ECLI:DE:BGH:2018:240918BANWZ.BRFG.37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 37 /1 8 vom 24. September 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwält in Schäfe r und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 24. September 201 8 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des A nwaltsgerichtshofs des Land es Nor d- rhein - Westfalen vom 2 0 . April 201 8 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger wendet sich g egen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen . Der Kläger hat " Berufung " eingelegt und nach Hinweis erklärt, die Ber u- fung " enthält als ein Minus auch den erforderlichen Antrag auf Zulassung de r- selben " . II. Die vom Kläger zunächst eingelegte Berufung ist nicht statthaft . Sie kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden (vgl. auch S e- 1 2 - 3 - nat, Besc hlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, MDR 2017, 1091 Rn. 9 ff . und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8 /18, juris Rn. 4 f . ). Eine Berufung kann allerdings in einen Zulassungsa ntrag umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfr ist gestellt wird beziehungsweise der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmi t- tel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, aaO R n. 14 ff . und Rn. 6). B ei verständiger Würdigung kann hier di e nach Hinweis erfolgte o.a. Erklärung so verstanden werden, dass der Kläger sein Rechtsmittel als Zulassungsantrag behandelt wissen möchte. Ob die Erklärung allerdings fristgerecht war, steht nach Aktenlage nicht fest . In den A kten befindet sich kein Empf angsbekenntnis des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, an den das angefochtene Urteil hätte zugestellt werden müssen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Ob und wann deshalb die Rechtsmi t- telfrist in Lauf gesetzt wurde - die Zust ellung an den Kläger persönlich reicht e hierzu nicht - , ist offen. Ob d er neue Prozessbevollmächtigte des Klägers das Urteil bei Einlegung der Berufung vorliegen hatte und ob eine Heilung ( § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO ) in Betracht kommt, ist ebenfalls offen. Die Zulässigkeit des Antrags kann aber letztlich dahinstehen, da der An trag jedenfalls unbegründet ist. III. D er vom Kläger der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgr und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefo chtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lieg t nicht vor. 3 - 4 - 1. D ieser Zulassungsgrund s etzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschl üs s e vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3 ; jeweils mwN ) . Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzul e- gen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassun g zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolven z- verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zei tpunkt des Abschlusses des behördl i- chen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfa h- ren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten ( ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ). b) Der Kläger war zum hier maßgeblichen Ze itpunkt de s Wider rufs b e- scheids vom 15 . September 201 7 in dem vom Vollstreckungsgericht zu führe n- den Verzeichnis in zumindest zwei Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Sein Ve r- mögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zur Widerlegung d ies er Vermutung ha t ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbin d- lichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgung s- 4 5 6 - 5 - plans - konkret in nachprüfbarer Wei se darzulegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7 ; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6 ) . Hieran fehlt es. Der Kläger hat sich weder im Widerrufsve r- fahren der Beklagten noch vor dem Anwaltsgerichtshof zur Sache eingelassen. Auch die Zulassungsbegründung verhält sich nicht näher zum Vermögensve r- fall. c ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nu r in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; siehe Beschlüsse vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Die Annahme eine r derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozi e- tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat aaO mwN). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Recht s- anwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuche n- den auszuschließen ( Senat, Beschlüsse vom 18 . Juni 2018 , aaO Rn. 6 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Die Zula s- sungsbegründung beschränkt sich insoweit im Kern auch nur auf die - zur stä n- digen Senatsrechtsprechung in Widerspruch stehende - Bemerkung " Die Ei n- tragung eines Rechtsanwaltes im Schuldnerverzeichnis kann alleine keine abstrakte Gefährdung der Interessen von Recht l- 7 - 6 - mehr müssen weitere Anhaltspunkt e vorgebracht werden, aus denen sich e rgibt, dass tatsächlich zu befürchten ist, genau dieser Rechtsanwalt werde die Interessen der Rechtsuchenden gefährden . " I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs . 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2018 - 1 AGH 81/17 - 8
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