BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 40/11 vom 24. Oktober 201 1 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Prä sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwält in Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 24. Oktober 2011 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gege n das Urteil des 2 . Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Mai 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Februar 2010 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. De s- sen hier gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dag e- gen wendet sich der Kläger mit seinem Ant rag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend g e- mac h ten Zulassungsgründe lie gen nicht vor . 1. Ernstliche Zweifel an der Rich tigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. D ieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 2 3 . März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 , juris Rn. 3 m.w.N. ). Daran fehlt es hier. a) Zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bestand e ine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO) , weil gegen ihn unter dem Aktenzeichen M am 8. Januar 2010 ( im Widerrufsbescheid und im Urteil des Anwaltsg e- richtshof s ist versehentlich das Datum 18. Januar 2010 genannt ) ein Haftbefe hl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts O . eingetragen w orden war . D iese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Dass der Haftbefehl am 7. Dezember 2010 wieder gelö scht worden ist, berührt den Vermögensverfall des Klägers zum Zeitpunkt des Erlass es der Widerrufsentscheidung nicht. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung der Bekla g- ten maßgebliche Z eitpunkt war vorliegend auch nicht bis zum Abschluss eines nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens ( § 68 VwGO ) hinausgeschoben. Denn ein solches war gemäß § 8a Abs. 1 des Ni e- dersächsischen Ausführungsgesetzes zur VwGO nicht durchzuführen. 2 3 4 - 4 - Unabhängig von der nicht widerlegt en gesetzlichen Vermutung belegen auch zahlreiche Beweisanzeichen den Vermögensverfall des Klägers zum Zei t- punkt des Zulassungswiderrufs . I n den Jahren 200 8 bis 20 10 betrieben minde s- tens acht Gläubiger - teilweise sogar wegen relativ geringfügiger Forderun gen - die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. b) Soweit der Kläger geltend macht, zwischenzeitlich nahezu alle Ve r- bindlichkeiten getilgt zu haben, ist dies für das vorliegende Verfahren unerhe b- lich. Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. September 2 009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts n icht i m Anfechtungsprozess über eine n Zulassungswiderruf zu berücksichtigen; die Beurteilung solcher Entwic k- lu ngen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, juris Rn. 9 ff.). Auf die - ohnehin punktuellen und nur teilweise bel egten - Angaben des Klägers zum Stand seiner derzeiti gen finanziellen Verhältnisse kommt es daher nicht an. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen den ve r- bunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläub i- gern gerechtfertigt . Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum Zeitpunkt des Zulassungswid errufs ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 5 6 7 - 5 - 2 . Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärung s- bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestim m- ten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabun g des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschl üsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 m.w.N. ; vom 24. März 2011 - A nwZ (Brfg) 3/11, juris Rn. 4 ). Di e- se Voraussetzungen sind nicht gegeben. D ie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob im konkreten Einz elfall von einem Vermögensverfall auszugehen ist, hat ke i- ne allgemeine und damit grundsätzliche Bedeutung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Hauger Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 30.05.2011 - AGH 4/10 (II 3) - 8 9
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