BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 40 /1 5 vom 3. November 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter in Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt e Dr. Braeuer und Dr. Kau am 3. November 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Hessi schen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 20. Februar 1984 zur Rechtsanw altschaft zug e- lassen. Mit Besch eid v om 1 7 . Oktob er 201 4 widerrief die Beklagte die Zula s- sung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft weg en Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbesch eid hat de r Anwalt s- gerichtshof abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit s chlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN ). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwa ltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfol g- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruch s- bescheids oder - wenn das nach neuem Recht gru ndsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abz u- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiede r- zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids vom 1 7 . Oktober 2014 in Vermögensverfall befunden. Er war zu d iesem Zeitpunkt mit zwei Haftbefehlen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen mit der Folge, dass der Eintritt des Ve r- 2 3 4 5 - 4 - mögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die gesetzliche Ve r- m u tung des Vermögensve rfalls hat de r Kläger nicht widerlegt, wie der Anwalt s- gerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festg e- stellt hat. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverf alls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nac h- haltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brf g) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 5; j e weils mwN). Dies hat der Kläger nicht getan , obwohl ihn die Beklagte mehrfach zur Darlegung seiner Einkommens - und Vermögensve r- hältnisse sowie der Bezahlung de r den Haftbefehlen zugrunde liegenden Ford e- rungen aufgefordert hatte. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung nach der geset z- lic hen Wertung des vorrangigen Interesse s der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Festste l- lungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 6. Februa r 2014 aaO Rn. 7; jeweils mwN). D ie Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht g e- geben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der 6 7 - 5 - Selbstbesch ränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsa n- waltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen vera b- redet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat s- beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (B rfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. A u- gust 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5 ; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14 , juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 12 mwN). D er Vo r- trag des - insoweit d ie Feststellungslast tragenden - Klägers lässt nicht erke n- nen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen Gefährdungsau s- schluss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 1 7 . Oktober 2014 gegeben waren . Der vo n ihm dargelegte Umstand, dass er "so gut wie nie" ihm anvertrau te Gelder verwalte, schließt nicht aus, dass ihm künftig Fremdgelder anvertraut werden und in Bezug auf diese Gelder die Interessen seiner Mandanten gefährdet werden. 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e S atz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er hat - entgegen seinem Vortrag - die Ladung zur mündlichen Verhan d- lung vor dem Anwaltsgerichtshof am 2. Februar 2015 erhalten. Sie wurde ihm ausweislich der zu den Akten gelangten Postzustellungsurkunde am 5. Dez e m- ber 2014 persönlich übergeben. Ein ärztliches Attest, aus dem sich sein e Verhandlungsunfähigkeit am 2. Februar 2015 ergibt, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt eingereicht. Er hat auch keinen Antrag auf Terminsänderung gestellt , sondern lediglich meh rere Anträge auf Verlängerung der Frist zur Klagebegründung . 8 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Limperg Lohmann Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2015 - 2 AGH 13/14 - 11
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