BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 38 / 1 4 vom 25 . August 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen rückständiger Kammerbeiträge - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält e Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer am 25 . August 201 4 beschlossen : Der Antrag de r Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Lan des Nor d- rhein - Westfalen vom 9. Mai 2014 wird abgelehnt . Die Kläger in hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der W ert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 1 4 festgesetzt. Gründe: Die Kläger in wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung betre ffend rückständi ge Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 (§ 84 BRAO ) durch die Beklagte . Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen ric h- tet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zugleich b e- antragt sie, die " aufs chiebende Wirkung des Klageverfahrens " anzuordnen. Der Senat, dem die gerichtlichen Akten vorliegen, womit ihm eine Bewertung des gesamten Tatsachenvorbringens möglich ist, kann sofort in der Sache en t- scheiden. 1 . Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1 2 - 3 - a) E rnsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin räumt ein , die von ihr geschuldeten Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 nicht bezahlt zu haben. Die von der Beklagte n geltend gemachten Forderungen bestehen demgemäß. Es sind keine Umstände e r- kennbar , die gleichwohl zu einer Rechtswidrigkeit der am 5. Dezember 2013 zugestellten Zahlungsaufforderung der Beklagte n vom 2 9 . Oktober 2013 führen könnten. Solch e lassen sich namentlich nicht dem umfangreichen Vortrag der Klägerin zu einer Zahlungsaufforderung vom 9. Oktober 2012 zunächst betre f- fend den - von der Klägerin tatsächlich entrichteten - Kammerbeitrag für das Jahr 2011 entnehmen. Die Beklagte hat diesen versehentlich das falsche Be i- tragsj ahr (2011 statt wie richtig 2012) bezeichne nd en und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt spät e stens mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 nach § 48 VwVfG zurückgenommen . Dass - von der Beklagte n im vorprozessualen Schr iftverkehr zugestanden - dem Gerichtsvollzieher unter dem Datum des U r- sprungsbescheids (9. Oktober 2012) ein e hinsichtlich der Jahreszahl nachträ g- lich ver änderte und der Klägerin nicht zugestellte Zahlungsaufforderung (nu n- mehr Kammerbeitrag für das Jahr 20 12) ausgehändigt wurde , vermag dem Klagevortrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob darin ein neuer Verwaltungsakt zu sehen sein könnte und ob dieser der Kl ä- gerin gegebenenfalls ordnungsgemäß nach § 41 VwVfG bekannt gegeben wo r- den (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rn. 54 f.) und damit wirksam geworden wäre (§ 43 VwVfG). Denn es bestünden selbst in diesem Fall keine Bedenken, eine Zahlungsaufforderung, in Bezug auf der en gesonde r- te Vollstreckung die Rechtsa nwaltskammer - wie hier - einen bindenden Ve r- zicht erklärt hat, in einen zusammenfassenden Bescheid (Kammerbeiträge für 2012 und 2013) aufzunehmen und zugleich eine insoweit bislang unterlassene 3 4 - 4 - Zustellung nachzuholen . De r Rechtsanw ä lt in können hierdurch b ezogen auf ihre Beitragsschuld keine Nachteile entstehen. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorgängen im Jahr 2012 aufgeworfenen Fragen sind deshalb für die Entscheidung ebenso wenig erhe b- lich wie der von ihr gegen die Beklagte erhobene Vorwur f der Urkundenfä l- schung . Gegen die Berechtigung der Zahlungsaufforderung für das Jahr 2013 hat sie ohnehin sachliche Einwendungen nicht erhoben. Damit hat der Anwalt s- gerichtshof die Klage in der Sache mit Recht als unbegründet abgewiesen. b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ) ist nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen offensichtlich nicht vor. 2 . Die Kos tenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO. D ie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG; i m Hinblick darauf, dass d ie Klägerin die Ablehnung des von ihr gestellten Hilfsantrages (insbesond ere Herausgabe der Zahlung s- aufforderungen aus dem Jahr 2012) in ihrem Zulassungsantrag nicht eige n- ständig an greift , war der Gesamtbetrag der Zahlungsaufforderung zugrunde zu legen . 5 6 7 - 5 - 3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Zahlungsaufforderung d er Beklagte n rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Anordnung der aufschi e- benden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 VwGO ) ist damit gege n- standslos. Kayser König Remmert Stüer Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 AGH 1/14 - 8
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