BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 37 /1 3 vom 5. November 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Verpflichtung zur Ergänzung der Tagesordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 5. November 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 3. Mai 2013 zu gestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Baden - Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger beantr agte durch Schriftsatz vom 9. Februar 2012, auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung am 29. März 2012 B e- schlussanträge zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, "in rechtlich zweifelhaften, untypisch, oder grotesk verlaufenden Verfahren vor allen G e- richtsbarkeiten, auf Anregung eines, an einem solchen Verfahren beteiligten Kammermitglied e "nach Auswertung des entsprechenden Berichtes auf allen gebotenen Wegen auf eine verfassungskonf 1 - 3 - 10. Februar 2012 beantragte er weiterhin einen Beschlussantrag auf die T a- gesordnung zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, eine Presseabte i- lung einzurichten und eine Gerichtsreporter - Abteilung a us Anwälten einzuric h- ten. Die Beklagte wies die Anträge durch Schreiben vom 6. März 2012 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufnahme der leicht modifizierten A n- träge auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung abgewiesen. Hiergegen ri chtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den Kreis der den Rechtsanwaltskammern zugewiesenen Aufgaben nicht verkannt. Auch wenn in dem Urteil ausdrücklich nur § 89 Abs. 2 BRAO erwähnt wird, zeigt d ie Auseinandersetzung mit der Fr a- ge, ob es sich bei den angestrebten Tagesordnungspunkten um eine Angel e- genheit "von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft" (§ 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO) handelt, dass er den durch die §§ 73, 89 BRAO umrissenen Au f- gab enbereich der Rechtsanwaltskammern insgesamt im Auge gehabt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zu Recht entschieden, dass die vom Kläger begehrten Maßnahmen nicht vom Funktionsbereich der Rechtsanwalt s- kammern umfasst werden. Zwar ist Öffentlichkeitsarb eit im Grundsatz eine leg i- 2 3 4 5 - 4 - time Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwal t- schaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher T ä- tigkeit betrifft (vgl. Hessischer AGH, BRAK - Mitt. 2008, 29; AGH Bremen, BRAK - Mit t. 1996, 86). Die vom Kläger angestrebten Maßnahmen sollen jedoch nicht den Belangen der Rechtsanwaltschaft insgesamt dienen, sondern zu einer Ko n- trolle der Justiz in Einzelfällen führen. Eine solche Kontrolle der Justiz gehört nicht zu den Aufgaben der Re chtsanwaltskammern. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheid ung vom 03.05.2013 - AGH 7/12 - 6
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