ECLI:DE:BGH:2016:1910 16BANWZ.BRFG.37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 7 /1 6 vom 19. Oktober 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 19. Oktober 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 23 . Mä rz 201 6 verkündete Urteil des zweiten Senats des A n- waltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D er Kläger is t seit dem 3 . Dezember 199 6 zur Rechtsanwaltschaft zug e- lassen. Am 2. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Verm ö- gen eröffnet. Mit Besch eid v om 4 . Januar 201 6 widerrief die Beklagte die Zula s- sung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbesch eid hat de r Anwalt s- gerichtshof abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. E rnstliche Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüss i- gen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mw N ). Daran fehlt es. 1. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos sc hon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Anna hme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest v o- raus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Man danten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Was diese Maßnahmen anbelan gt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5). Wesentlich ist, dass effekt i- 2 3 - 4 - ve Kontrollmöglichkeiten besteh en; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist d a- bei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 aaO und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 19 ; jeweils mwN). Selbst auferlegte Bes chränkungen, deren Einhaltung nicht überwacht wird, schließen nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechts u- chenden nicht mit hinreichender Sicherheit aus (vgl. Senat, Urteil vom 9. Fe b- ruar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 15; Besc hluss vom 29. April 2015 - AnwZ (Brfg) 4/15, juris Rn. 4; jeweils mwN). Darüber hinaus hat der Senat b e- tont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsve r- traglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbei t- gebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausre i che, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (B e- schluss vom 22. M a i 2013 aaO mwN). 2. D er Anwaltsgerichtshof hat die vorstehenden, in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien zutreffend erkannt. E r hat die vom Kläger a n- geführten Maßnahmen (deutlicher Hinweis auf die finanzielle Lage des Klägers an alle Mandanten; Einrichtung ei nes Kontos mit Zugriff allein des Insolven z- verwalters beziehungsweise der Beklagten; Aufstellung einer monatlichen, der Überprüfung durch den Insolvenzverwalter beziehungsweise durch die Beklagte unterliegenden Liste mit allen Ausgaben des Beklagten und ei ner Dokumentat i- on des Ursprungs der hierfür verwendeten Mittel; Dokumentation aller Mandate und des Ausgangs von Mandaten) für nicht geeignet erachtet, die Gefährdung 4 - 5 - der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Zudem habe der Kläger bis zu dem - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgebl i- chen - Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufs verfahrens ke i- ne r lei Maßnahmen vorgeschlagen, durch die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könne. D ie hiergegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch. a ) D ies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der Anwaltsg e- richtshof habe keine Wertung darüber getroffen, ob das von ihm, dem Kläger, aufgestellte Sicherungskonzept als Ganzes, das heißt durch das Ineinande r- greifen der Einzelschutzmechanismen ebenfalls ungeeignet sei, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, welche zusätzliche - über die von ihm vorgeschlagenen Einzelma ß- nahmen hinausgehende - Sicherungswirkung sein Konzept bei einer Betrac h- tung als Ganzes zeitigen soll. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die vom Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann, dass Ma ndanten des - weiterhin als Einzelanwalt tätigen - Klägers Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn leisten , Bar - , Scheck - und sonstige Zahlungen ausgeschlossen w e rden, alle Mandanten auf die finanzielle Lage d es Kläger s hing ewiesen we rden und der Kläger keine Mandate ohne Erfolgsaussichten ann immt , um in den Genuss einer Geschäftsgebühr zu kommen. B ei einer G e- samtbetrachtung der vom Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen ergibt sich nichts anderes. Entscheidend ist, dass das Sicherungskonzept des Klägers und - vor allem - seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist - wie ausgeführt - nur 5 6 7 - 6 - in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Selbst aufe r- le g te Beschränkungen in Gestalt des vom Kläger vorgeschlagenen Sicherung s- konzepts , deren Einhaltung nicht überwacht w e rd en kann , schließen e ine G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mit hinreichender Sicherheit aus. b) Da das vom Kläger vorgeschlagene Sicherun gskonzept nicht geeignet ist, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, kann offen bleiben, ob der Kläger dieses Konzept - wie er vorträgt - bereits zu dem für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens erarbeitet hatte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. April 2016 aaO R n . 4 mwN) . Im Übrigen ist ein Sicherungskonzept ohnehin nur geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden a uszuschließen, wenn es nicht nur entworfen, sondern - wie vorliegend nicht - bereits über einen längeren Zeitraum bea n- standungsfrei " gelebt " worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO mwN) . 8 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c A bs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Limperg Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2016 - 2 AGH 4/16 - 9
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