BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 39 /12 vom 17. Dezember 2012 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Akteneinsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 17. Dezember 2012 beschlossen : Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 ergangen e Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hans e- stadt Hamburg zugelassen. Gründe: I. 1. Der Kläger begehrt die ihm von der Beklagten verweigerte Einsich t- nahme in die Prozessakte der Beklagten über eine wettbewerbsrechtliche A b- mahnu ng des Klägers und das sich anschließende Gerichtsverfahren nebst z u- gehöriger Korrespondenz. Die hierauf gerichtete Klage hat der Anwaltsgericht s- hof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestütz te Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 58 BRAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufung sverfahren. 1 2 - 3 - II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Besch lu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einz u- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die B egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführe n- den Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflic h- tung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug g e- nommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanzen: AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2012 - I ZU 11/11 - 3
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