ECLI:DE:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.38.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/17 vom 29. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikus rechts anwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie de n Rechtsanw alt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 29. Mai 2018 beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2017 verkü n- dete Urteil des 1. Senats des Anwal tsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird zugelassen. Gründe: I. Die Beigeladene ist seit dem 19. April 200 6 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Kraft Arbe itsvertrages vom 11. August 2010 ist sie bei der J . gGmbH angestellt; sie ist bei dem A . (A . ) tätig . Mit Be scheid vom 12. August 2016 ließ die Beklagte sie entgegen der Ste l- lungnah me der Klägerin als Syndikus rechts anwältin zu . Auf die Klage der Kl ä- gerin hob der Anwaltsge richtshof den Zulassungsbes cheid auf . Nunmehr bea n- tragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs . 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein e Anges tellte im öffentlichen Dienst als Syndikus recht s- an wä lt in zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird zudem die vom A n- waltsgerichtshof offen gelassene Frage zu beantworten sein, ob eine Zulassung deshalb aussche idet, weil die Beigeladene nicht für ihre Arbeitgeberin tätig ist, sondern für die A . . III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, He rrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- 2 3 4 5 - 4 - längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Ma ß- gabe Bezug genommen , dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staa tlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besi t- zen, zugelassen sind. Eine Berufung, welc he die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen. Kayser Lohmann Seiters Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 -
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