BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/11 vom 9. November 2011 in der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Präsiden ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer , die Rechtsanwält in Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas a m 9 . November 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urtei l des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er war zugelassener Rec htsanwalt. Nachdem er mit Schreiben vom 15. Juni 2010 auf die Zulassung verzichtet hatte, wurde diese widerrufen. Am 15. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröf f- net. 1 - 3 - Am 14. September 2010 hat der Kläger die Zulassung zur Rech tsanwal t- schaft im Bezirk der Beklagten beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit B e- scheid vom 5. Januar 2011 wegen des Vermögensverfalls des Klägers abg e- lehnt . Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr bea n- tragt der Kläger die Zulas sung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. Ernstliche Zweifel an de r Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehe n auch nach der Begründung des Z u- lassungsantrags nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder e ine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anw altliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Der Kläger räumt den Vermögensverfall ein. Er meint jedoch , die Vo r- schrift des § 7 Nr. 9 BRAO sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass weitere Voraussetzung der Versagung eine konkrete Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchenden sei. E ine solche könne, wie er im Einzelnen au s- führt, aufgrund seiner Anstellung bei einer Partnerschaftsgesellschaft , seiner 2 3 4 5 - 4 - Bemühungen um die Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse und seiner früh e- ren beanstandungsfrei en Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeschlossen werden. Wie der Senat mit Beschluss vom 7. März 2005 (AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944 f . ) ausführlich begründet hat, knüpft die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein an das - eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege begründende - Vorliegen des Vermögensverfalls. Anders als beim Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es für die Zulassung ohne Belang, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden d urch den Vermögensverfall auf Grund besonderer U m- stände ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Eine unverhältnismäßige, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Beschränkung der Berufsfreiheit des Klägers liegt darin nicht. Ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenom men hat - die Int e- resse n der Rechtsuchenden durch eine Wiederzulassung des Klägers konkret gefährdet wären oder ob dies - wie der Kläger meint - nicht der Fall wäre, ist deshalb unerheblich. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Hauger Quaas Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 11.05.2011 - BayAGH I - 1/11 - 7
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