BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 39 /1 4 vom 17. August 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser , die Richter Prof . Dr. König und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt e Dr. Martini und Dr. Kau am 17. August 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. August 2014 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 18. Septembe r 1992 zur Rechtsanwaltschaft z u- gelassen. Er beantragte am 20. März 2013 bei der beklagten Rechtsanwalt s- kammer die Gestattung der Führung einer Bezeichnung nach der Fachanwalt s- ordnung für das Gebiet " Handels - und Gesellschaftsrecht " . Mit Schriftsatz vom 17 . März 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. April 2014 den Antrag des Klägers auf 1 - 3 - Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung " Fachanwalt für Handels - und Gesel l- schaftsrecht " abgelehnt. D ie hierge gen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. D e r Kläger beantragt die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übr igen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Klägers, der Anwalt s- gerichts hof habe zahlreiche - vom Kläger entweder in seinem Antrag auf Zula s- sung der Berufung benannte oder von ihm in der diesem Antrag beigefügten " Fallliste BGH " hinsichtlich ihrer Beschreibung ergänzte - Fälle (103) zu Unrecht nicht als berücksichtigungsfähig im Sin ne von § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Hal b- satz 1 FAO in Verbindung mit § 14i Nr. 1 , 2 FAO anerkannt beziehungsweise diese Fälle nicht zu reichend bewertet (Fälle I. 1 - 4, 6, 7, 9, 11 - 18, 21 - 23, 29, 31, 32, 35 - 38, 40 - 43; II.1 - 9 ; III. 1 - 10; IV.1, 3, 5, 14, 17 , 18, 22, 24, 25; IV.E.12; V.2, 3, 5, 6, 8 - 11, 14 - 17, 19 - 23, 27 - 32, 34 - 40, 42, 43, 45 - 47; VI.2 - 5, 9, 11; VII.1 - 3, 5) . aa) Ein " Fall " im Bereich des jeweiligen Fachgebiets liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet lie gt, wozu genügt, dass eine Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder wenigstens erheblich 2 3 4 5 - 4 - werden kann beziehungsweise Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen (Senat, Urteil vom 16. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 29/12, AnwBl. 2014, 270 m . w . N . ; Beschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK - M itt. 2009, 177 Rn. 8 und vom 6. März 2006 - AnwZ (B ) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22). Ausgehend hiervon hat der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich zahlreicher d er vorgenannten Fälle ausgeführt (S. 9 f f. der Entscheidungsgründe) , sie b e- träfen schon nach dem vom Kläger selbst in der Fallliste angegebenen Gege n- stand seiner Tätigkeit keine handels - und gesellschaftsrechtlichen Fragen im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. p , § 14i Nr. 1 , 2 FAO. Allein der Umstand, dass die Vertragsparteien Gesellschaften und/oder Kaufleute seien und damit Ha n- delsgeschäfte vorlägen, führe noch nicht dazu, dass ein handels - oder gesel l- schaftsrechtlicher Bearbeitungsschwerpunkt gegeben sei. Das Recht des Ha n- delsstandes und der Handelsgeschäfte sei vielmehr erst betroffen, wenn die dortigen Sonderregelungen bei der Bearbeitung des Falls in Betracht zu ziehen seien. Hinsichtlich weiterer der vorgenannten Fälle hat der Anwaltsgerichtshof ausgef ührt, die lediglich kursorischen Angaben des Klägers ließen eine Plaus i- bilitätsprüfung nicht zu. Die Angaben zum Gegenstand des Mandats genügten nicht (S. 1 1 ff. der Entscheidungsgründe). bb) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit d i e se r Ausführungen de s A n- waltsgerichtshofs werden vom Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt. Er hat dort im Wesentlichen auf die der Antragsbegründung beigefügte " Fallliste BGH " Bezug genommen, in der er die Beschreibungen zahlreich er vom Anwaltsgerichtshof nicht anerkannter Fälle 6 7 8 - 5 - ergänzt hat. So hat er unter anderem in Bezug auf eine große Anzahl von G e- wäh rleistungsfälle n pauschal ausgeführt, es sei dort jeweils " Vortrag zu Ha n- delsgeschäft, verspätete Erhebung der Unter suchungs - und Rügepflichten (§§ 343 ff . , 377 HGB) " erfolgt. (1) Indes genügt es nicht, neue Tatsachen - zudem pauschal - lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen. Er muss deshalb ne u- en Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufung s- gericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungs gerichtsordnung, 4. Aufl., § 124 Rn. 91 m.w.N. ). Der Rechtsmitte l- führer kann insofern gehalten sein, Unterlagen und Schriftverkehr vorzulegen. Das Berufungsgericht kann an die Glaubhaftmachung umso höhere Anford e- rungen stellen, je weniger nachvollziehbar e in Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (Seibert aaO). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 den Inhalt der e r- gänzenden Fallbeschreibungen und die " behauptete " handelsrechtliche Fallg e- staltung bestritten . E s sei nicht g laubhaft, dass die aufgelisteten Fälle ein Pro b- lem in Form einer Fragestellung zum kaufmännischen Rügerecht enthalten hä t- ten . Die zivilrechtlichen Mandate des Klägers habe dieser im Verfahren über die Zulassung der Berufung " frisiert " , womit sich der Zulas sungsantrag nicht b e- gründen lasse. Zur weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dem Kläger m it 9 10 11 - 6 - Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgegeben worden , zu mehre re n der Fälle, deren Beschreibung er in der " Fallliste BGH " ergänzt hat, Arbeitsproben vorz u- legen. Zwar erfolgt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung die Prüfung der geltend gem achten Zulassungsgründe grundsätzlich nur a n- hand des Vortrag s in der Begründungsschrift (BVerfG, NVwZ 2011, 486, 492; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 58; Eyermann/Happ, VwGO, 14 . Aufl., § 124a Rn. 76 f . ). Der überaus knapp und pauschal gehaltene neue Vortrag des Klägers in den ergänzenden Fallbeschreibungen lässt jedoch eine hinreichende Beurteilung, ob die entsprechenden Fälle vom Anwaltsgerichtshof zu Unrecht nicht anerkannt worden sind, nicht annähernd zu. Daher war - zumal angesichts des Bestr eitens der Beklagten - zur hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung des Zulassungsgrundes die Vorlage von Arbeitsproben zu den betroffenen Fällen erforderlich. Der Kläger hat die angeforderten Arbeitsproben innerhalb der ihm g e- währten , mehrfach ve rlängerten Frist nicht vor ge legt. Unabhängig von dem durch ihn nur skizzierten Grund für die mangelnde Vorlage - Trennung von der früheren Anwaltskanzlei im Streit - fehlt es damit an einer hinreichenden Darl e- gung und Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrund s in Bezug auf diejenigen 3 8 Fälle, hinsichtlich derer ihm die Vorlage von Arbeitsproben aufgegeben wo r- den ist (Fälle I.4, 6, 7, 9, 11 - 17, 21, 23, 29, 36, 38, 41 ; II.1 - 9 ; III.1 - 9 ; IV.17 ; V.20 und 36 ) . Im Übrigen ist d er Kläger d er ebenfalls mit Verfü gung vom 24. Februar 2015 erfolgten Aufforderung nicht nachgekommen darzulegen, inwiefern sich jeweils der Fall III.3 von Fall I.6 (jeweils A . ./. S . ), der Fall III.5 von Fall I.16 (jeweils A . ./. B . ), der Fall III .6 von Fall I .13 (jeweils A . ./. H . u.a.) und der Fall III.8 von Fall III.7 (jeweils A . ./. G . ) unte r- 12 13 - 7 - scheidet. Im Hinblick auf die Fälle III.3, III.5, III.6 und III.8 fehlt es daher auch aus diesem Grund an einer hinreichenden Darlegung von e rnsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtene n Urteil s . (2) Der Kläger hat in der " Fallliste BGH " hinsichtlich weiterer 59 Fälle ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ausre i- chend dargelegt (I.1 - 3, 18, 22, 31, 35, 40, 42, 43; III.10; IV.1, 14, 18, 22, 24, 25 ; IV.E.12; V.2, 3, 5, 6, 8 - 11, 14 - 17, 19, 21 - 23, 27 - 3 1, 34, 35, 37 - 40, 42, 43, 45 - 47; VI. 2 - 4, 9, 11 ; VII.1 - 3 und 5) . (a) Zu den F ällen I.2, 31; IV.18, 22, 24, 25; V.2, 3, 5, 6, 8 - 11, 14 - 17, 19, 21 - 23, 27 - 31, 34, 35, 37 - 40, 42, 43, 45 - 47 ; VI.2 - 4, 9, 11 ; VII.1 - 3 und 5 (insg e- samt 47 Fälle) finden sich weder in der Antragsbegründung noch in der beig e- fügten " Fallliste BGH " zusätzliche Ausführungen des Klägers im Vergleich zur F allliste, die dem Anwaltsgerichts hof vorgelegen hat. Anhaltspunkte, dass das angefochtene Urteil insofern unrichtig sein sollte, sind daher nicht ansatzweise erkennbar. (b) Die zusätzlichen Ausführungen des Klägers in der " Fallliste BG H " zum Fall I.1, es seien die " Asset Deal " - Kauf verträge durchgesehen und hierzu sowie zu den " gesellschaftsrechtlichen Stellungen " der Käuferin vorgetragen worden , lassen einen Bezug zum materiellen Handels - und Gesellschaftsrecht (§ 14i Nr. 1 , 2 FAO) nicht hinreichend erkennen. Die Fallbearbeitung ble ibt in s- gesamt unklar. Hinsichtlich Fall I.3 genügt der ergänzende Verweis in der " Fallliste BGH " auf das " Memo " vom 11. September 2013 (Bd. II 335 ff . ) nicht, da das " Memo " aus sich heraus nicht verständlich ist. Gleiches gilt hinsichtlich der ergänze nden 14 15 16 17 - 8 - pauschalen Stichworte " Vortrag und Erörterung zu handels - und gesellschaft s- rechtlichen Themen " und " Ermittlung der Geschäftsbeziehungen Muttergesel l- schaft (S . AG) mit den Tochtergesellschaften " in der " Fallliste BGH " . Sie e r- möglichen eine nachvoll ziehbare und plausible Zuordnung zu den Bereichen des § 14i Nr. 1, 2 FAO nicht. Zu Fall I.18 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen " Bezüge des Falles zum Steuerrecht mit Mandantin erörtert. Diesbezüglicher Vortrag ist in Schriftsätzen erfolgt. " in der " Fallliste BGH " nicht, inwiefern die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen, mit der allein der Kläger beauftragt war, Bezüge zum Steuerrecht (§ 14 i Nr. 2 Buchst. f FAO) ha tte. Zu den F ä ll en I.22 und I.35 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführu n- gen " Einholung von Handelsregisterauszügen, um Sitzverlegung und Vertr e- tungsregelungen sowie Besitzverhältnisse der Antragsgegnerin (bei Durchfü h- rung von ZVMaßnahmen der Mandantin) zu klären " in der " Fallliste BGH " ebe n- falls keine Fallbearbeitung aus den B ereichen des § 14i Nr. 1, 2 FAO. Die Ei n- holung von Handelsregisterauszügen, um die Sitzverlegung des Antragsge g- ners zu klären, belegt keine besonderen praktischen Erfahrungen im Handels - und Gesellschaftsrecht. Weshalb bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ver tr e- tungsregelungen einer in Insolvenz befindlichen Antragsgegnerin relevant wu r- den, erschließt sich aus den ergänzenden Stichworten in der " Fallliste BGH " nicht. Auch die Klärung von " Besitzverhältnissen " einer Antragsgegnerin lässt handels - und gesellscha ftsrechtliche Bezüge nicht erkennen. Zu Fall I.40 erfolgt in der " Fallliste BGH " ergänzend erneut der pauschale Hinweis " Vortrag zu Handelsgeschäft, verspätete Erhebung der Untersuchungs - und Rügepflichten (§§ 343 ff . , 377 HGB) " . Da Gegenstand der Fal lbearbeitung 18 19 20 - 9 - indes ein Bauvertrag war, ist eine Relevanz von § 377 HGB schon aus diesem Grund nicht erkennbar. Zu den Fällen I.42 und I.43 ergibt sich aus den ergänzenden Ausführu n- gen " Verfahren hat wesentliche Bezüge zum Insolvenz - und Arbeitsrecht " ebe n- falls keine Fallbearbeitung aus den Bereichen de s § 14 i Nr. 1, 2 FAO. Das I n- solvenz - und das Arbeitsrecht finden sich nur in § 14i Nr. 3 FAO. Die Fallquoren des § 5 Abs. 1 Buchs t . p Satz 1 Halbsatz 1 FAO beziehen sich indes au s- schließlich auf die Berei che des § 14i Nr. 1 und 2 FAO. Die Fälle (Geltendm a- chung von Pensionsansprüchen früherer Geschäftsführer; Insolvenzanfec h- tungsklage) weisen keine Bezüge zum Handels - und Gesellschaftsrecht auf. Bei Fall III.10 handelte es sich um einen Werkvertrag. Vo r diesem Hi n- tergrund sind die ergänzenden Ausführungen des Klägers im Vorspann zur Fallkategorie III der " Fallliste BGH " , es sei " Vortrag zu Handelsgeschäft, versp ä- tete Erhebung der Untersuch ungs - und Rügepflichten (§§ 343 ff . , 377 HGB) " erfolgt, nicht nac hvollziehbar. In Fall IV.1 ist aus dem ergänzenden Vortrag des Klägers in der " Fallliste BGH " , er habe neue Allgemeine Geschäftsbedingungen zusammengestellt und diese mit dem Mandanten zur weiteren Verwendung durch den Mandant en g e- genüber Verbrauchern und gewerblichen Kunden besprochen , ein Bezug zu den Bereichen des § 14i Nr. 1, 2 FAO nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Fall IV.1 4 im Hinblick auf d ie ergänzenden Stichworte des Klägers " Beratung des Mandanten bei Kauf von Software und Abschluss von Lizenz - und Wartung s- ve r trägen " . 21 22 23 - 10 - Soweit sich zu Fall IV.E.12 in der " Fallliste BGH " die ergänzenden Stic h- worte " Regelungen des Arztes zum Hospiz bei Nutzung von Geräten und vor allem keine Weisungsbefugnis gegenüber Hospizpersonal " finden, ergibt sich aus ihnen - wie bereits vom Anwaltsgerichtshof beanstandet - nach wie vor nicht die in der Rubrik " Gegenstand " der Fallliste behauptete " Neugestaltung eines GbR - Vertrages zwischen Hospiz und Arzt ". (3) Ob - im Unterschied zum angefochtenen Urteil - di e Fälle I.32, I.37 ; IV.3, IV.5 ; V.32 und VI.5 anzuerkennen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn u nter Einbeziehung der vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigten 56 Fälle erg ä- ben sich allenfalls 62 nach § 5 Abs. 1 Buchst . p Satz 1 Halbsatz 1 FAO berüc k- sicht igungsfähige Fallbearbeitungen, die die notwendige Anzahl von 80 Fällen nach wie vor deutlich unterschreiten. b) Da der Kläger somit bereits nicht das nach § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 1 FAO erforderliche Quorum von 80 Fällen der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 FAO erreicht, kommt es auf die Erfüll ung der weiteren in § 5 Buchst. p FAO ge f orderten Fallzahlen nicht an. c ) Das angefochtene Urteil ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht in sich widersprüc hlich, soweit der Anwaltsgerichtsh of die Erfüllung des Quorums von 40 Fällen verneint hat , die gerichtliche Streitverfahren, Schieds - oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Geg enstand haben (§ 5 A bs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 2 FAO; vgl. S. 15 f . der Entsche i- dungsgründe). Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit lediglich 31 mit dem Faktor " 1 " zu bewertende Fallbearbeitungen anerkannt, nämlich 14 Fälle als gerichtl i- che Streitverfahren im Bereich Hande ls - und Gesellschaftsrecht und als Gesta l- 24 25 26 27 - 11 - tungsfälle 17 weitere Bearbeitungen (Fälle IV.8, 11, 12, 13; IV.E.1 - 1 1; V. 13, 18) . E r hat hingegen nicht, wie der Kläger meint, 26 Gestaltungsfälle anerkannt. Die Fälle IV.2, 4, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 19, 20, 23 hat er lediglich als Fälle aus G e- bieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 , 2 FAO nach § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 1 FAO anerkannt, nicht hingegen auch als Fälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. p Satz 1 Halbsatz 2 FAO. d ) Entgegen der Auffassung des K lägers verstößt die vom Berufungsg e- richt angewandte Norm des § 5 Abs. 1 FAO nicht gegen das verfassungsrech t- liche Bestimmtheitsgebot. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot erfordert nur, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen un d ihr Verhalten danach ei n- richten können (vgl. BVerfGE 78, 205, 212 ; BVerfGE 84, 133, 149; BVerfGE 87, 234, 263; BVerfGE 102, 254, 337 ). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmu ng mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102 aaO; BVerfGE 110, 33, 56 f. ; BVerfGE 117, 71, 111 . ; BVerfGE 131, 88, 118 f . ; jeweils m . w . N . ). Das rechtsstaatliche B e- stimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die - den Gerichten und Verwaltungsbehörden über trag ene - Auslegung der verwendeten unb e- stimmten Rechtsbegriffe ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 , juris Rn. 8). De r - nahezu ausschließlich in Frageform gehaltene - K läger vortrag gibt keine Veranlassung zu einer vertief ten verfassungsrechtlichen Prüfung. Er zeig t , soweit er sich überhaupt auf § 5 Abs. 1 FAO und nicht lediglich auf die 28 29 30 - 12 - Bewertung der vom Kläger vorgelegten konkreten Fälle bezieh t , nicht auf, dass § 5 Abs. 1 FAO den vorgenannten, an das verfassungsrechtlich e B e- stimmtheitsgebot zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger formulierten Fragen sich nicht im Wege der Ausl e- gung von § 5 Abs. 1 FAO mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden b e- antworten lassen, sind nicht ersichtlich . e ) Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung de s Klägers - auch nicht § 5 Abs. 4 FAO und die dort genannten Kriterien zur Gewichtung eines Falls unzutreffend angewandt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8 . April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20 ff . ) ist im Anschluss an die Ermit t- lung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den ei n- zelnen Fällen zukommt, das heißt, ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrige ren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO). Der Anwaltsgerichtshof hat ausdrücklich geprüft, ob die von ihm anerkannten Fälle abweichend vom Durchschnittsfall zu gewichten sind. A n- haltspunkte für eine Höher - oder Mindergewichtung di eser Fälle lassen sich dem Vortrag des Klägers jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat (S. 15 der Entscheidungsgründe), nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. f ) Soweit der Kläger beanstandet, der Anwaltsgerichtshof h abe auch über die Folgen des über ein Jahr dauernden Verfahrens der Beklagten entscheiden müssen, werden hierdurch ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat erkannt, dass die Bekl agte ohne zureichenden Grund über den Antrag des Klägers nicht 31 32 33 - 13 - in angemessener Frist sachlich befunden hat, und aus diesem Grund die Sac h- entscheidungsvoraussetzungen - insbesondere auch eines Verpflichtungsb e- gehrens in Gestalt einer Untätigkeitsklage - bej aht (S. 5 ff . der Entscheidung s- gründe). Damit hat er über die prozessualen Folgen der Verfahrensdauer en t- schieden. Einfluss auf die materielle Rechtslage hat die Verfahrensdauer nicht. g ) Soweit der Kläger - zutreffend - die offensichtlich unvollständ ige Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Urteil (S. 19) beanstandet, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Fehlen einer ordnung s- gemäßen Rechtsbehelfsbelehrung hat keine anderen Folgen, als dass Fristen nicht in Lauf gesetzt werd en (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 58 Rn. 3). Ist - wie vorliegend - der Rechtsbehelf ordnungsgemäß erhoben, kommt es auf die Richtigkeit der Belehrung nicht mehr an (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 58 Rn. 15). 2. Die Rechtssache hat weder gru ndsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Tatsächliche Schwierigkeiten werden nicht allein durch die hohe Anzahl der vom Kläger vorgelegten und zu bewe r- tenden Fälle begründet. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedür f- tig. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entscheidungen anderer Gerichte im S inne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abweicht. 3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 34 35 36 - 14 - Ein solcher Verfahrensmangel kann - entgegen der Auffassung des Kl ä- gers - insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof ihm keinen Hinweis dahingehend erteilt hat, dass nur 56 der von ihm vorgele g- ten Fallbearbeitungen die vom Gese tz gef orderten Voraussetzungen erfüll en und weitere Fallbesc hreibungen der Ergänzung bedürf en. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass er auf einen solchen Hinweis ausreichenden Vortrag zur Anerkennung einer genügenden Anzahl der v on ihm vorgelegten Fallbearbeitungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchst. p FAO gehalten hätte (vgl. zur Darlegung des Verfahrensmangels bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328 [zum Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO] ; E yermann/Happ aaO § 124a Rn. 74 m.w.N.; Kopp/Schenke aaO § 124a Rn. 57). Er hat hierzu lediglich geltend gemacht, bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises hätte er ergänzend, wie in der Begrü n- dung des Antrags auf Zulassung der Berufung geschehen, Stellun g nehmen können. Dieser Vortrag genügt indes - wie vorstehend (zu 1a) ausgeführt - nicht, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. 4. Soweit der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 rügt, der Prüfungsausschuss der Beklagten sei fehlerhaft zusammengesetzt gewesen, ist s einem - unsubstantiierten und von Vorurteilen gegenüber in Großkanzleien tätigen Rechtsanwälten geprägten - Vortrag ein Zulassungsgrund i.S.v. § 112e BRAO , § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen . Zudem kann diese Rüge schon desh alb nicht berücksichtigt werden, weil sie erstmals weit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist i.S.v. § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurde (vgl. Eyermann/Happ aaO § 124a Rn. 53; Kopp/Schenke aaO § 124a Rn. 50). 3 7 38 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . Kayser König Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH S tuttgart, Entscheidung vom 11.08 .2014 - AGH 4/14 (I) - 39
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