ECLI:DE:BGH:2019:100719BANWZ.BRFG.39.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 39/19 vom 10. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt ssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin n en Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer a m 10. Juli 2019 beschlossen: Der Antrag de r Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgeri chtshofs Rheinland - Pfalz vom 6. Februar 2019 wird abgelehnt. Die Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. D i e Kläger in ist seit dem 21. November 2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Kläger in war zu diesem Zeitpunkt mit zwei Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetra- gen. Die Klag e gegen den Widerrufsb escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Kläger in die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des An- waltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch i m Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender R echtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 3 6 /16, juris Rn. 3 mwN ; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3 ). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtspre- chung des erkennenden Senates. a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) be- fand s ich die Kläger in in Vermögensverfall. Sie war in dem vom Vollstreckungs- gericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall ver- mutet. Tat sachen, die zur Widerlegung d er gesetzlichen Vermu tung geeignet sind, hat die Kläger in auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Die Klägerin trägt ohne Darlegung von Einzelheiten vor, ihre finanzi- ellen Verhältnisse hätten sich stabilisiert, teilweise eingeleitet e Vollstreckungs- maßnahmen seien erledigt und Raten würden regelmäßig gez ahlt ; zudem habe sie Forderungen gegen die Landesjustizkasse und gegen Mandanten in Höhe keit des Widerrufs einer Anwaltszulassung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt des Abschlusses 2 3 4 - 4 - des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 mwN). Dara uf und auf die Unzuläng- lichkeit ihres tatsächlichen Vorbringens ist die Klägerin in erster Instanz durch Verfügung vom 20. August 2018 ausdrücklich hingewiesen worden. b) Der Vermögensverfall der Klägerin g efährdet die Interessen der Rechtsuchenden. aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne e ines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interessen der Rechtsuchenden nur in selte- ne n Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät a usübt und mit dieser rechtlich abges icherte n Maßnahme verabredet , die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12). 5 6 - 5 - bb) Diese Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin verweist darauf, dass sie keine Mandanten- gelder entgegennimmt und dass sie mit einer Kollegin, mit der sie eine Büro- gemeinschaft betreibe, entsprechende Sicherungsmaßnahmen vereinbaren könne. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es jedoch allein auf die Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerrufs an. Spätere Entwick- lungen sind in einem Wiederzulassungsverfahren zu beurteilen. Überdies hält der Senat in ständiger Rechtsprechung selbst auferlegte, aber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare Beschränkungen des Re chts- anwalts grundsätzlich nicht für geeignet , eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 13 mwN). 2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssa- che (§ 11 2e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu erkennen. Auf die Frage der Realisierbarkeit der behaupteten, aber nicht näher dargelegten Forderungen der Klägerin gegen die Staatskasse und gege n Mandanten kommt es nicht an. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärun gsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Die genannten Voraussetzungen 7 8 9 10 - 6 - sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet wer- den, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BG H, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsan- trags nicht. Die Klägerin verweist lediglich auf besondere persönliche Umstän- de, die zu ihrer misslichen Lage geführt hätten. Das reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2012 - AnwZ (Brfg) 9/12, juris Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 5 4 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2019 - 2 AGH 3/18 - 11 12
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