ECLI:DE:BGH:2017:121017BANWZ.BRFG.39.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 39 /1 7 vom 12. Oktober 201 7 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat dur ch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer a m 12. Oktober 201 7 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats d es Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2 9 . März 201 7 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerr uf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die der Sache nach geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstliche r Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. n ur Senat s- beschl üs s e vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16 , juris Rn. 4 und vom 3 . April 201 7 - AnwZ (Brfg) 7/17 , juris Rn. 3 ) . Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Nach § 14 Ab s. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetz es vermut et, wenn ein Insolven z- verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördl i- chen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfa h- ren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- 2 3 4 - 4 - verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 , aaO Rn. 4; jeweils m wN). b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerruf s- verfügung vom 27 . J u n i 2016 in Vermögensverfall. Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ve r- zeichnis in 39 Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Zwar kommt d ie an eine Ei n- tragung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die de r jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsb e- schluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall gewesen. Zur Widerlegung der aus einer Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret - gegebene n- falls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Ti l- gungsplans - darzulegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältniss e nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es , wie der Anwaltsgerichtshof zutr effend festgestellt hat. Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung auf sein Schreiben an die Beklagte vom 15. Dezember 2015 verweist, enthält dieses nicht ansatzweise die notwendigen Angaben. I m- mobilienbesitz ist im Übrigen nur dann beachtlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht (vgl. nur Senat, B e- 5 6 7 - 5 - schlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 6 und vom 9. Fe b- ruar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10, jeweils mwN ). Dies war hier nicht der Fal l, wie neben den o.a. Eintragungen auch der weitere Umstand zeigt, dass es in der Zeit vor dem Widerruf zu 69 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen ist. Die von dem Kläger - im Übrigen ohne jegl i- chen Beleg - in seiner Antragsbegründung fü r 2017 behaupteten Maßnahmen zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse sind demgegenüber schon aus zeitlichen Gründen (s.o.) ohne Bedeutung; dies gilt erst recht für die in Z u- k unft angekündigten Maßnahmen. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu m Ausdruck kommenden g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefä hrdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden , wobei den R echtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vor - aus, dass der Rechts anwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte M aßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern . Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einze l- a nwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuche n- den auszuschließen (vgl. nur S enatsbeschl u ss vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 mwN). Der Kläger ist jedoch weiter als Einzelanwalt tätig; seine Antragsbegrü n- dung verhält sich im Übrigen auch nicht näher zu einem ausnahmsweisen Au s- schluss der Gefä hrdung von Mandanteninteressen. 8 - 6 - 2 . Der Kl äger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass er krankheitsbedingt an der mündlichen Verhandlung vom 2 9 . März 201 7 nicht habe teilnehmen können . Der Verfahrensablauf vor dem Anwaltsgerichtshof rechtfertigt jedoch nicht den insoweit vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtl i- ch en Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Der Kläger hat am 29. Juli 2016 gegen de n ihm am 29. Juni 2016 z u- gestellten Widerrufsbescheid Klage erhoben, eine Begründung in einem geso n- derten Schriftsatz angekündigt und insoweit um " Fristerstreckung mit Rücksicht auf die Sommerpause bis zum 30.09.2016 " gebeten. Nachdem der Anwaltsg e- richtsho f daraufhin den Kläger zur Begründung der Klage bis zum 30. Septe m- ber 2016 aufgefordert hat, ist lediglich am 30. September 2016 ein Fax eing e- gangen, in dem der Kläger um Fristverlängerung bis zum 21. Oktober 2016 g e- beten hat unter Hinweis darauf, dass sei n " temporärer Zahlungsengpass " durch den Verkauf weiterer Wohneinheiten seines Mehrfamilienhauses zeitnah beh o- ben werden könne und Finanzierungsverhandlungen mit einer Bank liefen. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung hat der Kläger mit Fax vom 25. Okt o- be r 2016 um erneute Fristverlängerung gebeten unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen noch andauerten. Der Anwaltsgerichtshof hat die Frist bis 21. November 2016 verlängert, gleichzeitig den Kläger aber auf die Senat s- rechtsprechung (s.o.) zum maßgeblich en Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs hingewiesen und ihm aufgegeben, innerhalb der Frist die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtb e- rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle (§ 87b Ab s. 1 Satz 1 VwGO). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Anwaltsgerichtshof 9 10 - 7 - am 8. Dezember 2016 unter Hinweis darauf, dass im Fall des Ausbleibens e i- nes Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO), Termin auf d en 29. März 2017 bestimmt. Der Kläger hat auch in der Folge zeit die Klage nicht begründet. Dieser Ablauf entspricht dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens der B e- klagten. Auch dort hat der Kläger, der erstmals von der Beklagten zum Verm ö- gensverfall mit S chreiben vom 21. April 2015 angehört worden ist, trotz mehrf a- cher Aufforderungen der Beklagten und diverser Fristverlängerungen keine n ä- here Stellungnahme zu den Zwangsvollstreckungen und den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis abgegeben. Mit Fax vom 28. März 2017 hat der Kläger dann um Verlegung des Te r- mins vom 29. März 2017 gebeten, da er wegen eines Bandscheibenvorfalls verhindert sei. Nach Hinweis auf die notwendige Glaubhaftmachung hat der Kläger ein auf den 27. März 2017 datiertes und aus zwei S ätzen bestehendes Attest eines Orthopäden vorgelegt, wonach er sich in Behandlung " wegen einer Bandscheibenerkrankung mit jetzt akuter Exazerbation (siehe Anlage) befindet und unter starker Medikation steht. Er ist weder dienst - noch arbeits - noch re i- sefäh ig " . Als Anlage war ein an den Orthopäden gerichteter Arztbericht der R a- diologie M . vom 13. Januar 2017 beigefügt, in dem ein Bandscheibenvo r- fall attestiert wurde. Der Anwaltsgerichtshof hat mit dem Kläger am Morgen des 29. März 2017 per Fax überm ittelten Beschluss die Verlegung des Termins a b- gelehnt. b) Dieser Ablauf ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu rechtfertigen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch ein en Vermögensverfall 11 12 13 - 8 - indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhind e- rungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. No vember 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10). Der Antragste l- ler muss insoweit die Gründe für die Verhinderung so angeben und unterma u- ern, dass das Gericht die Frage der Reise - und Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Dies e strengen Anforderungen müssen - angesichts des o.a. Ablaufs des Verwaltungs - und des Gerichtsverfahrens - gerade auch im vorli e- genden Fall gelten, bei dem die Rechtslage zum Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit zu Recht darauf a b- g estellt, dass mit de r pauschalen Bescheinigung vom 27. März 2017 weder hi n- reichend glaubhaft gemacht worden ist, dass der Kläger aufgrund des bereits Anfang Januar 2017 attestierten Bandscheibenvorfalls am 29. März 2017 nicht zu dem ganz in der Nähe seiner Wohnung stattfindenden Ge richt stermin hätte erscheinen können , noch dass er aufgrund des Vorfalls und de r erfolgten M ed i- kation v erhandlungsunfähig gewesen ist. Sollte der Bandscheibenvorfall und dessen Behandlung dagegen mit entsprechenden (nicht glaubhaf t gemachten) Folgen verbunden gewesen sein, hätte der Kläger, worauf der Anwaltsgericht s- hof zutreffend hingewiesen hat, rechtzeitig für die Bestellung eines Verfahren s- bevollmächtigten Sorge tragen müssen (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - An wZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. Ma i 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, juris Rn. 4 und vom 12. März 2015, aaO Rn. 7). Hiervon wäre er nur en t- bunden gewesen, wenn sich seine Erkrankung erst unmittelbar vor dem Termin unvorhergesehen und grundlegend verschlecht ert und dies dazu geführt hätte, dass ihm eine Teilnahme am Termin unmöglich gewesen ist. Dies hat der Kl ä- ger gegenüber dem Anwaltsgerichtshof aber weder substantiell dargelegt noch ausreichend glaubhaft gemacht . Hinzu kommt, dass die Widerlegung der Ve r- mu tung des Vermögensverfalls nicht lediglich entsprechenden Vortrag, sondern - 9 - vor allem die Vorlage entsprechender Belege erfordert. Dass dies dem Kläger - wenn es solche gegeben hätte - krankheitsbedingt unmöglich war, ist nicht ersichtlich. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 29.03.2017 - BayAGH I - 1 - 6/16 - 14
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