ECLI:DE:BGH:2017:171017BANWZ.BRFG.37.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 7 /1 7 vom 17. Oktober 201 7 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer a m 17. Oktober 201 7 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Zustellungsbevollm ächtigten am 28. Juni 2017 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe : I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft . Er ist jedoch - seine Zulässigkeit im Übrigen dahingestellt - j e- 1 2 - 3 - denfalls unbegründet. Die geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 und 5 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststel lung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16 , juris Rn. 4 und vom 3 . April 201 7 - AnwZ (Brfg) 7/17 , juris Rn. 3 ) . Entsprechende Z weifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Der Senat teilt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Wide r- spruchsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2016, mit dem diese den W i- derspruch des Klägers gegen den am 21. April 2015 zugestellten Wide rrufsb e- scheid unter Versagung der Wiedereinsetzung als verfristet zurückgewiesen hat, nicht recht s widrig ist. Soweit der Kläger e in Widerspruchsschreiben vom 2. Mai 2015 vorgelegt hat, ist dieses nicht bei der Beklagten eingegangen. Wi e- dereinsetzung konnte d em Kläger nicht gewährt werden. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger die 2 - Wochenfrist (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO) versäumt habe. Der Kläger sei durch das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2016 da rauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch nicht bei ihr eingegangen sei. Soweit der Kläger daraufhin mit einem auf den 4. April 2016 datierten Schriftsatz erneut Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt h a- be, sei diese r Schriftsatz per Fax erst am 20. April 2016 als Anlage zu einem weiteren Schr eiben vom 18. April 2016 der Beklagten verspätet zugegangen. 3 4 5 - 4 - Der Kläger hält dem entgegen, dass der Wiedereinsetzungsantrag von ihm auch per Post an die Beklagte übermittelt worden sei. Er habe i m April 2016 in e iner Beschwerdesache an die Beklagte geschrieben . Dieses Schr if t- stück habe die Beklagte unstreitig am 13. April 2016 erreicht. In dem Briefu m- schlag sei aber nicht nur dieses Schreiben, sondern auch der Wiedereinse t- zungsantrag nebst einer a uf dessen Inhalt bezogenen eidesstattlichen Vers i- cherung gewesen, sodass diese Unterlagen ebe nfalls bei der Beklagten am 13. April 2016 eingegangen sein müs sten . Dieser Vortrag reicht nicht aus, um von einem rechtzeitigen Eingang des Antrags bei der Be klagten auszugehen. Zum einen hat die Beklagte in Abrede gestellt, den Wiedereinsetzungsantrag per Post erhalten zu haben. In den A k- ten der Beklagten ist nur das o .a. Fax, nicht dagegen ein solcher Schriftsatz enthalten. Der Kläger trägt aber die Beweislas t für die Fristwahrung. Zum and e- ren käme eine Wiedereinsetzung selbst dann nicht in Betracht, wenn man u n- terstellen wollte, dass der Antrag in dem bei der Beklagten am 13. April 2016 eingegangenen Briefumschlag (mit)enthalten war. Aus Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls inne r- halb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzubringen sind, weil nur so die Unsiche r- heit darüber, ob es bei den Fo lgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in den vom Prinzip der Rechtssicherheit geforderten engen Grenzen gehalten werden kann. Eine Ausnahme von der - fristgebundenen - Darlegungspflicht besteht nur für solche den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Gr ünde, die für das Gericht offenkundig sind und aus diesem Grunde einer Darlegung nicht bedürfen. Hie r- bei gehören zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen, die - wenn sie nicht offenkundig sind - vom Antragsteller in der A n- trag sfrist geltend gemacht werden müssen, notwendigerweise auch diejenigen 6 7 - 5 - Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinse t- zung nachgesucht hat. Denn auch ein i m Übrigen (ggfs.) von hinreichenden Wiedereinsetzungsgründen getragenes Wiedereinsetzungsgesuch kann keinen Erfolg haben, wenn sich nicht ergibt, dass die Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gewahrt worden ist. Insoweit muss deshalb der A n- tragsteller darlegen, wann das Hindernis - hier: Kenntnis davon, dass kein W i- derspruch bei der Beklagten eingegangen ist - entfallen ist , d.h. er in die Lage versetzt wurde, Wiedereinsetzung zu beantragen (vgl. nur BVerwG, BayVB l . 1985, 286; BVerwGE 88, 66 , 70; Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 60 Rn. 27, 29; siehe auch zur Wiedereinsetzung nach d er ZPO: BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079 und vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592; Musielak/ Voit/Grandel, ZPO, 14. Aufl ., § 236 Rn. 4). Dies hat der Kläger nicht getan. Aus seinem Antrag ergibt sich nicht, wann ihm die Mitteilung der Beklagten vom 21. März 2016 zugegangen ist. Rechtzeitig wäre der Antrag aber nur, wenn am 13. April 2016 - unterstellt, der Antrag sei an die sem Tag bei der Beklagten eingegangen - die 2 - Wochen - frist noch nicht abgelaufen war. Die Einhaltung der 2 - Wochenfrist ist auch nicht offenkundig, sodass auf die Darlegung des Zeitpunkts des Zugangs der Mitte i- lung ausnahmsweise hätte verzichtet werden könn en. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers, er habe den auf dem Briefkopf seiner spanischen Anwaltskanzlei erstellten Widerspruch vom 2. Mai 2015 am 4. Mai 2015 in S . (B . ) in einen Briefkasten geworfen, au sreichend und glaubhaft gemacht ist, sodass wegen eines dann anzunehmenden Verschuldens der Post, das sich der Kläger nicht zurechnen lassen müsste, die Versäumung der ursprünglichen Widerspruch s- 8 - 6 - frist unverschuldet war. Die Einwände des Klägers gegen die g egenteilige A n- nahme des Anwaltsgerichtshofs sind insoweit nicht entscheidungserheblich. 2. Gleiches gilt im Hinblick auf die Rügen des Klägers zu r Hilfsbegrü n- dung des Anwaltsgerichtshofs , die Klage sei jedenfalls auch unbegründet, weil die Voraussetzun gen für einen Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) vorgelegen hätten . Bereits deshalb besteh en auch nicht d ie vom Kläger insoweit geltend gemachte n weiteren Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO). I II . Die Kos tenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28 .06.2017 - AGH 12/16 (II) - 9 10
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