BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 37 /1 4 vom 28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsident i n des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie de n Rechtsanw a lt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 28. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5 . Mai 201 4 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrie f mit Bescheid vom 28 . Oktober 201 3 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der A n- waltsgerichtshof mit dem Kläger am 23 . Ju n i 201 4 zugestelltem Urteil abgewi e- sen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Sa tz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 25 . August 201 4 , einem Montag, ab. Der Kläger hat aber keine Antragsbegrü n- dung , sondern lediglich - am Tag des Fristablaufs um 17.09 Uhr - e inen Antrag, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern , eingereicht . Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO einer Ve r- längerung nicht zu gän glich (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.). 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Braeue r Schäfer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 05.05.2014 - BayAGH I - 1 - 8/13 - 3
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