BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 39/13 vom 25. September 2013 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 25. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senat s des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2013 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit 2003 zur Rechtsanwaltschaf t zugelassen. Mit B e- scheid vom 2 3. November 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Kl ä- gers wegen Vermögensverfalls. Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urte il des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a ) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs den maßgeblichen Zeitpunkt, zu welchem die Widerrufsvorausse t- zungen erfüllt sein mussten, nicht offen. Es hat zutreffend auf den Zeitpunkt des Wid errufsbeschei des abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). b ) Im Zeitpunkt des Widerrufs war d er Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetra gen. Es war Haftbefehl gegen ihn ergangen, nachdem er den au f A n- trag dreier Gläubiger bestimmten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen O f- fenbarungsversicherung am 17. Juli 2012 nicht wahrgenommen hat te. Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 N r. 7 BRAO vermutet. Tatsachen, die geeignet sind, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan. Er beruft sich auf " Ratenzahlungsvereinbarungen " , die er aber weder im Verwaltungsve r- fahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof näher dargelegt und b e- legt hat . Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Verbindlichkei ten hatte. I m Te r- min zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er eing e- räumt, dass jedenfalls hinsichtlich der Forderungen der Beklagten , die teilweise vollstreck t wurden, und des Versorgungswerks im Zeitpunkt des Widerrufs ke i- ne Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden. 2 3 4 5 - 4 - 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Ab s. 2 Nr. 5 VwGO). Er beanstandet das Fehlen eines gerichtlichen Hinweises, ohne den Vortrag, an welchem er deshalb gehindert gewesen sei, nachzuholen. Der Anwaltsgerichtshof hat außerdem nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf denje nigen des Widerrufs abgestellt; er hat ledi g lich - mit Recht - beanstandet, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren und im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen auf diesen Zeitpunkt bez o genen Vortrag zu seinen Vermögensverhältnissen nicht substa ntiiert hat. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04. 03.2013 - 2 AGH 1/13 - 7
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