ECLI:DE:BGH:2016:200616UANWZ.BRFG.38.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 38/15 Verkündet am: 20. Juni 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Z ulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 20. Juni 2016 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf für Recht erkannt : Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichts hofs vom 2. Februar 2015 aufgeh o- ben . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt . Tatbestand : Die Kläg erin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Sie bildete zusammen mit ihrem Ehemann die Sozietät " H . und Partner Anwaltssozietät GbR " (fortan auch: Sozietät) . Am 5. Juli 2012 wurde auf Antrag des Finanzamtes über das Vermögen de r Sozietät die vorläufige Insolvenzve r- waltung angeordnet. Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (AG K . IN ) . Am 25. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet (AG F . IN ). Diesem Ve r- fahren lag ein Eigenantrag der Klägerin zugrunde. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 8. März 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Anfechtungsklage erhob en. Sie hat darauf verwiesen, bereits seit 2012 im Angestelltenverhältnis tätig zu sein und keinen Zugriff auf die Konten ihrer Arbeitgeber zu haben, und hat beantragt, den B escheid der Beklagt en vom 8. März 2013, zugestellt am 11. März 2013, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, bis zum Erlass des Widerrufsbescheides sei der A n- stellungsvertrag der Klägerin nicht so ausgestaltet gewesen, dass eine Gefäh r- dung der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei. Der A nwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Der S e- nat hat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen. Die Parteien halten an ihren im Verlauf des Rechtsstreits geäußerten Ansichten fest. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen. 2 3 4 5 - 4 - Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Inso l- venzverfahren über das Vermögen de r Klägerin wurde mit Beschluss vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S o- zietät dauert an. Entscheidungsg ründe: Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn ein Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Wid errufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) befand sich die Klägerin in Vermögensverfall, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Ve r- mögen eröffnet worden war. Einwände erhebt die Klägerin insowei t nicht. 6 7 8 - 5 - 2. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs war im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht ausgeschlo s- sen. a ) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchende n in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner L a- ge erforderlichen Vorkehrungen trifft und rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. D as setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tats ächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rech t- suchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 mwN ; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5) . Wie die Beklagte mit Recht be anstandet hat, hat der Anwaltsgerichtshof keine Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des Arbe itsverhältnisses getroffen und auch nicht erläutert, warum die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträge den Anforderungen der oben ziti erten Senatsrech t- sprechung genügten . Feststellungen dazu, wie die Tätigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentschei dung überwac ht wurde, fehlen ebenfalls . Nach den Erklärungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächti g- ten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof arbe i- tet die Klägerin ausschließlich in einem Büro in F . , wo außerdem zwei S o- zien und eine weitere Rechtsanwältin tätig sind. Ihre Tätigkeit werde regelmäßig von einem der Sozien kontrolliert. Kos tenrechnungen unterschreibe sie selbst. Mit der Buchführung habe sie nichts zu tun. Sie habe keinen Zugang zu den 9 10 11 - 6 - Finanzverwaltungsmodulen. Nach Zulassung der Berufung hat die Klägerin i h- ren Vortrag schriftsätzlich dahingehend ergänzt, dass dies seit dem 1 . August 2012 so vereinbart und gehandhabt worden sei . b) Ob diese Handhabung in den vorgelegten Arbeitsverträgen vereinbart und im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung tatsächlich praktiziert wurde, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Anforde rungen der zitierten Senat s- rechtsprechung damit erfüllt sind. Schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der Zulassung die Regel und die Annahme einer trotz des Vermögensverfalls nicht gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechts uchenden die Ausnahme. Der Vermögensverfall des Anwalts lässt b e- fürchten, dass entweder der Anwalt selbst oder dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Ve r- mögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Ein zelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht verwirklichen werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht nur der geschlossene Anste l- lungsvertrag. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 mwN). Der Senat hat einen Ausschluss der Gefährdung der Rech t- suchenden insbesonde re dann angenommen, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den I n- solvenzantrag se lbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine A nmeldungen 1 2 13 - 7 - von Gläubigern vorla gen, die aus Mandaten des Rechtsanwal ts stammen ( BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - Anw Z (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 10 ). Die Klägerin hat ihren Beruf ni cht in diesem Sinne beanstandungsfrei ausgeübt . Die Sozietät " H . und Partner Anwaltssozietät GbR " hatte im Zei t- punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hohe Verbin d- lichkei ten angehäuft. Nach dem Bericht der vom Insolvenzgericht be stellte n Gutachterin hatte die Sozietät kein Fremdgeldkonto eingerichtet. Die Konten der Sozietät wurden privat und geschäftlich genutzt. Fremdgelder von insg e- samt 25 Mandanten in Höhe von insgesamt 23.192,67 und nicht ordnungsgemäß ausgekehrt worden. Die Gutachterin schätzte das Risiko, dass die rechtlichen Interessen der Mandanten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden, so hoch ein, dass sie die Möglichkeit einer Fortfü h- rung der Kanzlei i m Insolvenzverfahren ausschloss. Die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über das Vermögen der Sozietät war nicht von der Klägerin b e- antragt worden, sondern vom Finanzamt. Die Klägerin meint, alles dies gehe sie nichts an. Ihrer sicheren Erinn e- rung na ch habe sie in einer Familiensache N . einmal ein Fremdgeldko n- to eröffnet und im Übrigen Fremdgelder entweder sofort weitergeleitet oder Fremdgeldkonten geführt. In ihrem eigenen Insolvenzverfahren seien keine Forderungen von Mandanten angemeldet worden. Als Gesellschafterin der S o- zietät war sie jedoch geschäftsführungsbefugt (§ 709 BGB) und damit ebenso wie die Mitgesellschafter verantwort lich für den Umgang mit Fremdgeld . Ihr Vo r- trag ist widersprüchlich, soweit einerseits ihr Ehemann, der Mehrhe itsgesel l- schafter, die Einrichtung von Fremdgeldkonten abgelehnt habe n soll und für 14 15 - 8 - sämtliche Fehlbeträge verantwortlich gewesen sei, andererseits sie selbst w e- gen dessen unzulänglicher Leistungsfähigkeit völlig überlastet gewesen sei. Ihr Hinweis auf fehl ende Anmeldungen von Mandantenforderungen in ihrem eig e- nen Insolvenzverfahren ist mindestens irreführend, weil die Haftung der Gesel l- schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB analog) gemäß § 93 InsO in der Insolvenz der Gesellschaft nu r vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dass in dem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen ke i- ne Forderungen gemäß § 93 InsO angemeldet worden sind, hat die Klägerin nicht behauptet. Aus dem zur Akte gereichten Insolvenzplan , ist unter der Rubr ik " sonstige Verbindlichkeiten " ein Be trag von 190. 029,57 für die Ve r- bin d lichkeiten de r Sozietät ausgewiesen . Die davon erfassten Ansprüche der betroffenen Mandanten gegen die Kläge rin mögen mit der Bestätigung des I n- solvenzplans und der Aufhebung des In solvenzverfahrens über ihr Vermögen er ledigt sein. An der Bewertung der Berufsausübung der Klägerin als nicht b e- anstandungsfrei ändert sich dadurch jedoch nichts. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V. m . § 154 Abs. 2 VwGO. Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Wolf Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2015 - 2 AGH 6/13 - 16
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