BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 8 /12 vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitz ende n Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsan wälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 4 . September 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I . Senat s des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 1 8 . Januar 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitw ert für d a t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. Februar 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Be rufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Ant ragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Dana ch lief die Begründungsfrist am 14. Mai 2012, einem Montag, ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.01.2012 - I AGH 3/11 - 2 3
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