörtlichen Sozietät unter Beibehaltung der rech t- lichen Selbständigkeit der örtlichen Sozitäten an. 1 - 3 - Die beabsichtigte Form de r Zusammenarbeit beider Gesellschafte n wu r- de in einem schriftliche n Vertragsentwurf mit der Überschrift " Vereinbarung über die Bildung einer Außensozietät " festgehalten. Dieser wurde zwar nicht unte r- zeichnet, jedoch vereinbarten die Beteiligten mündlich die Geltung der dort ni e- dergelegten Regelungen mit Wirkung ab 1. Jul i 2002 und wenden diese sei t- dem an. In der Vorbemerkung des genannten Vertragsentwurfs heißt es au s- zugsweise: " Die Sozietäten Dr. St . , M . , Sta . & G . und R . & S . beabsichtigen die Bildung einer Außensoziet ät. Bei beiderseits e r- folgreicher Gestaltung der Zusammenarbeit ist in zwei bis drei Jahren die Bi l- dung einer Vollsozietät in der Rechtsform einer BGB - Gesellschaft geplant, über deren inhaltliche Ausgestaltung sich die Vertragsparteien zu gegebener Zeit ve " Weiter sind in dem Vertragsentwurf unter anderem folgende Reg e- lungen niedergelegt: " § 1 Außensozietät (1.) Die Sozietäten Dr. St . und Partner sowie R . & S . schließen sich zu einer Außensozietät unter der B e- zeichnung " St . S . " zusammen. Unter dieser B e- zeichnung treten beide Sozietäten im Außenverhältnis gegenüber Dritten gemeinschaftlich auf. (2.) Die Sozietäten Dr. St . und Partner einerseits sowie R . & S . and ererseits werden weiterhin ihre berufliche Tätigkeit im Innenverhältnis auf eigene Rechnung und Verantwo r- tung durchführen. (3.) Die Außensozietät bildet kein Gesamthandsvermögen. Jeder Vertragspartner beschäftigt weiterhin im eigenen Namen und auf eigene Rechn ung das von ihm benötigte Personal in dem erforderlichen Umfang. 2 3 - 4 - § 2 Dauer (1.) Die Außensozietät beginnt am 01.02.02. Sie wird auf unbestimmte Zeit ab geschlossen. (2.) Die Außensozietät kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber dem dienstältesten S o- zius der jeweils anderen Partei erklärt werden. Dieser wird seine Sozii umgehend unterrichten. Die Kündigung begründet keinerlei Abfindungs - oder Ausgleichsansprüche. (3.) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 723 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur gegeben, wenn einem Vertragspartner eine Fortsetzung der Außensozietät bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin nicht zumutbar ist. § 3 Be rufsausübung (1.) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, übe n die Vertragspartner ihre Berufstätigkeit jeweils in eigener Verantwo r- tung und auf eigene Rechnung unter Beachtung der jeweils ma ß- geblichen berufsrechtlichen Regelungen aus. Sie fü hren jedoch im Außenverhältnis jeweils gemeinsame Briefbögen, Praxisschilder und treten insgesamt gegenüber Dritten gemeinschaftlich, etwa bei Veröffentlichung in Praxisbroschüren, Internet - Darstellungen etc. auf. Sie werden sich bei der Berufsausübung in jeder Weise wechselseitig unterstützen. Soweit Mandate gemeinsam betreut werden, werden sie sich über eine angemessene Verteilung ihrer Aufgaben sowie Honorareinkünfte jeweils im Einzelfall verständ i- gen. Sie werden sich im Rahmen der berufsrechtlichen Erfo rde r- nisse zur Vermeidung von Interessenkollisionen über Neumandate unterrichten. (2.) Für Verbindlichkeiten einschließlich Regreßansprüche haftet im Innenverhältnis nur derjenige Vertragspartner, durch dessen Ve r- halten die Verbindlichkeit begründet worden ist. Die Vertrag s- partner stellen sich wechselseitig von der Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere im Falle von Regreßansprüchen von Ma n- danten frei. Sie verpflichten sich, für eine a n gemessene, sich auf alle Partner und Angestellte der Außensozietät er streckende B e- rufshaftpflichtversicherung zu sorgen. Zur Kostensenkung werden sie, soweit möglich, gemeinsam entsprechende Versicherungsve r- träge jeweils intern auf ihre Kosten - abschließen. - 5 - (3.) Beide Vertragspartner sind berechtigt, Mandate auch in dem bi s- herigen räumlichen Betätigungsfeld des jeweils anderen Partners zu übernehmen und zu bearbeiten. Jedoch wird kein Partner aktiv Mandanten des jeweils anderen Partner abzuwerben versuchen. § 4 Vergrößerung der Sozietät (1.) Sollten innerhalb der Sozietäten Dr. St . und Partner sowie R . & S . neue Sozii aufgenommen werden oder weitere Rechtsanwälte auf dem Briefkopf und dem Praxisschild aufgeführt werden, wird der jeweils andere Vertragspartner hie r- über informiert. Der jeweils a ndere Vertragspartner erhält Gel e- genheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Diese Stellun g- nahme ist angemessen zu berücksichtigen. Jedoch bleiben beide Vertragspartner in ihrer Entscheidung über die Aufnahme neuer Sozii oder die Erweiterung ihres Brief bogens frei. (2.) Die Aufnahme weiterer Sozietäten in die Außensozietät sowie die Errichtung neuer Standorte bedürfen der Zustimmung aller Ve r- tragspartner. " Unter dem 15./ 16. Juli 2010 also während des Verfahrens vor dem A n- waltsgerichtshof unterzeichnete n die Kläger unter der Übers chrift " Vertrag über eine Außensozietät " eine im Wesentlichen gleichlautende aktualisierte Fassung , bei der auch für den Streitfall nicht von Bedeutung weitere A n- waltskanzleien aus P . , B e . und D . Erwähnung finden. Die Kläger firmieren in den von ihnen verwendeten Briefbögen unter der dort aufgedruckten Kurzbezeichnung: " ST . . Zusammenschluss der Sozietäten R . , S . , B . & Sch . un d St . , M . , Sta . & G . " 4 5 - 6 - Auf der Internetseite . - s . de ist folgender Text eing e- stellt: " Wir freuen uns über Ihr Interesse und möchten uns bei Ihnen vorste l- len. Die Anwaltssozietät St . . entstand aus einem Zusammenschluss der Wirtschaftskanzleien St . , M . & G . aus B i . und R . , S . , B . & Sch . aus H . . Wir sind heute eine der größten Anwaltskanzleien in Westfalen. Die So zietät St . . besteht au s über 50 Rechtsa n- wä l ten an ihren Stammsitzen in B i . und H . sowie in Be . , D . und P . . Neun Rechtsanwälte sind gleichzeitig Notare. Durch den Zusammenschluss sind wir zu einem der bedeuten dsten r e- gionalen Anbieter anwaltlicher Beratung gewachsen, indem wir die Stärken zweier namhafter westfälischer Kanzleien zum Nutzen unserer Mandanten gebündelt haben. " Nach Anhörung der Kläger erteilte die Beklagte diese n am 7. D e- zember 2009 einen bele hrenden Hinweis , der soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse folgende Beanstandungen enthält: " Die Außendarstellung Ihrer Kanzlei verstößt gegen §§ 43, 43b BRAO, §§ 8, 9 BORA , da in irreführender Weise und unter der unzuläss i- gen Kurzbez eichnung " St . . " eine überörtliche Sozietät mit Kanzleisitzen u. a. in H . und Bi . kundgegeben wird, obwohl es sich bei den Standorten in H . und Bi . um selbstständige K anzleien handelt. " Die hi ergegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat der A n- waltsgerichtshof abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der bele h- rende Hinweis genüge den formellen Anforderungen und sei auch materiell rechtmäßig. Die Außendarstellung der Kläger auf ihrem B riefkopf und ihrem Internetauftritt verstoße gegen §§ 43, 43b BRAO, §§ 8, 9 BORA. Zwar sei die Bildung einer überörtlichen Anwaltssozietät auch in Form einer doppelstöckigen Sozietät zulässig. Jedoch dürfe ein Recht s- 6 7 8 9 - 7 - anwalt den Rechtsverkehr nur dan n auf die Mitarbeit in einer überörtlichen Sozietät hinweisen, wenn d as sich den Rechtsuchenden im Außenverhäl t- nis bietende Bild den Absprachen im Innenverhältnis entspräche. Ein Rechtsanwalt dürfe nicht den Anschein erwecken, sich mit anderen Anwä l- ten zu einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, wenn dies in Wahrheit nicht der Fall sei. So lägen die Dinge hier. Die beiden örtlichen Sozietäten hätten sich nicht zu einer überörtlichen Sozietät zusammeng e- schlossen , denn sie hätten sich ihre unternehmerisch e Selbständigkeit b e- wahrt und betätigten sich nicht als reine Organisationseinheiten innerhalb einer überörtlichen Sozietät. Insbesondere verfüge die aus zwei örtlichen Sozietäten gebildete Organisation weder über eine unternehmerische En t- scheidungsgewalt noch über ein eig e nes Bankkonto oder eine eigene Steuernummer und schließlich auch über kein Gesamthandsvermögen. Der Zusammenschluss der beiden Sozietäten nehme nicht am Wirtschaftsleben teil und bearbeite auch keine Mandate. Er existiere als eine Art M ark e- tinginstrument nur auf dem Briefkopf der Kläger. Tatsächlich seien d ie einzelnen Sozietäten le diglich in einer Art Kooperation verbunden , machten dies aber in der verwendeten Kurzbezeichnung nicht deutlich, die in irrefü h- render Weise den Eindruck ein er bestehenden überörtlichen Sozietät erw e- cke. Mit der vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr auf Aufhebung des belehrenden Hinweises gerichtetes B e- gehren unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsstandpunkte weiter . Die Beklagte v erteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückwe i- sung der Berufung. 10 - 8 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist be gründet. Der Anwaltsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der erteilte Hinweis nicht an fo r- mellen Mängeln leidet. Soweit e r jedoch den belehrenden Hinweis auch in m a- teriell er Hinsicht als rechtmäßig beurteilt hat, hat e r einen zu strengen Beurte i- lungsmaßstab an die von § 43b BRAO, § § 8, 9 B ORA erlaubte Kundgabe einer berufliche n Zus ammenarbeit angelegt. I. Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 7. Dezember 2009 ist entg e- gen der Ansicht der Kläger nicht aus formellen Gründen zu beanstanden . Dass er nur die Namen und die Anzahl aller an der Entscheidung mitwirkenden Vo r- standsmit glieder der Beklagten aufführt , nicht aber deren Unterschriften trägt , begründet keinen formellen Mangel . Zwar handelt es sich bei dem Hinweis nicht um eine bloße Belehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, die auch einem einze l- nen Mitglied des Vorstands übertr agen werden kann (§ 73 Abs. 4 BRAO ) , so n- dern um eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene hoheitliche Maßnahme, welche die werbende Außendarstel lung der Kläger missbillig t ( vgl. Senatsb e- schluss vom 13. August 2007 AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4 m.w. N.) und grundsätzlich in Anlehnung an das in § 74 BRAO vorgesehene Verfahren zu erfolgen hat (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 74 Rn. 11). Daraus folgt aber nicht, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten der Beklagten nicht 11 12 - 9 - ausreichte, sondern die Unterschrift aller an der Beschlussfassung mitwirke n- den Vorstandsmitglieder notwendig gewesen wäre. 1. Die Frage, von wem ein von einer Rechtsanwaltskammer erlassener beanstandender Bescheid unterschrieben werden muss, wird in der Instan z- rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Unterzeichnung eines nach § 74 BRAO ergehenden Bescheids von allen b e- schließenden Vorstan dsmitgliedern für erforderlich gehalten ( A nwG Berlin, NJW - RR 2002, 1350; Lauda in Gaier/W olf/Göcken, A nwaltliches Berufsrecht, 2010, § 74 BRAO Rn. 47 ). Die gegenteilige Auffassung zählt noch nicht einmal die Angabe der mitwirkenden Kollegium s mitglieder zum notwendige n Bestan d- teil einer beanstandenden Entscheidung (v gl. Kopp, BRAK - Mitt. 2000, 234 f. ). Nach einer vermittelnden Meinung sind in dem Bescheid zwar alle an der B e- schlussfassung beteiligten Mitglieder aufzuführen ; es soll aber genügen, wenn dieser allein vom Vorsitzenden des entscheidenden Spruchkörpers unterzeic h- net wird (AnwG Hamm, MDR 200 0 , 55 f. ; AnwG Zweib rücken, BRAK - Mitt. 2006, 285 f.; Feuerich/Weyland, aaO § 74 Rn. 36 f . ; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 3. Aufl., § 74 Rn. 44; Peus, AnwBl. 2005, 524 ff. ). 2. Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. D ie Unterschri ften aller beschließenden Vorstandsmitglieder sind jedenfalls dann nicht erforderlich , wenn wie hier sämtliche an der Beschlussfassung mitwirkenden M itglieder im Bescheid namentlich ben annt werden . D urch die hierdurch erteilten Informationen über die I dentität und die Anzahl der be teili g- ten Vorstandsmitglieder , deren Richtigkeit durch die Unterschrift des zeic h- nungsberechtigten Organs dokumentiert wird, sind die betroffene n Rechtsa n- w älte ohne Weiteres i n d er Lage zu prüfen, ob das entscheidende Kollegiu m ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig war (so auch AnwG Hamm, aaO; AnwG Zweibrücken, aaO ). Mit der Unter zeichnung aller mitwirkenden Vo r- 13 14 - 10 - standsmitglieder ist kein zusätzliche r Erkenntnisge winn verbunden . Der bele h- rende Hinweis der Beklagten vom 7. Deze mber 2009 genügt demnach den von § 74 Abs. 4 Satz 1 BRAO gestellten formellen Anforderungen. II. Der belehrende Hinweis ist aber in materiell - rechtlicher Hinsicht fehle r- haft und daher aufzuheben. Die Außendarstellung der Kläger auf de m von ihnen verwen deten Briefk opf und im Internet verstößt nicht gegen berufsrechtl i- che Vorschriften. 1. Die Generalklausel des § 43 BRAO legt einem Rechtsanwalt die Ve r- pflichtung auf, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Ac htung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 43b BRAO setzt der We r- betätigkeit eines Rechtsanwalts gewisse Schranken. Werbung ist ihm nur e r- laubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und In halt sachlich unte r- richtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Berufspflichten werden durch §§ 8, 9 BORA (i.V.m. § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) näher konkretisiert . Die Regelung en in §§ 8, 9 BORA sind mit Wirkung zum 1. März 2011 neu gefasst und dabei etwas gelockert worden. Vorliegend kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des belehrenden Hinweises die zum Zeitpunkt der Hinweiserteilung geltende oder die aktuelle Fassung der §§ 8, 9 BORA ( jeweils i.V.m. § 43b BRAO) maßgebend ist. Denn die Außendarstellung der Kläger wird auch den strengeren Vorgaben der §§ 8, 9 BORA a . F . gerecht . 15 16 - 11 - 2. Gemäß § 8 Satz 1 BORA a . F . d arf auf eine berufliche Zusammena r- beit nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Soz ietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a BRAO oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt. § 9 Satz 1 BORA a . F . bestimmt, das s bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Par t- nerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mi t- arbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne von § 59a Bundesrechtsa n- waltsordnung erfolgt, eine Kur zbezeichnung geführt werden darf. Nach § 9 Satz 2 BORA a . F . muss eine solche Kurzbezeichnung bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden. a) Die Auslegung dieser Vorschriften hat sich an dem die anwaltliche Berufsausübung präge nden Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auszurichten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 unter II 2 a bb). Der Internetauftritt der beiden örtlichen Sozietäten und auch die Gestaltung und Verwendung ihr es gemeinsamen Briefkopfes ste l- l en ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Ina n- spruchnahme von Leistungen der Kläger zu gewinnen ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346 unter [ III ] 1 ; vom 2 5. Juli 2005 AnwZ (B) 42/04, aaO ; jeweils m.w.N.). Dieses ist Bestandteil der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit ( Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 AnwZ (B) 42/04, aaO ; vgl. ferner BVerfGE 106, 181, 191 f. [zur Kundgabe einer är ztlichen Doppelqualifikation] ). Dieser Umstand ist b ei der Anwendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschrä n- kenden Bestimmungen der § 43b, § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 8 ff . BORA mit der Maßgabe zu berücksichtigen , dass in jedem Einzelfall nicht die Gesta t tung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf ( BGH, Urteil vom 1. März 2001 I ZR 17 18 - 12 - 300/98, BGHZ 147, 71, 74 f . ; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 AnwZ (B) 42/04, aaO m.w.N. ) . b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben w erden die Beklagte und ihr folgend der Anwaltsgerichtshof nicht gerecht . Hinreichende Gründe des Gemeinwohls , die ein Verbot rechtfertigen könnten, das rechtsuchende Publ i- kum auf die von den Klägern gew ählte Form der beruflichen Zusammenarbeit hinzuweisen ( " Zusammenschluss der Sozietäten " [auf de m Briefb o gen]; " Sozi e- tät St . . " [im Internetauftritt]) oder ihm gegenüber die Kurzbezeichnung " St . . " zu verwenden (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE aaO; BGH, Urteil vom 1. März 2001 I ZR 300/98, aaO; Senatsbeschluss vom 2 5. Juli 2005 AnwZ (B) 42/04, aaO) , sind nicht zu e r- kennen . Der Anwaltsgerichtshof hält die Kundgabe des Zusammenschlusses der beiden örtlichen Sozietäten und die Verwendung einer entsprechenden Kurzb e- zeichnung nur dann zulässig , wenn die beiden Sozie täten nicht nur im Auße n- verhältnis als Sozien auftreten, sondern durch Gesellschaftsvertrag zu einer in Form einer Außeng esellschaft bürgerlichen Rechts geführten überörtliche n Sozietät verbunden sind. D ie rechtswirksame Gründung einer aus mehreren ört lichen Sozietäten gebildeten doppelstöckigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts macht er davon abhängig, dass die örtlichen Sozietäten ihre unterne h- merische Selbständigkeit aufgeben, ihren Gesellschaftszweck auf die Führung und Verwaltung der örtlichen K anzlei beschränken und sich nur noch als bloße Organisationseinheit in Form einer Innengesellschaft betätigen. Hierbei hat d er Anwaltsgerichtshof die an eine überörtliche Sozietät zu stellenden Anforderu n- gen am Bild einer klassischen, von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 70 6 ff. BGB geprägten Anwaltssozietät ausgerichtet . 19 20 - 13 - Mit diesen Erwägungen ist der Anwaltsgerichtshof zwar im Ansatz zutre f- fend davon aus gegangen , dass die Kundgabe einer rechtlich erlaubten Form der Berufsausübung grundsätzlich durc h das anwaltliche Werberecht gedeckt ist, das dem Rechtsanwalt Raum für sachgerechte, nicht irreführende Informat i- onen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr lässt (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573 unter II 3; vom 2 5. Juli 2005 AnwZ (B) 42/04, aaO). Er hat jedoch zu strenge Anforderungen an die Zulässigkeit einer gemeinsamen beruflichen Zusammenarbeit (§ 59a BRAO) und deren Darstellung nach außen gestellt (§ 43b BRAO, §§ 8, 9 BORA a . F . ). Denn er hat zum einen nicht be dacht , dass die §§ 706 ff. BGB weitgehend a b- dingbar sind und es daher vielfältige Erscheinungsformen zulässiger G estaltu n- gen einer als (Außen - )Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführten Anwalt s- sozietät gibt (vgl. hierzu Henssler/Prütting/Hartung, aa O Rn. 23 m.w.N.; Feue r- ich/Weyland/Böhnlein, aaO, § 59a BRAO Rn. 10 f.; Heussen, AnwBl. 2006, 293, 298). Zum anderen hat er unberücksichtigt gelassen, dass sich auch a u- ßerhalb des Gesellschaftsrechts institutionalisierte Zusammenschlüsse von Rechtsanwälte n entwickelt haben. So hat sich neben der Sozietät im eigentl i- chen Sinne zwischenzeitlich auch die vertraglich vereinbarte Außen - oder Scheinsozietät etabliert, bei de r sich die beteiligten Anwälte darüber einigen, im Außenverhältnis al s Scheinsozien aufzutr eten und s ich im Hinblick auf ihre pe r- sönliche Haftung so behandeln zu lassen , als ob sie Mitglieder einer vollwert i- gen Sozietät wären (vgl. hierzu Peres/Depping, DStR 2006, 2261, 2262 ). c) Durch den im S treitfall z wischen den örtlichen Sozietäten abges chlo s- senen Vertrag ist entweder eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit atypisch gestalteter Binnenstruktur oder eine reine Außen(= Schein - ) S ozietät begründet worden . Andere Möglichkeiten kommen dagegen nicht in Betracht. 21 22 - 14 - aa) Die Zusammenarbe it der beiden Sozietäten beschränkt sich nicht auf ein Tätigwerden im Rahmen einer reinen Innengesellschaft . Zwar könnte der vertraglich vereinbarte Ausschluss von Gesamthandsvermögen für die Grü n- dung einer bloße n Innengesellschaft sprechen . Eine solche sc heidet jedoch im Hinblick darauf aus, dass ein gemeinsames Auftreten der örtlichen Sozietäten im Außenverhältnis gewollt ist (vgl. Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., Vor § 705 Rn. 28; MünchKomm BGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 279). E ntgegen dem vom Anwalt sgerichtshof eingenommenen Rechtsstan d- punkt haben sich die beiden Sozietäten auch nicht nur zu einer bloßen Koop e- ration zusammengefunden. Bei einer Kooperation werden Mandate nicht g e- meinschaftlich, sondern von jedem i m Rahmen der Kooperation tätigen Recht s- anwalt gesondert angenommen, mit der Folge, dass dieser de n Mandanten a l- lein für die fehlerhafte Bearbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit ha f- tet (Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 59a BRAO Rn. 27; Feuerich/ Weyland/Böhnlein, aaO § 59a BRAO Rn. 9 3 ; vgl. auch die Legaldefinition in § 56 Abs. 5 Satz 1 StBerG ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht g e- geben. Die örtlichen Sozietäten treten im Außenverhältnis auch Mandanten gegenüber stets gemeinsam auf . Für anwaltliche Pflichtverletzungen bei der Bearbeitung der Mandate haften die Mitglieder beider Sozietäten damit im A u- ßenverhältnis gesamtschuldnerisch (entweder entsprechend § 128 Abs. 1 HGB oder nach den Grundsätzen der Recht s scheinhaftung zu letzterem vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 IX ZR 161/09, ZIP 2012, 28 Rn. 2 2 ) ; lediglich für das Innenverhältnis besteht eine abweichende Haftungsabsprache. bb) Der danach allein möglichen rechtliche n Einordnung als atypisch ausgestaltete Außengesellschaft ( Sozietät ) oder als Außen(= Sch ein - )S ozietät steht nicht entgegen, dass es vorliegend nicht nur um die Verbindung von A n- wälten zu einer örtlichen Sozietät, sondern um den Zusammenschluss mehr e- 23 24 25 - 15 - re r , jeweils als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebener örtlicher S o- zi e täten zu einem übergeordneten Verbund unter Fortbestand der b ereits b e- stehenden Sozietäten geht. Da die betroffenen örtlichen Sozietäten als Auße n- gesellschaften des bürgerlichen Rechts rechtsfähig sind (vgl. BGH, Versäu m- nisurteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 342 ff.), können sie ihrerseits Gesellschafter einer anderen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts werden (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 II ZR 249/96, NJW 1998, 376 unter A I 1 a [schon nach alter Rechtslage]; Henssler/Prütting/Hartung, aaO R n. 116; MünchKommBGB/Ulmer, aaO, § 705 Rn. 79), wobei sie gesellschaft s- vertraglich vereinbaren könne n , dass die übergeordnete Sozietät eine von dem Leitbild der §§ 706 ff. BGB abweichende Struktur aufweis t und daher den B e- stand der örtlichen Sozietäten als eigenständige unternehmerische Ein heiten unangetastet lässt. Sie können aber ihren Zusammenschluss auch darauf b e- schränken, im Außenverhältnis als bloße Scheinsozien in Erscheinung zu treten (vgl. Graf von West ph alen in Henssler/Streck, Handbuch des Sozie tätsrechts, 2. Aufl., B Rn. 602 ). cc ) Wel che der beiden beschriebenen Erscheinungsformen die vertrag s- schließenden örtlichen Sozietäten gewählt haben, hängt davon ab, ob ihnen (und damit auch den in ihnen zusammengeschlossenen Rechtsanwälten) g e- sellsch aftsvertraglich die Rechtsmacht eingeräumt worden ist, gemäß § 164 BGB die Gesellschaft nach außen zu verpflichten und zu berechtigen (vgl. hie r- zu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 IX ZR 44/10, ZIP 2011, 129 Rn. 15 ff.) und damit den Mandanten gegenüber e ine Haftung der Gesellschaft selbst zu begründen, für die akzessorisch die beiden örtlichen Sozietäten (und damit alle Kläger) entsprechend § 128 Satz 1 HGB einzustehen hätten (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, aaO, S. 35 8). Ob dies der Fall ist , kann letztlich offenbleiben. Denn s elbst wenn sich die Zusamme n- arbeit der örtlichen Sozietäten auf ein gemeinsame s berufliche s Auftreten als 26 - 16 - Außen(=Schein - )Sozietät was im Folgenden unterstellt wird beschränken sollte, machte dies die Berufsausübung der örtlichen Sozietäten und die von ihnen gewählte Außendarstellung nicht unzulässig. ( 1 ) Die s gilt zunächst für die Gestaltung des Briefkopfes, der den Hinweis " " trägt . (a) Auch wenn sich die gemeinsame Tätigkeit der örtlichen Sozietäten in der Bildung einer Außen(=Schein - )Sozietät erschöpfen sollte, wäre die auf dem Briefkopf verwendete Bezeichnung " Zusammenschluss " nicht irreführend im Sinne von § 43b BRAO. Denn die gewählte Bezeichnung ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch aus rechtlicher Sicht mit einer ( als G esel l- schaft des bürgerlichen Rechts geführte n ) Sozietät gleichzusetzen . E s handelt sich hierbei nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um eine nach allgemeinem Sprachve rständnis weit zu verstehende Bezeichnung, die im vorliegenden Ko n- text nur zum Ausdruck bringt, dass sich bestimmte örtliche Sozietäten zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verbunden haben, jedoch keine Aussagen über die rechtliche Qualität einer solchen Verbindung trifft. Demensprechend wird dieser Begriff auch im Zusammenhang mit der Beschreibung einer bloßen A u- ßen(=Schein - )Sozietät verwendet. Diese wird bezeichnet als ei n Zusamme n- schluss mehrerer Rechtsanwälte, die nach außen gemeinsam in Erscheinung tr eten, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag besteht oder ohne dass in einen b e- stehenden Gesellschaftsvertrag sämtliche nach außen in Erscheinung trete n- den Rech tsanwälte einbezogen sind ( BGH, Urteil vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09, aaO Rn. 11 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 19 ). 27 28 - 17 - (b) Der § 43b BRAO ko nkretisierende § 8 Satz 1 BORA a . F . verbietet es ebenfalls nicht, den allgemein gehaltenen Begriff " Zusammenschluss " auch in den Fällen zu benutzen , in denen kein e Anwaltssozietät besteht . Ein Hinweis auf eine berufliche Zusammenarbeit ist nämlich auch dann erlaubt, wenn sie nicht in einer Sozietät, sondern auf " sonstige Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne von § 59a " . Der Begriff " in sonstiger Weise " wird durch den Klammerzusatz " Angestellte n- verhältnis, freie Mitarbeit " nicht auf die d ort aufgeführten Tatbestände verengt (so aber Hartung/Römermann, Anwaltliche Berufs ordnung , 3. Aufl., § 8 BORA Rn. 61 ) ; dieser Zusatz ist vielmehr nur als Aufzählung von Regelbeispielen zu verstehen . Er erklärt sich dadurch, dass bei den Beratungen der Satzungsve r- sammlung die in der damaligen Zeit am häufigs ten verbreitete Form einer A u- ßen (=Schein - )S ozietät zwischen Kanz leiinhaber(n) und den bei ihm/ihnen a n- gestellten oder als freie Mitarbeiter beschäftigen Rechtsanwälten im Vorde r- grund stand (vgl. Protokoll über die 2. Sitzung der Satzungsversammlung bei der BRAK vom 1. bis 3. Februar 1996, S. 36). Die Satzungsversammlun g hat sich bei § 8 BORA a . F . aber nicht auf die Aufzählung der im Klammerzusatz genannten Fallgestaltungen beschränkt, sondern stattdessen den weit gefas s- ten Oberbegriff " in sonstiger Weise " gewählt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es auch außerhalb d er im Klammerzusatz genannten Fälle Formen der berufliche n Zusammenarbeit " in sonstiger Weise " gibt, deren Kundgabe zulä s- sig ist. Dass zwischen selbständigen Rechtsanwälten (u . U. auch zwischen Partnern einer Bürogemeinschaft - vgl. Feuerich/Weyland/Böhnle in, aaO § 8 BORA Rn. 12; Baldringer/Jordans, AnwBl. 2005, 676, 677 f.) oder rechtsfähigen örtlichen Sozietäten bestehende Außen(=Schein - )Sozietäten von der Beruf s- ordnung in werberechtlicher Hinsicht schlechter gestellt werden sollten als freie Mitarbeiter und Angestellte, ist nicht zu erkennen. Für eine solche Ungleichb e- handlung gäbe es auch keinen sachlichen Grund. 29 - 18 - ( 2 ) Auch der gemeinsame Internetauftritt der beiden örtlichen Sozietäten (und damit der Kläger) begegnet gemessen an § 43b BRAO, § 8 B ORA a . F . - keinen rechtlichen Bedenken . Dort ist zwar über die in den Briefköpfen ve r- wendete Bezeichnung hinausgehend von einer aus dem Zusammenschluss zweier Wirtschaftskanzleien entstandenen " (Anwalts - )Sozietät " mit über 50 A n- wälten die Rede. Die darin e nthaltenen Aussagen sind aber anders als die Beklagte und ihm folgend der Anwaltsgerichtshof meinen auch dann nicht irr e- führend und unzulässig , wenn es sich wie hier unterstellt bei dem Zusa m- menschluss der örtlichen Sozietäten nur um eine Außen(=Sc hein - )Sozietät und nicht um eine echte Sozietät handel t. (a) E ine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar in Wahrheit keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bes teht, d ie Beauftragung von zusammengeschlossenen Rechtsanwälte n dem Rechtsverkehr aber im W e- sen t lichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung eine r Anwaltssozi e- tät. (aa) Der Bundesgerichtshof hat allerdings Anfang/Mitte der 1990er Jahre ents chieden , dass sich ein Rechtsanwalt wettbewerbswidrig verhält , der nach außen wahrheitswidrig den Anschein erweckt, sich mit einem anderen Recht s- anwalt in einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, obwohl nur eine A u- ße n(=Schein - )Sozietät vorliegt (Senats urteil vom 29. Oktober 1990 AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff. ; BGH, Urteile vom 23. September 1992 I ZR 150/90, BGHZ 11 8 , 225, 233 f.; vom 5. Mai 1994 I ZR 57/92, NJW 1994, 2288 unter I 1 a m.w.N.) . Ausschlaggebend für die genannte Rechtsprechu ng war einerseits die Annahme, mit einem gemeinsamen Außenauftritt der Rechtsa n- wälte verbinde ein Rechtsuchender die Erwartung, gleichzeitig alle Sozien zu beauftragen und deren Solidarhaftung herbeizufü hren (vgl. Senatsurteil vom 30 31 32 - 19 - 29. Oktober 1990 AnwSt (R) 11/90, aaO), und andererseits die Annahme, der Rechtsverkehr erwarte in diesen Fällen eine kollegiale Zusammenarbeit aller gleichrangig aufgeführte n Rechtsanwälte auf gleicher Ebene (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 I ZR 106/94, NJW 1996, 2308, 23 10). Diese Sichtweise ist jedoch überholt. Der gesetzlich nicht definierte und seit der - zum 18. Dezember 2007 wirksam gewordenen - Änderung der grun d- legenden Norm über die Zulässigkeit beruflicher Zusammenarbeit (= § 59a BRAO ) dort nicht mehr verwend ete Begriff der " Sozietät " hat seit einiger Zeit an Konturen verloren. Während ein Teil des Schrifttums die Sozietät nach wie vor als Synonym für eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts ansieht, ve r- stehen andere Stimmen unter dem Begriff " Sozietät " jegliche Form gemeins a- mer anwaltlicher Berufsausübung (Deckenbrock in Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl. , M Rn. 5 m.w.N.). Es b raucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden, welche rechtlichen Strukturen der Rechtsverkehr heutz utage mit de m Begriff " Sozietät " verbindet. Denn j edenfalls in den Fällen, in denen wie hier unterstellt ein g e- meinsames berufliches Auftreten der " Scheinsozien " durch entsprechende o r- ganisatorische Vorkehrungen gewährleistet ist (gemeinsame Annahme vo n Mandaten; Verweisung der Mandanten an den für das jeweilige Fachgebiet z u- ständigen Spez ialisten ; gesamtschuldnerische Haftung der " Scheinsozien " ), ist eine rechtlich bedeutsame Irreführung der Rechtsuchenden durch den von ihnen erweckten Anschein einer S ozietät auszuschließen. (bb) Der Rechtsuchende, der eine Sozietät beauftragt, will sich in der Regel die Vorteile zunutze machen, die ihm aus einer gemeinschaftlichen B e- rufsausübung verschiedener Anwälte erwachsen. Solche Vorteile sind vor allem Spezia lisierung, gegenseitige Vertretung sowie interne Beratung und Absti m- 33 34 35 - 20 - mung unter den verbundenen Rechtsanwälten (vgl. BGH, Urteil e vom 25. Apri l 1996 I ZR 106/94, aaO; vom 3. Mai 2007 IX ZR 218/ 0 5, BGHZ 172, 169 Rn. 17; jeweils m.w . N. ). Diese Anforderung en sind im Streitfall nach den - von keiner Seite angegriffenen - Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs gewahrt . Der Mandantschaft steht nicht nur die Expertise derjenigen Anwälte zur Verf ü- gung, die in der kontaktierten örtlichen Sozietät zusammengeschlos sen sind. Vielmehr werden sie jeweils an den zuständigen Fachspezialisten verwiesen; gehört dieser der Partnersozietät an, wird das Mandat an diese weiterge ge ben. Die von den Mandaten erteilten Vertretungs - und Prozessvollmachten erstr e- cken sich auf sämtli che Rechtsanwälte. Diese tauschen sich unstreitig in grun d- sätzlichen Fragen und bei der Bearbeitung problematischer Einzelmandate aus. Damit bietet der Zusammenschluss der beiden örtlichen Sozietäten den Rech t- suchenden eine der Arbeitsweise in einer Soziet ät vergleichbare Bearbeitung, so dass eine Irreführung des Rechtsverkehrs insoweit auszuschließen ist. (cc) Auch hinsichtlich der Solidarhaftung der nach außen als Scheins o- zien in Erscheinung tretenden Rechtsanwälte besteht zu der Haftung von Mi t- glieder n einer tatsächlich existierenden Sozietät kein entscheidender Unte r- schied. Beim Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit verpflichtet das gemeinschaftliche Auftreten nach außen alle Rechtsanwälte nach Recht s- scheingrundsätzen zu einer gesamtschu ldnerischen Haftung gegenüber dem Mandanten (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 IV ZR 42/10, NJW 2011, 3718 Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 17. November 2011 IX ZR 161/09, aaO Rn. 22). Diese haftungsrechtliche Gleichstellung mit Mitgliedern einer tatsächlich b est e- henden Sozietät schützt den Mandanten, der in der Regel nicht ohne weiteres erkennen kann, ob ein Anwalt die Stellung eines Sozius oder Scheinsozius i n- nehat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I V ZR 42/10, aaO). Was die S olidarha f- tung der beruflich gemein sam auftretenden Rechtsanwälte angeht, ist es für die Mandanten damit ohne Belang, ob d er Außenauftritt von Rechtsanwälten der 36 - 21 - Binnenstruktur ihres Zusammenschlusses entspricht (so auch Feuerich/ Weyland/Böhnlein, aaO, § 8 BORA Rn. 1 2; § 59a BRAO Rn. 15; § 51a BRAO Rn. 14; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59a BRAO Rn. 35, 63; Hens s- ler/Prütting, aaO, § 8 BORA Rn. 5; Hartung/Römermann, aaO § 8 BORA Rn. 38, 39; vgl. auch Graf von Westphalen in Henssler/Streck, aaO, B Rn. 604). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen angezeigt, weil der Rechtsverkehr anders als bei der in Form einer rechtsfähigen Außengesel l- schaft des bürgerlichen Rechts geführten Sozietät die Scheinsozietät nicht neben den Scheinsozien als eigenständiges Haftungssubjekt in Anspruch ne h- men kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. November 2011 IX ZR 161/09, aaO Rn. 22 f. ). Es mag zwar sein, dass dem Mandanten in diesen Fällen Koste n- nachteile entstehen können, etwa weil er neben den gesamtschuldnerisch ha f- tenden Scheinsozien au ch eine rechtliche nicht existente " Scheingesellschaft des bürgerlichen Rechts " gerichtlich in Anspruch nimmt. Diesem Umstand kommt jedoch kein entscheidendes Gewicht zu. Denn der Rechtsverkehr wäre , sofern die gemeinsam tätigen Anwälte den Rechtsschein er weckten, sie seien zu einer - tatsächlich nicht bestehenden - Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden, nicht rechtlos gestellt, weil d ie Scheinsozien in diesem Fall auch für hierdurch entstehende Kostennachteile gesamtschuldnerisch hafte te n. ( dd ) Schließlich weckt der Werbeauftritt der örtlichen Sozietäten im Inte r- net beim rechtsuchen den Publikum auch insoweit keine nach § 43b BRAO u n- zulässigen Fehlvorstellungen, als er die besonderen Vorzüge der gemeins amen Berufsausübung anpreist ( " eine de r größten Anwaltskanzleien in Westfalen " ; " Sozietät besteht aus über 50 Rechtsanwälten " ; " Durch den Zusammenschluss sind wir zu einem der bedeutendsten regionalen Anbieter anwaltlicher Beratung gewachsen, indem wir die Stärken zweier namhafter westfälische r Kanzleien zum Nutzen unserer Mandanten gebündelt haben. " ). Die Beklagte sieht hierin 37 3 8 - 22 - eine Irreführung der Rechtsuchenden über das Vorhandensein besonderer pe r- sonelle r Ressourcen, besonderer Marktpräsenz und besonderer Arbeits - und Schlagkraft. Dem folgt der Senat nicht. Durch den Zusammenschluss der beiden örtlichen Sozietäten hat sich nicht nur der Pool der zur Verfügung stehenden Anwälte, sondern auch der Kreis der Fachanwälte und sonstigen Spezialisten deutlich erhöht. Mandanten werden unstreitig an den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Spezialisten verwiesen. Darüber hinaus ist die überörtliche " Sozietät " in mehreren größeren Städten präsent und führte im Jahr 2009 in ihrem Briefkopf z uletzt 46 Anwälte auf (ein weiterer Anwalt wurde als aus geschiedener Partner ausgewiesen). Auch wenn damit die in dem beanstandeten Internetauftritt angegebene Anzahl der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte eventuell nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, ist die Differenz doch nicht so signifikant, d ass damit die " Sozietät " größenmäßig in eine niedrigere Kategorie einzustufen wäre. Die anpreisenden Werbeaussagen über die Bedeutung des überörtlichen Zusa m- menschlusses und die wirtschaftliche Position der " Sozietät " auf dem lande s- weiten " Anwaltsmarkt " si nd möglicherweise ebenfalls übertrieben . D ass sie in ihrem wesentlichen Aussagegehalt falsch sind, hat die Beklagte aber nicht da r- gelegt. Insbesondere hat sie keine Angaben zur Größe und wirtschaftlichen B e- deutung der übrigen in Westfalen ansässigen Kanzle ien gemacht. (b) § 8 BORA a . F . steht einem gemeinsamen Auftreten der beiden örtl i- chen Sozietäten als hier unterstellte - Außen(=Schein - )Sozietät unter Verwe n- dung der Bezeichnung " Sozietät " ebenfalls nicht entgegen. Diese - § 43b BRAO konkretisierende - Bestimmung stuft ausdrücklich die jenigen Fallgestaltungen , die die Rechtsprechung zum Anlass genommen hat, die Haftungsfigur der Schein s ozietät zu entwickeln (nach außen als dem/den Kanzleiinhaber(n) gleichgestellt in Erscheinung tretende angestellte od er als freie Mitarbeiter tät i- 39 40 - 23 - ge Anwälte) , als aus werberechtlicher Sicht unbedenklich ein (vgl. Protokoll über die 2. Sitzung der Satzungsversammlung bei der BRAK vom 1. bis 3. Fe b- ruar 1996, aaO; Roth in Festschrift für Karsten Schmidt zum 70. Geburtstag, 2009, S. 1375, 1376 , 1379 ) . Wie bereits ausgeführt, erfasst § 8 BORA a . F . nicht nur diese klassischen Fallgestaltungen einer Außen(=Schein - )Sozietät, sondern auch diejenigen Fälle, in denen sich selbständige Rechtsanwälte oder - wie hier zu unterstellen - rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen(=Schein - ) Sozietät gerieren. Dass § 8 BORA a . F . begrifflich zwischen der Sozietät im eigentlichen Sinne und einer Außen(=Schein - )Sozietät als Form der " beruflichen Zusa m- menarbeit in sonstiger Weise " (v gl. auch § 32 Abs. 3 BORA) unterscheidet, b e- deutet nicht, dass er Scheinsozien untersagt, bei ihrer Außendarstellung die rechtsscheinbegründende Bezeichnung " Sozietät " zu verwenden. D ie genannte Unterscheidung beruht lediglich darauf, dass § 8 BORA a . F . an von § 59a BRAO erlaubte berufliche Erscheinungsformen (und noch an die Begrifflichke i- ten des § 59a BRAO a . F . ) anknüpft und hiervon ausgehend sowohl d en Hi n- weis auf ein Sozietätsverhältnis als auch auf ein scheinbares Sozietätsverhäl t- nis gestattet (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59a BRAO/§ 8 BORA Rn. 104; vgl. ferner Henssler/Prütting, aaO, § 8 BORA Rn. 3, 5 ; Feuerich/ Weyland/Böhnlein, aaO, § 8 BORA Rn. 11 f.) . (3) Auch die von den örtlichen Sozietäten gewählte Kurzbezeich nung " St . . " ist nicht zu beanstanden. § 9 BORA a . F . gestatte t nicht nur den Mitgliedern einer Sozietät, sondern auch einer Scheinsozie tät die Führung einer Kurzbezeichnung . Wie bei § 8 BORA a . F . ist der dem Oberbegriff " in sonstiger Weise " beigef ügte Klammerz usatz " Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit " nicht abschließend zu verstehen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Rn. 29 verwiesen werden. Die verwendete Kurzbezeichnung genügt den 41 42 - 24 - von § 9 BORA a . F . gestellten Anforderungen. Sie wird ei nheitlich geführt und enthält den Namen jeweils eines prominenten Mitglieds der beiden örtlichen Sozietäten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert richtet sich gemäß § 194 Abs. 1 BRAO n ach den in § 52 GKG getroffenen Regelungen. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung , ist für das betroffene Klagebegehren ein Regelstreit wert 43 44 - 25 - Da es sich vorliegend um 34 Pr o- zessrechtsverh ältnisse handelt, ist der Gesamtstreitwert mit 170.000 e- messen. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 04.03.2011 - 2 AGH 1 - 15 u. 17 - 35/10 -
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