BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 39 /12 Verkündet am: 2 5 . Novem ber 201 3 Boppel J ustiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Akteneinsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 2 5 . Novemb er 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini für Re cht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 ergangene Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufu ngsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schreiben vom 3 1 . A ugust 2011 forderte ihn die Beklagte auf, es zu unterla s- sen, die Kanzleibezeichnung " Prof. Dr. H . W . . Rechtsanwälte für Hoc h- schulrecht. H . . He . " zu verwenden und bis zum 2. September 2011 eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger gab die Unterlassungserklärung n icht ab. Die Beklagte erwirkte daraufhin am 9. September 2011 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht H . 1 - 3 - ( O ). Außerdem leitete sie ein berufsrechtliches Beschwerdeverfa h- ren gegen den Kläger ein. Der Kläger beantragte daraufhin Akteneinsicht in sämtliche ihn betreffenden Personal - und Beschwerdeakten einschließlich der Akte zu der Abmahnung und dem Verfahren vor dem Landgericht H . . Die Beklagte verweigerte dem Kläger zunächst die Einsichtnahme in die von ihr geführte Akte über das Verfahren vor dem Landgericht H . . Sie teilte der Prozessbevollmächtigten de s Kläger s dann den Inhalt der von ihr geführten z i- vilrechtlichen Akte zusammenfassend mit ( " Diese enthält außer den ihren Au f- traggebern bekannten Schriftstücke n de s Verfahrens selbst, Ausdrucke n von Internetseiten ' www.professor - w . .de ' und der Korrespondenz mit dem von der Rechtsanwaltskammer beauftragten Prozessbevollmächtigten lediglich die " ) und übe r- reichte die Ablichtung der Notiz vom 31. August 2011. Eine Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ihr em Prozessbevollmächtigten lehnte d i e Beklagte we i- terhin ab, diese unterliege nicht dem Akteneinsichtsrecht. Das Landgericht hat die angegriffene Ka nzleibezeichnung als irreführend eingestuft und die einstweilige Verfügung vom 9. September 2011 mit Urteil vom 29. März 2012 bestätigt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 - U - zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat di e Klage auf umfassende Akteneinsicht a b- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Einsichtnahme des Klägers in ihre Korrespondenz mit ihrem Prozessb e- vollmächtigte n in den sich dem w ettbewerbs rechtlichen Abmahn verfahren a n- schließenden Folgeprozessen zu Recht abgelehnt . 1. Nach § 58 Abs. 1 BRAO hat de r Rechtsanwalt das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. D er Begriff der Personalakte in § 58 BRAO ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur materiel l zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt e s nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (forme l- les Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Böhnlein in Feue - rich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. , § 58 Rn. 6 f. m . w . N . ; Hartung in Hens s- ler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. , § 58 Rn. 2; zum Begriff der Personalakten bei A r- beitnehmern und Beamten vgl. auch BAG, Urteile vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09, BAGE 136, 156 Rn. 13 und vom 15. November 1985 - 7 AZR 92/8 3, juris Rn. 17; BVer w GE 67, 300, 302 ; 3 6 , 134, 137 f. ; Battis, BBG, 4. Aufl. , § 106 Rn. 6 ). 2. Nach Auffassung des Senats gehören auch die Akten bezüglich eines wettbewerbsrechtlichen Zivilverfahrens, das die Rechtsanwaltskammer gegen ein Kammermitglie d betreibt, prinzipiell zu den Personalakten im materiellen Sinn des betroffenen Kammermitglieds . 4 5 6 - 5 - a) D ie Rechtsanwaltskammer wird im Wettbewerbsverfahren gegen ein Kammermitglied in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO tätig. Das Recht, ein Verfahren nach dem Gesetz über den unla u- teren Wettbewerb gegen eins ihrer Mitglieder einzuleiten, konkretisiert die B e- fugnis der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung der Berufspflichten ihrer Mitglieder. Voraussetzung eines Anspruchs der Rec htsanwaltskammer auf U n- terlassung im Rahmen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ist daher auch eine Verletzung der berufsrechtlichen Regeln, hier also des § 43b BRAO (vgl. BVerfGE 111, 366 , 374 ff.; BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, NJW 2006, 2481 ). Das Vorgehen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist effizienter, weil die Untersagungsverfügung verschuldensuna b- hängig und in einem vollstreckbaren Titel ausgesprochen wird. Deshalb ist ein solches Vorgehen aber wegen des Eingriff s in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nur zulässig, wenn es angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig ist. Weil die Durchführung eines wettbewerbsrechtlichen Zivilverfahrens g e- gen ein Kammermitglied eine Maßnahme im Rahme n der Überwachung der Berufspflichten ist, gilt hinsichtlich des Rechts der Akteneinsicht hinsichtlich der von der Rechtsanwaltskammer geführten Akte grundsätzlich § 58 BRAO. Der betroffene Rechtsanwalt hat ein Akteneinsichtsrecht auch in Vorgänge eines so lchen Zivilverfahren s , soweit diese materiell in seine Personalakten aufz u- nehmen sind. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 58 BRAO besteht a uch , wenn die Rechtsanwaltskammer den wettbewerbsrechtlichen Verstoß durch eine Rüge ahnde t. Vorgänge über ein Rügeverfah ren gehören schon vor dessen A b- schluss zur Personalakte (Hartung in Henssler/Prütting , BRAO, 3. Aufl., § 74 Rn. 18; Weyland in Feuerich/Weyland , BRAO, 8. Aufl., § 74 Rn. 25). Da es sich bei dem Unterlassungsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren 7 8 - 6 - We ttbewerb wie beim Rügeverfahren um eine Maßnahme im Rahmen der Au f- sichtsausübung handelt, kann für das Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich der Akten beider Verfahren keine abweichende Regelung gelten. b) Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten wird durch das beim Zivilgericht anhängige Wettbewerbsverfahren nicht ausgeschlossen. § 58 BRAO und § 74 BRAO sehen eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht in einem laufenden V erfahren nicht vor. Der Umstand, dass sich die Rechtsa n- waltskammer zur D urchsetzung ihrer Aufsichtspflicht des ohnehin für das b e- troffene Kammermitglied schärferen und belastenderen Unterlassungsa n- spruchs nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bedient, kann nicht zur zusätzlichen Beschneidung von dessen Rechten führen . Das Recht auf Akteneinsicht entfällt in diesem Fall auch nicht gemäß § 44a VwGO oder § 2 9 HmbVwVfG. § 44a Satz 1 VwGO ist tatbestandlich nicht einschlägig, wenn eine Verfahrenshandlung unabhängig von einem laufenden Verwaltungsverfa h- ren begehrt wird. Das Recht auf Akteneinsicht in die Personalakte ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung verfahrensunabhängig ausgestaltet. Demgemäß ist auch § 2 9 HmbVwVfG hier nicht einschlägig, der - in Übereinstimmung mit § 29 VwVfG des Bundes - das Recht auf Akteneinsicht w ährend eines Verwa l- tungsverfahrens regelt. § 29 VwVfG gilt nicht für Verfahren, in denen gerade und ausschließlich darüber zu entscheiden ist, ob die beantragte Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. BVerwGE 67, 300, 303 f.). 3. Allerdings ist nicht jeder Vorgang, der im Zusammenhang mit einer Person entsteht, notwendig Bestandteil von de r en Personalakte. Vorgänge, die von dem Dienst - oder sonstigen Rechtsverhältnis sachlich zu trennenden Zw e- cken dienen, gehören materiell nicht hinein , auch wenn das Dienst - oder Rechtsverhältnis dadurch berührt wird (vgl. § 106 Abs. 1 Satz 6 BBG) . Arbeit s- 9 10 - 7 - unterlagen oder innerbehördlicher Schriftverkehr, die als solche keine Auswi r- kungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen haben, gehören ebenfalls nicht in die Personalakt en (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 1985 - 7 AZR 92/83, juris Rn. 21) . Nur Unterlagen, die rechtlich relevant sind und sich auf die Rechtsstellung des Betroffenen auswirken können, sind zu den Personalakten zu nehmen. Dementsprechend gehört die Korre spondenz der Beklagten mit ihrem e i- genen Prozessbevollmächtigten nicht zu den Personalakten des Klägers, weil sie i h n nicht in seiner Stellung als Rechtsanwalt betrifft. Es fehlt bereits ein u n- mittelbarer innerer Zusammenhang mit der Stellung des Klägers a ls Rechtsa n- walt. Rechtlich relevant werden können, wenn überhaupt, erst die Schriftsätze, die nach außen, etwa an das Gericht, ge hen , nur diese können den Rechtsa n- walt überhaupt in seinem Rechtsverhältnis betreffen. Nur solche Vorgänge ge - 11 - 8 - hören in die Personalakte und unterliegen dem Einsichtsrecht. Im Ergebnis hat der Anwaltsgerichtshof daher das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers zu Recht verneint. Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2012 - I ZU 11/11 -
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