ECLI:DE:BGH:2018:301118BANWZ.BRFG.38.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 8 /1 8 vom 30. November 2018 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanw ä l t in - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, d i e Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanw ä lt e Dr. Kau und Dr. Lauer a m 30. November 2018 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Ap ril 2018 zugelassen. Gründe: I. Die Beigeladene ist seit 1. Januar 2014 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der D . als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in H . in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren tätig. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der De . hat der Anwaltsgerichtshof abgewiese n. Die Kläg e- rin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO). Die Frage, ob hoheitliches H andeln einer Zulassung als Synd i- kusrechtsanw ä lt in entgegensteht , und die Berechtigung der in diesem Zusa m- 1 2 - 3 - menhang zur konkreten Tätigkeit der Beigeladenen erhobenen Rügen der Kl ä- gerin bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren. III. Das Verfahren wir d als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Beruf ung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Ant rag enthalten s o- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrü n- de). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Kayser Lohmann Seiters Kau Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 09.04 .2018 - 1 AGH 16/17 - 3
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