ECLI:DE:BGH:2016:050916BANWZ.BRFG.39.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 39/15 vom 5. September 2016 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 5. September 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . S enats des Anwaltsgerichts hofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 20. Februar 2015 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist sei t dem 29. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 15. Oktober 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen die sen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt d er Kl äger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Ernstliche Zweifel an d er Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a ) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- mente n in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier . Der Anwaltsgericht s hof ist in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung davon ausgega n- gen, dass Schuldtitel und Vollstr eckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für e i- nen Vermögensverfall sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 mwN) . b ) Das Vorbringen des Klägers in der Begründung sein es Zulassungsa n- trags ist nicht geeignet, die Festst ellungen des Anwaltsgerichtshofs und den auf ihnen beruhenden Subsumtions schluss in Zweifel zu ziehen. aa) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand eine titulierte Forderung der A . GmbH gegen den Kläger in Höhe von 1 5.8 85 , 0 2 Der Kläger trägt vor, diese Forderung durch wiederholt erklärte Aufrechnungen mit diversen Gegenforderungen erfüllt zu haben (§§ 387, 389 BGB). Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Forderung der Gläubigerin ist tituliert und wurde vollstreckt. Wenn der K läger vor der Titulierung die Aufrechnung e r- klärt hatte, hat das Gericht des Erkenntnisverfahrens die Aufrechnung für unz u- 2 3 4 5 6 - 4 - lässig oder unbegründet gehalten. Nachträglich konnte der Aufrechnungsei n- wand nur noch in den zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht wer den . Dass die Zwangsvollstr e- ckung aus dem Titel der Gläubigerin für unzulässig erklärt worden wäre, b e- hauptet der Kläger nicht. Erstinstanzlich ist seine Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden . Der Kläger trägt weiter vor, die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 802b Abs. 2 ZPO aufgeschoben gewesen. Die Gläubigerin habe eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen. Er , der Kläger, habe dem Gerichtsvollzieher seine Za h- lungsbereitschaft und seine Zahlungsf ähigkeit mitgeteilt. D ieser Vortrag ist ebenfalls unerheblich. Aufgeschoben ist die Voll streckung nach § 802b Abs. 2 und 3 ZPO dann, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht vorab ausgeschlossen hat, wenn der Schuldner glaubhaft dargelegt hat, di e nach H ö- he und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können, wenn der Gerichtsvollzieher ihm sodann eine Zahlungsfrist einräumt oder eine Tilgung durch Teilleistungen gestattet, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger s o- dann über den Zahlungs plan und den Vollstreckungsaufschub unterrichtet und dieser nicht unverzüglich widerspricht; der Vollstreckungsaufschub wird hinfä l- lig, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Diese Voraus setzungen sind nicht ansatzweise dargelegt. Dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs zufolge ist der Zahlungsplan wegen des Widerspruchs der Gläubigerin nicht zustande gekommen. Der Kläger b e- hauptet demgegenüber , in einem Termin zur mündlichen Verhandl ung vor dem Landgericht B . habe der Prozessvertreter der Gläubigerin erklärt, nichts vom Gerichtsvollzieher gehört und kein Geld erhalten zu haben; die Gläubigerin 7 8 - 5 - sei mit Ratenzahlungen einverstanden. Zum Beweis beruft sich der Kläger auf das Zeug nis der Vorsitzenden Richterin. Er meint, dieser Vorgang sei geeignet, die Darstellung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich des Widerspruchs der Glä u- bigerin in Zweifel zu ziehen. Auch dieser Vortrag des Klägers ist aus Recht s- gründen unerheblich. Im genannt en Termin zur mündlichen Verhandlung ist auch nach Darstellung des Klägers keine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin geschlossen worden . Ein Zahlungsplan im S inne von § 802b Abs. 2 ZPO ist ebenfalls nicht zustande gekommen. Der Kläger selbst spri cht nur von " Ratenzahlungsverhandlungen " , nicht aber davon, dass diese Verhandlungen ihren Abschluss in einer privatrechtlichen Vereinbarung oder in einem vollstr e- ckungsrechtlichen Zahlungsplan gefunden hätten. Regelmäßige Zahlungen an die Gläubigerin beha uptet der Kläger ebenfalls nicht . bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand we iter eine Forderung der Oberjustizkasse H . in Höhe von mindestens 898,77 wegen derer die Zwangsvollstreckung gegen den Kläg er bet rieben wurde. Der Kläger behauptet insoweit, die Forderung bezahlt und nochmals dur ch Aufrec h- nung erfüllt zu haben. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Vortrag insbesondere deshalb für zu unbestimmt und damit für unerheblich gehalten, weil wegen di e- ser Forderung auch nach den angeblichen Erfüllungstatbeständen noch die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Seiner eigenen Darstellung nach hat der Kläger nach der vermeintlichen Zahlung und Aufrechnung de m Gerichtsvollzi e- her seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit mitgeteilt. Der Kläger b e- hauptet weiter, die Zwangsvollstreckung sei im Zeitpunkt der Widerrufsverf ü- gung nach § 802b ZPO aufgeschoben gewesen. Seiner eigenen Darstellung nach ist jedoch gerade kein Zahlungsplan festgesetzt worden. 9 - 6 - cc) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand schließlich eine Forderung des Versorgungswerkes über 902,22 die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Der Kläger behauptet ohne Darl e- gung von Einzelheiten und ohne Vorlage von Belegen, im Jahre 2013 eine R a- tenzahlungsvereinbarung getroffen und Zahlungen geleistet zu haben. Nac h- dem der Anwaltsgerichtshof den Kläger insoweit als beweisfä llig angesehen hat, reicht diese erneute Behau ptung nicht aus , die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs in Zweifel zu ziehen . Der Kläger behauptet weiter, i m Zei t- punkt des Widerrufs sei die Zwangsvollstreckung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO ausgesetzt gewesen. Am 23. September 2014, also kurz vor der Widerrufsve r- fügung vom 15. Oktober 2014, habe er ein Ratenzahlungsangebot des G e- richtsvollziehers angenommen , die Forderung in Raten von 250 . Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht belegt. Wenn der Kläger die seiner Darstellung nach in einem Zahlungsplan festgesetzten Raten geleistet hätte, hätte die Forderung im Februar 2015 erfüllt sein müssen; tatsächlich befand sie sich nach Au skunft des zuständigen Gerichtsvollziehers jedoch weiterhin in der Vollstreckung. c) Im Rahmen einer Gesamtschau hat der Anwaltsgerichtshof außerdem frühere, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aber bereits erledigte Forderu n- gen, Titel und Zwangsvolls treckungsmaßnahmen gegen den Kläger herang e- zogen. Dazu hat er eine von der Beklagten erstellte Forderungsliste herang e- zogen, die - bezogen auf den Zeitraum 2005 bis 2014 - insgesamt 74 Positi o- nen ausweist und nach Aktenzeichen, Kläger oder Gläubiger, Forde rungshöhe, Stand des Verfahrens und Vollstreckungsmaßnahmen gegliedert ist. Unter " Stand des Verfahrens " ist jeweils vermerkt, ob die Forderung ausgeurteilt wo r- den und ob und wie sie erfüllt worden ist; teilweise sind Forderungen doppelt erfasst, was jewei ls durch Verweis auf andere Ordnungsnummern geken n- 10 11 - 7 - zeichnet ist. Der Kläger behauptet teils unter Darlegung von Einzelheiten und mit einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf " Ordner mit Zahlungsbelegen und Korrespondenzen " , die Vollstreckungsmaßnahm en s eien auf nicht weite r- geleitete Post, einen Umzug, Streit über die Berechtigung von Forderungen und das rechtswidrige Verhalten von Gläubigern zurückzuführen. Schon eine Hä u- fung von Klagen und Titeln kann jedoch auf einen bevorstehenden oder bereits eingetr etenen Vermögensverfall hindeuten. Das gilt erst r echt, wenn ein Anwalt auf Herausgabe von Fremdgeld verklagt oder sogar verurteilt wird. Geordnete finanzielle Verhältnisse sehen auch dann, wenn die Darstellung des Klägers vollumfänglich zuträfe, anders au s. d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat der Anwaltsgerichtshof schlie ß- lich berücksichtigt, dass der Kläger wegen Untre ue in Bezug auf Mandante n- gelder zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 65,00 ist. Der Kläger legt ausführl ich dar, dass die Verurteilung rechtswidrig sei und den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfülle. Das trifft jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zu, der vom Mandanten ang e- forderte Gebührenvorschüsse nicht beim Deutschen Patent - und Markenamt eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwandt hat. 2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten weist die S a- che nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Vortrag des Klägers ist unübersichtlich, teils wi dersprüchlich, unsachlich und polemisch. Durch diese Art des Vortrags kann der Kläger jedoch keinen Zulassungsgrund schaffen. 3 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bed eutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 12 13 14 - 8 - a) Die ser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemei nheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung g ehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der au f- geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. b) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Titel und Vollstr e- ckungsmaßnahmen auch dann Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall darstellen, wenn sie rechtswidrig sind. Dies ist nicht der Fall. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwang s- vollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 32/13 , BeckRS 2014, 20924 Rn. 5 zur Tatbestandswirkung einer Eint ragung im Schuldnerverzeichnis; Beschluss vom 19. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 8/15, juris Rn. 5 zur Tatbestandswirkung des Bescheides eines Versorgungswerks; Beschluss vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 7 zur Tatbestandswirkung einer Eintragung i m Schuldnerverzeichnis) . Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstr e- ckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richti g- keit überprüft. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu mach en, nicht im Widerrufsverfahren. 15 16 - 9 - 4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger beanstandet, keine Absc hrift der von der Beklagten zur Akte gereichten Forderungsliste erhalten zu haben, welche dem Anwaltsg e- richtshof vorlag und mit der laufenden Nummer 72 endet. Ihm habe lediglich eine Liste aus dem Jahre 2013 vorgelegen, die nur 56 Positionen aufgewiesen ha be. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). b) Der Kläger hatte jedoch Gelegenheit, zu den Forderungen mit den laufenden Nummern 57, 58 und 59 (O . , W . , Versorgung s- werk) Stellun g zu nehmen, und hat dies mit Schreiben an die Beklagte vom 8. November 2013 auch getan . Er hat nämlich mitgeteilt, die Forderungen der Gläubiger O . und W . durch Za h- lung an den Gerichts vollzieher erledigt zu haben. So ist es in der Liste auch ver merkt, ebenso wie die Erledigung der Forderung des Versor gungswerks . Die Forderung Nr. 61 ist diejenige der A . GmbH in Höhe von 15. 775,97 . in Höhe von ursprünglich 1.213,64 , die mindestens in Höhe von 898,77 e- stand, und die Forderung Nr. 72 diejenige des Versorgungswerks D . in Höhe von 902,22 s- führlich erörtert worden. Die Forderungen Nr. 60, 62, 66 und 70 sind der Liste zufolge vor Erlass des Widerrufsbescheides durch Vollzahlung erledigt worden. Bei den Forderungen 63 und 68 handelt es s ich um Klageverfahren mit offenem Ausgang. Im Fall der laufenden Nummer 69 ist die Klage abgewiesen worden ; 17 18 19 - 10 - auch diese Forderung kann nicht entscheidungserheblich geworden sein . Die Forderung Nr . 64 der T . GmbH findet sich in Höhe von 64 7,79 zuzüglich Zinsen in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers W i . vom 18. Februar 2015, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem A n- waltsgerichtshof am 20. Februar 2015 er örtert worden ist. Der Kläger hat sich mit Nichtwissen erklärt, obwoh l die Forderung durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts D e . vom 7. Februar 2014 tituliert worden ist . In der Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, diese Ford e- rung vor Erlass des Widerrufsbescheides in Rat en getilgt zu haben. Vorsorglich habe er dem am 18. Februar 2015 wirklich oder vermeintlich noch offenen B e- trag von 647,79 Februar 2015 nochmals überwiesen. Auf Einzelheiten kommt es hier nicht an, weil der Anwaltsgerichts hof die Forderung der T . GmbH nicht als im Zeitpunkt des Widerrufs offene Forderung gewertet hat. Der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht berechtigt. Die Forderung Nr. 65 der H a . Krankenversicherung AG be ruht auf einem Anerkenntnis des Beklagten selbst, ist nämlich mit A ne r- kenntnisurteil des Amtsgerichts D e. vom 13. März 2014 tituliert worden . c) Der Kläger wäre überdies schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten ge wesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und B e- weismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort. Dass der Kläger seinen Obliegenheiten nicht nachg e- k ommen ist, erfordert nicht die Zulassung der Berufung. 20 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Schäfer Wolf Vorins tanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2015 - 1 AGH 42/14 - 21
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