BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 39 /11 vom 3. August 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Prä siden ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie d ie Rechtsanw älte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 3. August 201 2 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Sen ats des A nwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 8. April 201 1 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 12.500 festgesetzt. Gründe: I. Der Kl äger war seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 31. März 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gestattung zur Führung der Bezeichnung " Fachanwalt für Erbrecht " . Die Beklagte lehnte den Antrag m it Bescheid vom 9. Oktober 2009 mit der Begründung ab, der Kl ä- ger habe nicht belegt, dass er im maßgeblichen Dreijahreszeitraum die erfo r- de r liche Anzahl von rechtsförmlichen Verfahren bearbeitet habe. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne E rfolg geblieben. Hiergegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Ber u- 1 - 3 - fung. Nach Einlegung und Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kl ä- ger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, worauf die Beklagte diese mit Bescheid vom 29. Febr uar 2012 widerrufen hat. II. 1. Die durch den Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingetr e- tene Unterbrechung des Verfahrens (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 ZPO), ist beendet, da der Kläger die ihm vom Sen at auf Antrag der Beklagten gesetzte Frist zur Bestellung eines neuen Pr o- zessbevollmächtigten fruchtlos hat verstreichen lassen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzuleh nen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die in der Antragsbegründung ge l tend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind, was indes im Übrigen jedenfalls nicht der Fall ist, soweit der Kläger au ch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Die Berufung kann nämlich schon deshalb nicht zugelassen werden, weil der Kläger zwischenzeitlich seine Zula ssung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) verloren hat und damit die in § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 3 FAO ve r- langte Grundvoraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr erfüllt (vgl. Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 3 FAO Rn. 11; Stobbe in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. , § 3 FAO Rn. 11; Offermann - Burckart in Henssler/Prütting, aaO, § 43c Rn. 20; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43c Rn. 30). Nur ein zugelassener 2 3 4 5 - 4 - Rechtsanwalt ist befugt, eine Bezeichnung als Fachanwalt zu führen. Auf " Vo r- rat " kann die Befugnis entgegen der Auffassung des Klägers nicht verliehen werden. Dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen wurde, ist, auch wenn der Widerruf erst nach dem angefochtenen Urteil erfolgte, im Verfahren über die Zulassun g der Berufung zu berücksicht i- gen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Ve r- pflichtungsklage ist der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U r- teil vom 19. April 2012 1 C 10/11, j uris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 217 f. m.w.N.). In der Berufungsinstanz ist dieser Grundsatz auch im Berufungszulassungsverfahren zu beachten. Nach dem dieses Verfa h- ren beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zul assungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (BayVGH, Beschluss vom 1. August 2011 8 ZB 11.345, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, NVwZ - RR 1996, 122 [zur Nichtzula s- sungsbeschwerde nach § 133 VwGO]). Daran fehlt es aber, wenn wie hier nach Verkündung des angefochtenen Urteil s Umstände eintreten, die dem E r- lass des begehrten Verwaltungsaktes in jedem Fall entgegenstehen . 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwe rts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Ha mm, Entscheidung vom 08.04.2011 - 1 AGH 78/09 - 7
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