BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 40/14 vom 6. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter P rof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 6. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsger ichtshofs Mecklenburg - Vorpommern vom 11. Juli 2014 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. e- setzt. Gründe: Der Kläger erstrebt die Befugnis zum Führen der Fac hanwaltsbezeic h- nung Medizinrecht. Die Beklagte hat den durch ihn gestellten Antrag abgelehnt und den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch zurückg e- wiesen , weil das in § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO geforderte Mindestquorum von 60 praktischen Fällen aus dem Fachgebiet nicht erreicht sei. Der Anwaltsgericht s- hof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht z u- gelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne E r- folg. 1 - 3 - I. Die durch den Kläger geltend gemachte 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger vertritt im Zuge seiner Ausführungen zum Zulassung s- grund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) die Auffassung, dass der Anwaltsgerichtshof wegen eines nach Schließung der mündlichen Verhandlung übermittelten kläg erischen Schriftsa t- zes zu deren Wiedereröffnung verpflichtet gewesen wäre. Mit dieser im Ra h- men des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu würdigenden Beanstandung kann er nicht durchdringen. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass der Anwaltsgerichtshof nicht e rneut in eine mündliche Verhandlung eingetreten ist, um eine Prüfung der durch den Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2014 nachgemeldeten 20 Fälle zu ermöglichen. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO billigt dem Gericht insoweit ein E r- messen zu. Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Ve r- handlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 2002, 217, 219 f.; NVwZ 2003, 1 132, 1134; Eyermann/Geiger, VwGO , 14. Aufl., § 104 Rn. 16, jeweils m.w.N.), lag hier nicht vor. Der Kläger hatte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, zusätzliche Versuche zu unternehmen, um den von der Fachanwaltsordnung gef orderten Nachweis zu erbringen. A uch eine Nac h- meldung von Fällen wäre bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mö g- 2 3 4 5 - 4 - lich gewesen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW - RR 2012, 298 Rn. 7 ; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, Vers R 2014, 1521 Rn. 9 ; vom 9. Februr 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13 ) . Dies hat der Kl ä- ger jedoch versäumt. aa) Er trägt hierzu vor, der Anwaltsgerichtshof habe im Verhandlung s- termin vom 11. April 2014 erstmals mitgeteilt, " dass das Krankenversicherung s- recht auch zum Medizinrecht gehört " , weswegen auch erstmalig die Chance auf Anerkennung von Fällen aus diesem Fachgebiet und zugleich die Notwendi g- keit einer Nachmeldung bestanden habe. Dies trifft jedoch ausweislich der Ve r- fahrensakten in mehrfacher Hinsicht nicht z u. Die Anerkennung von Fällen aus dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 14b Nr. 2 FAO) war zwischen den Parteien von Anfang an streitig. Zunächst hatte die Beklagte sie mangels "medizinrechtlichen Bezugs" insgesamt in Abrede g e- stellt. Nachfolgend hatte zumindest der zuständige Berichterstatter vom Kläger gemeldete " Leistungsfälle " (Geltendmachung von Krankenversicherungslei s- tungen) anerkannt, wohingegen er in Bezug auf " Statusfälle " (Fragen zum B e- stand eines Versicherungsverhäl tnisses) bei sein er ursprünglichen Ablehnung geblieben war. Beides hat den Kläger nicht gehindert, nachhaltig für die Ane r- kennung der zahlreichen Fälle aus dem Recht der Krankenversicherung einz u- treten. Im Schreiben vom 10. Oktober 2013 und damit rund ein halbes Jahr vor der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende darauf hin, dass nach vo r- läufiger Auffassung des Senats Bedenken gegen den Standpunkt der Bekla g- te n bestün den, " Statusfälle in Abgrenzung vom Medizinrecht von der Wertung auszuneh men" . Spätest ens nach diesem Hinweis war der Kläger über die Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs hinreichend informiert und konnte sein Verhalten hierauf einrichten. 6 - 5 - bb) Gleichfalls zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er nicht mit einer Herabstufung d er Fälle 23, 38, 63 sowie 66 habe rechnen können und zuvor auch deshalb keine Veranlassung zu einer Nachmeldung gehabt habe. Zu den Fällen 23, 38 und 63 hatte der Anwaltsgerichtshof den Kläger im vorg e- nannten Hinweisschreiben indessen zu ergänzendem Vortra g aufgefordert, weswegen dieser sich auf eine Neubewertung einstellen musste. Hinsichtlich des Falls 66 erfolgte ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung. Insoweit en t- spricht die durch den Anwaltsgerichtshof vorgenommene Bewertung mit dem Faktor 0,5 der E instufung durch den Kläger ( " unterdurchschnittlicher Fall " ) im hierfür nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2014. Dass sich die Erkenn t- nis zur Bewertung des Falls beim Kläger erst zu diesem Zeitpunkt eingestellt haben könnte, schließt der Senat aus. cc) Bei seiner Abwägung betreffend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Anwaltsgerichtshof gewichtet, dass die 20 neu gemeld e- ten Fälle während des gerichtlichen Verfahrens erstmals geprüft werden müs s- ten. Die Beklagte hatte geltend gemach t, hierfür mindestens drei Monate zu benötigen. Dass der Anwaltsgerichtshof auch mit Rücksicht auf denkbare we i- tere Verwerfungen etwa wegen Anforderung und Prüfung von Arbeitsproben oder gar weiterer Nachmeldungen keine Verzögerung des ansonsten entsche i- du ngsreifen Verfahrens um mehrere Monate hinnehmen wollte, lässt einen E r- messensfehlgebrauch nicht erkennen. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vo r- bringen entnimmt, auf das es seine Ent scheidung stützen will (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 2002, 217, 220). Das war hier nicht der Fall. I m Termin vom 11. April 2014 hat der Anwaltsgerichtshof dem Kläger zudem aus weislich der Sitzung s- niederschrift allein für eine Stellungnahme zu den Widersprüche n zwi schen seine m mündlichen Vor trag und der Begründung seines Widerspruchs sowie zur Bewertung des Falls 66 eine Schriftsatzfrist (vgl. § 283 ZPO i.V.m. § 173 7 8 - 6 - Satz 1 VwGO) gewährt, nicht jedoch für damit nicht zusammenhängenden vö l- lig neuen Tatsachenvortrag; d ieser ist deshalb unbeachtlich (vgl. BVerwG , aaO S. 219; MüKo - ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 283 Rn. 21 m.w.N.). b) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr auf die durch den A n- waltsgerichtshof aufgeworfene Frage an, ob die Nachmeldung einer Vielzahl von F ällen in Verbindung mit der daraus resultierenden Verschiebung des R e- ferenzzeitraums als an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung anzusehen ist. Dass der Anwaltsgerichtshof die Verhandlung wiedereröffnet hätte, wenn er nicht von einer Klageänderung ausgegangen w ä- re, kann aufgrund seiner Ausführungen zur Sachdienlichkeit sicher ausg e- schlossen werden. Bereits deshalb gehen auch die Rügen des Klägers ins Le e- re, der Anwaltsgerichtshof hätte unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art . 103 Abs. 1 GG) auf die Problematik der Klageänderung sowie auf seine Interpretation der Stellungnahme der Beklagte n im Sinne einer Verweigerung der Einwilligung nach § 91 VwGO hinweisen müssen. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den für d en Zulassung s- grund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehenden Vo r- tragspflichten genügt hat (hierzu Eyermann/Happ, aaO , § 124a Rn. 63 ff.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Namentlich hat der Anwaltsgerichtshof die durch den Senat entwickelten Grundsätze zur Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO beachtet (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118). 9 10 - 7 - a) Die Gewichtung der Fälle 23, 38, 63 und 66 ist im angefochten en U r- teil eingehend begründet. Die dazu angestellten Erwägungen des Anwaltsg e- richtshofs lassen Rechtsfehler nicht erkennen und werden durch den Kläger nicht substantiiert angegriffen. Zum Fall 66 entspricht die Taxierung des A n- waltsgerichtshofs sogar exakt der des Klägers. Gleiches gilt für die (hypothet i- sche) Bewertung der "Statusfälle" mit zumindest nicht mehr als dem Faktor 1. Im Blick darauf, dass der Kläger auch bei deren Einbeziehung das Mindestqu o- rum nicht erreicht hätte, musste deren Relevanz für di e Erlangung der Facha n- waltsbezeichnung Medizinrecht nicht entschieden werden. b ) D er Anwaltsgerichtshof hat die zwölf Fälle (Nr. 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 14, 24, 49, 52 und 59), in denen sich die Tätigkeit des Klägers auf die Durchse t- zung von überwiegend Arzthonoraren gegen säumige Schuldner im Mahnve r- fahren beschränkte ( " reines Inkasso " ), mit einem Faktor von 0,25 bewertet. Die s wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers aus. Der Senat kann wegen der ungeachtet dessen gegebenen Verfehlung des Mi ndestquorums offenlassen, ob der diesbezüglichen Tätigkeit des Klägers "Fallbearbeitungen" gerade aus dem Medizinrecht zugrunde lagen oder ob diese nicht eher dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen gewesen wären (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13 m.w.N.). 3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das gilt schon deswegen, weil die durch den Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsfragen der Berücksicht i- gung von Fäll en aus dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenvers i- cherung und der Annahme einer Klageänderung aus den vorgenannten Grü n- den nicht entscheidungserheblich waren. 11 12 13 - 8 - I I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser König Re mmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 11.07.2014 - AGH 4/13 (II/2) - 14
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