BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 38 /1 3 vom 16 . August 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser als Vorsitzenden am 16. August 2013 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5 0.000 t- gesetzt. Gründe: Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 15 . März 201 3 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren en t- spreche nd § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. 1 2 - 3 - Diese Ents cheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 6/13 Rn. 3 m.w.N.). Kayser Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 AGH 45/12 - 3
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