ECLI:DE:BGH:2018:090118BANWZ.BRFG.37.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 7 /1 7 vom 9. Januar 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer a m 9. Januar 201 8 beschlossen: D ie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewies en. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung d er Berufung abgelehnt. Gegen diesen seinem Zuste l- lungsbevollmächtigten am 10. November 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. November 2017 eingegan gene Anhörungsrüge des Klägers. II. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der A n- spruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 1 2 - 3 - Der Kläger beanstandet, dass der Senat übersehen habe, dass er (Kl ä- ger) das im Sena tsbeschluss im Zusammenhang mit der Versagung der Wi e- dereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist angesprochene Schreiben der Beklagten vom 2 1. März 2016 nicht erhalten habe. Allerdings hat der Kläger nie behauptet, dass dieses Schreiben, das sich entg egen der Vermutung des Klägers bei den Akten ( chronologisch richtig eingeordnet in der Beiakte der B e- klagten , WS - Nr. 03/16) befindet, ihm nicht zugegangen sei. Dementsprechend wird in der Anhörungsrüge auch keine konkrete Fundstelle im bisherigen Vo r- trag a ngegeben. Vielmehr macht der Kläger im weiteren Text seiner Anh ö- rungsrüge geltend, er habe den Nichterhalt in seinem Widerspruch/Wiederein - setzungsantrag vom 4. April 2016 " konkludent " dargelegt und dies auch in se i- nem S chriftsatz vom 1. September 2017 get an. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagte hat den Kläger , der zuvor um Bescheidung seines Wide r- spruchs gegen den Widerruf der Zulassung nachgesucht hatte, mit dem Schre i- ben vom 21. März 2016 darauf hingewiesen, dass bei ihr kein Widerspruch ei n- gegangen sei. Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. April 2016 erneut Wide r- spruch eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Wieso er dies ohne die Mi t- teilung der Beklagten hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich. In einem weitere n Schreiben vom 18. April 20 16 an die Beklagte hat der Kläger dann erklärt, er übermittele das Schreiben nebst Anlage per Fax, " um zu verhindern, dass di e- ses angeblich erneut nicht sein Ziel erreicht " . Auch diese Bemerkung ergibt o h- ne Erhalt des Schreibens der Beklagten keinen Sinn. Auch nachdem der A n- waltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 4, 12, 13) das Schreiben angesprochen hat, h at der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht behauptet, das Schreiben nicht erhalten zu haben, was im Übrigen angesichts der o.a. U m- stände auch nicht glaubhaft gewesen wäre. Ein weiterer Schriftsatz vom 1. Se p- 3 - 4 - tember 2017 - zu diesem Zeitpunkt war die Begründungsfrist zudem bereits a b- gelaufen - befindet sich nicht bei den Gerichtsakten. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2017 - AGH 12/16 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy